Gebiestmodifikation - Hansastan

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  • Gebiestmodifikation - Hansastan

    Die Virtuelle Republik Hansastan hat folgenden Antrag auf Gebietsmodifikation gestellt:

    Original von Pharaoh
    Hiermit bitte ich darum das Gebiet von Hansastan in folgende Version zu ändern:


    Die Isla de Flores (ganz links auf der Weltkarte) fällt weg.

    Antragsteller: Pharaoh (pharaoh(ät)hansastan.de) als Delegierter für die Virtuelle Republik Hansastan (hansastan.de; Forum: forum.hansastan.de; Kürzel: HAN)

    Vetobenachrichtigung:
    Büyük Sergiye
    Albernia (via Medea)

    Vielen Dank,
    Pharaoh

    An den Zeichner: die Inselchen müssen nicht 110%ig da sein, wie gezeichnet, ich nehme dann eh die svg als Vorlage für Detailkarten.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Werte Kollegen,

    es liegt nun am Direktorium,
    1. gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GO zu entscheiden, ob es selbst ein Veto einlegt;
    2. gem. § 18 Abs. 2 S. 3 GO über die Stichhaltigkeit etwaiger eingelegter Veti der vetoberechtigtigten Anrainerstaaten zu entscheiden;
    3. gem. § 16 Abs. 5 GO eine Feststellung über die Erfüllung der Voraussetzungen zu treffen; diese Voraussetzungen sind gem. § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 4 GO:

    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums, sowie
    2. im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein, sowie
    3. eine Gebietsmodifikation ist jeweils nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.

    Da es sich augenscheinlich nicht um eine Vergrößerung des Gebietes handelt, sondern um eine Verkleinerung, bitte ich dennoch meine Kollegen zu bestätigen, dass wir nicht über diesen Punkt beschließen müssen, auch wenn einzelne Gebiete aufgrund der Verlagerung bei Hansastan verzeichnet werden sollen, wo dies bisherig nicht der Fall war.

    Darf ich des Weiteren fragen, ob Aussprachebedarf in Bezug auf ein eigenes Veto des Direktoriums oder in Bezug auf die Erfüllung der 6-Monate-Regel besteht?
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Da offensichtlich kein Aussprachebedarf besteht, leite ich die bereits jetzt durchfürbaren Abstimmungen ein.

    1. Legt das Direktorium im besagten Verfahren ein Veto ein?
    2. Erfüllt Hansastan die Voraussetzung gem. § 16 Abs. 4 GO, indem in den letzten sechs Monaten keine Gebietsmodifikation durchgeführt wurde?


    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 30. Januar 11:21 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Da eine unumstößliche Mehrheit vorliegt, beende ich die Abstimmung vorzeitig:

    1. Das Direktorium hat beschlossen, dass es kein Veto in diesem Verfahren einlegt bzw. auf ein solches verzichtet;
    2. das Direktorium hat festgestellt, dass die Bedingung gem. § 16 Abs. 4 GO erfüllt ist.

    Über alles Weitere kann erst zu gegebener Zeit Beschluss gefasst werden.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Soeben - genauer gesagt: 20:17 Uhr - ist die Frist zur Einlegung eines Vetos im besagten Verfahren abgelaufen, ohne dass ein solches bekanntgemacht wurde.

    Daher entfällt eine Entscheidung des Direktoriums bzgl. der Stichhaltigkeit eines etwaigen eingelegten Vetos gem. § 18 (2) S. 3 GO.

    Es liegt nun am Direktorium, gem. § 16 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 16 (1) Ziffer 1 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist, wozu ich direkt die Abstimmung einleite:

    Stellt das Direktorium fest, dass im Änderungsverfahren bzgl. der Gebietsmodifikation Hansastans keine gültigen Veti der Anrainerstaaten und des Direktoriums eingelegt wurden?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 11. Februar 20:23 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Da eine unumstößliche Mehrheit vorliegt, schließe ich die Abstimmung.

    Das Direktorium hat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt, dass im Änderungsverfahrung bzgl. der Gebietsmodifikation Hansastans kein gültiges Veto eingelegt wurde und damit gem. § 16 (5) GO festgestellt, dass diese Bedingung erfüllt ist.

    Somit hat das Direktorium gleichzeitig festgestellt, dass alle in § 16 Abs. 1 und 4 GO genannten Bedingungen erfüllt sind, womit der Antrag angenommen ist.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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