Änderung § 16 der GO

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    • Änderung § 16 der GO

      Der Delegierte Bazens unterbreitet der Vollversammlung nachfolgende Beschlussvorlage, welche hiermit zu Diskussion gestellt wird. Die Diskussion dauert gemäß § 3 der Geschäftsordnung der Vollversammlung vorerst 168 Stunden bis 15.01.2011 gegen 20:30 Uhr.

      Beschluss der Vollversammlung zur Änderung von Nationenkürzeln

      1. Der Delegierte eines Mitgliedsstaates kann beantragen, dass das durch den Mitgliedsstaat im Rahmen des Eintragungs- oder Reservierungsverfahrens angegebene oder gemäß Punkt 3 des Beschlusses der Vollversammlung zur Einführung von Nationenkürzeln festgelegte Nationenkürzel nachträglich geändert wird.
      2. Das angegebene neue Nationenkürzel muss den Anforderungen der Grundordnung diesbezüglich entsprechen. Das Nationenkürzel soll nicht öfter als ein Mal im Jahr geändert werden.
      3. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Bearbeitung ist der Vizedirektor für Kartenanträge zuständig. Die Änderung wird mit der Bestätigung des Antrags wirksam.
    • Nun, die vorliegende Beschlussvorlage macht nachträgliche Änderungen des vergebenen Nationenkürzels möglich. Wenn ich es mir recht überlege, könnte man die Vorlage gleich noch um Bestimmungen zur Änderung des Namens eines Mitgliedsstaates erweitern, da es dazu, wenn ich mich recht entsinne, auch noch keine eindeutigen Regularien gibt.

      Neue Nationenkürzel müssen den Anforderungen an originär vergebene Kürzel entsprechen. Für die Bearbeitung ist der Vizedirektor für Kartenanträge zuständig. Um Missbrauch vorzubeugen, kann eine Nation ihr Kürzel nur einmal im Jahr ändern.
    • Sehr geehrte Delegierte, der Vorschlag des Delegierten aus Bazen hat inhaltlich meine Unterstützung. Ich hätte jedoch gern solche grundlegenden Regeln direkt in Grundortdnung aufgenommen.

      Mein Vorschlag wäre daher folgende Neufassung des § 16 unserer Grundordnung:

      § 16. Änderungen einer Eintragung

      (1) Eine Nation kann die Form seines Gebietes ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums.
      2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
      3. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
      (2) Eine Nation kann seinen Namen ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Der neue Name des Staats unterscheidet sich von allen anderen eingetragenen oder reservierten Nationen
      2. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums. Vetos können nur auf der Grundlage von § 18 (5) eingelegt werden.
      3. Ein Antrag auf Namensänderung, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Namensänderung enthält.
      (3) Eine Nation kann ihr Nationenkürzel ändern, sofern das neue Nationenkürzel den Bedingungen nach §14 (2) Ziffer 3 entspricht
      (4) Änderungen von Eintragungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur jeweils einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.
      (5) Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Änderung einer Eintragung wird vom Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.
    • Gut, damit fasse ich das mal in eine Beschlussform und ändere auch den Titel dieses Threads.

      § 16 der Grundordnung wird wie folgt neu gefasst:

      § 16. Änderungen einer Eintragung

      (1) Eine Nation kann die Form seines Gebietes modeifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums.
      2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
      3. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
      (2) Eine Nation kann ihren Namen ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Der neue Name des Staats unterscheidet sich von allen anderen eingetragenen oder reservierten Nationen
      2. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums. Vetos können nur auf der Grundlage von § 18 (5) eingelegt werden.
      3. Ein Antrag auf Namensänderung, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Namensänderung enthält.
      (3) Eine Nation kann ihr Nationenkürzel ändern, sofern das neue Nationenkürzel den Bedingungen nach §14 (2) Ziffer 3 entspricht
      (4) Änderungen von Eintragungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur jeweils einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.
      (5) Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Änderung einer Eintragung wird vom Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.
    • Sehr schön, sehr schön. Ich möchte eine generelle Zustimmung zu diesem Unetrfangen aussprechen, jedoch möchte ich anregen, drei kleinere Änderungen zu unternehmen:

      1. In Abs. 1 würde ich das Wort ändern ersetzen durch modifizieren. Dies hat seinen Grund darin, dass die bisherige Paragraphenüberschrift Gebietsmodifikation lautete und in § 18 darauf bezug genommen wird.
      2. In Abs. 2 würde ich es formulieren: Eine Nation kann ihren vollen Namen und/oder ihren Kurznamen ändern [...] (samt entsprechenden Nachfolgeänderungen).
      Dies hat seinen Grund darin, dass die GO auch sonst beide explizit unterscheidet.
      3. Das Vetorecht für eine Namensänderung ... nun ja ... aus meiner Sicht müsste es nicht sein, aber das ist eher nebensächlich.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Änderung 1 wurde eingearbeitet.

      Änderung 2 würde ich nicht empfehlen wollen. Eine Nation sollte nur ihren Namen ändern können, nicht jedoch unabhängig davon oder gar allein den Kurznamen. Dieser hat meiner Meinung nach dem vollständigen Namen zu folgen. Und mit der Bestimmung, dass im Namensänderungsantrag alle für eine Reservierung notwendigen Angaben zu machen sind, ist eine eventuell notwendige Festlegung eines neuen Kurznamens auch abgedeckt.

      Das Vetorecht bei Namensänderungen umfasst mit der Begrenzung auf Vetos nach § 18 (5) nur entscheidende Änderungen der Ausgestaltung, welche mit einer Namensänderung verbunden sein können. Die Information der Anrainernationen über einen Namenswechsel finde ich wichtig, da Nachbarländer oft wesentlicher Teil von Ausgestaltungsbestandteilen wie z.B. der Landesgeschichte sind.
    • 3. Ein Antrag auf Namensänderung, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Namensänderung enthält.

      Das finde ich ganz ehrlich gesagt bescheuert.
      Aber das geht nicht mit einem Einspruchsrecht einher oder?
      Irkanien!
      beati pauperes spiritu quoniam ipsorum est regnum caelorum
    • Weil es so schön am Thema ist:

      Original momentan:

      § 16. Änderungen einer Eintragung.
      (1) Eine Nation kann die Form seines Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums.
      2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
      3. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
      (2) Eine Nation kann ihren Namen ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Der neue Name des Staats unterscheidet sich von allen anderen eingetragenen oder reservierten Nationen
      2. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums. Vetos können nur auf der Grundlage von § 18 (5) eingelegt werden.
      3. Ein Antrag auf Namensänderung, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Namensänderung enthält.
      (3) Eine Nation kann ihr Nationenkürzel ändern, sofern das neue Nationenkürzel den Bedingungen nach §14 (2) Ziffer 3 entspricht
      (4) Änderungen von Eintragungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur jeweils einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.
      (5) Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Änderung einer Eintragung wird vom Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.


      Änderung:

      § 16. Änderungen einer Eintragung.
      (1) Eine Nation kann die Form seines Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums.
      2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
      3. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
      (2) Eine Nation kann ihren Namen ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Der neue Name des Staats unterscheidet sich von allen anderen eingetragenen oder reservierten Nationen
      2. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums. Vetos können nur auf der Grundlage von § 18 (5) eingelegt werden.
      3. Ein Antrag auf Namensänderung, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Namensänderung enthält.
      (3) Eine Nation kann ihr Nationenkürzel ändern, sofern das neue Nationenkürzel den Bedingungen nach §14 (2) Ziffer 3 entspricht
      (4) Änderungen von Eintragungen gemäß (1) Ziffer 2 dürfen frühestens zwölf Monate nach der letzten Eintragung gemäß (1) Ziffer 2 oder dem letzten Gebietszusammenschluss oder einer Abtretung von Staatsgebiet der betroffenen Mitgliedsstaaten stattfinden.
      (5) Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Änderung einer Eintragung wird vom Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.


      Das ist nur ein Roh-Entwurf, der sicher noch einiges Feintuning brauchen wird.


      Anthropous ekalesa, ou katharmata.
      He glossa sou me protrecheto tou nou.