[Eintragung] Helion

  • [Eintragung] Helion

    Helion stellte einen Eintragungsantrag.

    Gem. § 2 GsOA werde ich darum, die Aufnahmekommission einzuberufen, die entscheiden soll, ob die in § 13 sowie in § 15 (2) Ziffer 1 und 3 bis 4 GO festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

    Dem Direktorium obliegen nun folgende Entscheidungen:

    1. Gem § 18 (1) S. 2 GO daüber zu befinden, ob es selbst ein Veto einlegt.
    2. Gem. § 15 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 15 (2) Ziffer 2 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist.
    3. Gem. § 18 (2) S. 3 GO darüber zu befinden, ob etwaig eingelegte Veti stichhaltig und somit gültig sind.

    Da die Punkte 2 & 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden können, müssen wir nun über Punkt 1 befinden.

    Daher frage ich, ob es Aussprachebedarf in Bezug auf das Einlegen eines Vetos von Seiten des Direktoriums im hiesigen Verfahren gibt?


    Anthropous ekalesa, ou katharmata.
    He glossa sou me protrecheto tou nou.

  • Benutzer online 1

    1 Besucher