Gebietsmodifikation/Namens- und Kürzeländerung reekza bunda

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  • Gebietsmodifikation/Namens- und Kürzeländerung reekza bunda

    Der reekza bunda hat folgenden Antrag auf Gebietsmodifikation samt Namens- und Kürzeländerung gestellt:

    Original von Wolfram Lande
    Hallo, wir erlauben uns einen Umzug, welcher schon bei Gründung sinnig gewesen wäre:

    Alt:
    1. reezka bunda
    2. reekza bunda
    3. RB
    4. newterritory.de/virtuell/wbblite/index.php
    5. newterritory.de/virtuell/
    6. abtacha ät gmx punkt de
    7 ...

    Neu:
    1. Liga Freier Republiken
    2. Liga
    3. LFR
    4. newterritory.de/virtuell/wbblite/index.php
    5. newterritory.de/virtuell/
    6. abtacha ät gmx punkt de
    7. newterritory.de/anni/aenderung.png

    Die Ausgestaltung steht selbstverständlich, und wird (wenn es denn diese Woche noch on-line geht) im neuen Forum/Website hinterlegt.
    Beispiele:
    newterritory.de/anni/rohstoffe02.png
    newterritory.de/anni/klima01.jpg

    Veto:
    Dreibürgen
    Meltania
    Dionysos
    Merkellen
    Grasonce
    Futuna
    Astor
    Sergiye ... shizoattacke.
    Stralien
    Andro
    Chinopien
    Hansastan
    DU

    Korland



    Achja, bei Tchino klappt meine Anmeildung nicht.


    Original von Wolfram Lande
    DU hatte ich doch schon ...

    Cuello
    Empire Uni
    Cranberra
    Aurora


    Original von Denne Ziang Belai
    Tchino: tchino.mnforen.net/thread.php?threadid=1067&sid=
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Werte Kollegen,

    es liegt nun am Direktorium,
    1. gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GO zu entscheiden, ob es selbst ein Veto einlegt;
    2. gem. § 18 Abs. 2 S. 3 GO über die Stichhaltigkeit etwaiger eingelegter Veti der vetoberechtigtigten Anrainerstaaten zu entscheiden;
    3. gem. § 16 Abs. 5 GO eine Feststellung über die Erfüllung der Voraussetzungen zu treffen; diese Voraussetzungen sind gem. § 16 Abs. 1-3 GO:

    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums, sowie
    2. im Falle einer Vergrößerung des Gebietes [ist natürlich hier mal wieder ein Zweifelsfall] muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein, sowie
    3. eine Gebietsmodifikation ist jeweils nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig, sowie
    4a. der neue Name des Staats unterscheidet sich von allen anderen eingetragenen oder reservierten Nationen,
    4b. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums. Vetos können nur auf der Grundlage von § 18 (5) eingelegt werden,
    5. das neue Nationenkürzel muss den Bedingungen nach §14 (2) Ziffer 3 entsprechen.

    Darf ich des Weiteren fragen, ob Aussprachebedarf in Bezug auf ein eigenes Veto des Direktoriums oder in Bezug auf die hinreichende Ausgestaltung, die Erfüllung der 6-Monate-Regel, den Regeln bzgl. der Namensänderung sowie den Regelungen bzgl. der Änderung des Nationenkürzels besteht?
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Denne Ziang Belai ()

  • Dann kommen wir eben zu den ersten Abstimmung.

    1. Legt das Direktorium im hiesigen Verfahren ein Veto ein?
    2. Ist das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet?
    3. Erfüllt der reekza bunda die Voraussetzungen gem. § 16 Abs. 4 GO und hat in den letzten 6 Monaten keine Gebietsmodifikation durchgeführt?


    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 8. Februar 15:32 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • 1. Enthaltung.*
    2. Ja.
    3. Ja.

    * Kurze Erläuterung: Es kommt zwar praktisch auf dasselbe hinaus, als ob ich mit Nein stimmen würde, aber da Chinopien ein eigenes Vetorecht in diesem Verfahren besitzt und wir im Direktorium derzeit nur zu zweit sind, wovon einer aber auch direkter Verfahrensbeteiligter ist, würde ich alleine zweifaches Vetorecht genießen ... Von daher eine Enthaltung.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Da alle derzeitigen Mitglieder des Direktoriums ihre Stimme abgegeben haben, schließe ich die Abstimmung vorzeitig.

    Das Direktorium hat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, dass

    1. es kein Veto im hiesigen Verfahren einlegen wird;
    2. das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet ist;
    3. der reekza bunda die Bedingung von § 16 Abs. 4 GO erfüllt, in den letzten 6 Monaten keine Gebietsmodifikation durchgeführt zu haben.

    Über alles weitere kann (teilweise sehr sinnigerweise) erst zu einem späteren Zeitpunkt abgestimmt werden.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Am gestrigen Abend um 22:26 Uhr ist die Frist zur Einlegung eines Vetos im besagten Verfahren (sowohl für die Gebietsmodifikation als auch für die Namensänderung) abgelaufen, ohne dass ein solches bekanntgemacht wurde.

    Daher entfällt eine Entscheidung des Direktoriums bzgl. der Stichhaltigkeit eines etwaigen eingelegten Vetos gem. § 18 (2) S. 3 GO.

    Es liegt nun am Direktorium, gem. § 16 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 16 (1) Ziffer 1 GO in Bezug auf die Gebietserweiterung genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) sowie die Bedingungen in Bezug auf die Namens- und Änderung des Nationenkürzel gem. § 16 (1) bis (3) GO - welche ich nun nochmals wiederhole:

    1. der neue Name des Staats unterscheidet sich von allen anderen eingetragenen oder reservierten Nationen;
    2. keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums. Vetos können nur auf der Grundlage von § 18 (5) eingelegt werden;
    3. Das neue Kürzel entspricht § 14 (2) Z. 3 GO (ein aus 2 oder 3 Großbuchstaben bestehendes Kürzel, welches sich von den Kürzeln der bereits reservierten oder Mitgliedsnationen unterscheidet);
    4. sowohl Änderungen des Namens als auch Änderungen des Kürzels sind gem. § 16 (4) GO jeweils nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.

    - erfüllt sind, wozu ich direkt die Abstimmung einleite:

    1. Stellt das Direktorium fest, dass im Änderungsverfahren bzgl. der Gebietsmodifikation des reekza bunda keine gültigen Veti der Anrainerstaaten und des Direktoriums eingelegt wurden?
    2. Erfüllt der reekza bunda alle Voraussetzungen für die beantragte Namensänderung in Liga Freier Republiken?
    3. Erfüllt der reekza bunda alle Voraussetzungen für die beantragte Änderung des Nationenkürzels in LFR?


    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 20. Februar 13:00 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Ich beende die Abstimmung, da eine unumstößliche Mehrheit vorliegt.

    Das Direktorium hat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt, dass im Änderungsverfahrung bzgl. der Gebietsmodifikation des reekza bunda kein gültiges Veto eingelegt wurde und damit gem. § 16 (5) GO festgestellt, dass diese Bedingung erfüllt ist

    Somit hat das Direktorium gleichzeitig in Bezug auf die Gebietsmodifikation festgestellt, dass alle in § 16 Abs. 1 und 4 GO genannten Bedingungen erfüllt sind, womit der Antrag angenommen ist.

    In Bezug auf die Namens- und Änderung des Nationenkürzels hat das Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gem. § 16 (5) GO festgestellt, dass alle in § 16 Abs. 2 bis 4 genannten Bedingungen erfüllt sind, womit die jeweiligen Anträge angenommen sind.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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