Helion stellte einen Eintragungsantrag.
Gem. § 2 GsOA werde ich darum, die Aufnahmekommission einzuberufen, die entscheiden soll, ob die in § 13 sowie in § 15 (2) Ziffer 1 und 3 bis 4 GO festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Dem Direktorium obliegen nun folgende Entscheidungen:
1. Gem § 18 (1) S. 2 GO daüber zu befinden, ob es selbst ein Veto einlegt.
2. Gem. § 15 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 15 (2) Ziffer 2 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist.
3. Gem. § 18 (2) S. 3 GO darüber zu befinden, ob etwaig eingelegte Veti stichhaltig und somit gültig sind.
Da die Punkte 2 & 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden können, müssen wir nun über Punkt 1 befinden.
Daher frage ich, ob es Aussprachebedarf in Bezug auf das Einlegen eines Vetos von Seiten des Direktoriums im hiesigen Verfahren gibt?
Gem. § 2 GsOA werde ich darum, die Aufnahmekommission einzuberufen, die entscheiden soll, ob die in § 13 sowie in § 15 (2) Ziffer 1 und 3 bis 4 GO festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Dem Direktorium obliegen nun folgende Entscheidungen:
1. Gem § 18 (1) S. 2 GO daüber zu befinden, ob es selbst ein Veto einlegt.
2. Gem. § 15 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 15 (2) Ziffer 2 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist.
3. Gem. § 18 (2) S. 3 GO darüber zu befinden, ob etwaig eingelegte Veti stichhaltig und somit gültig sind.
Da die Punkte 2 & 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden können, müssen wir nun über Punkt 1 befinden.
Daher frage ich, ob es Aussprachebedarf in Bezug auf das Einlegen eines Vetos von Seiten des Direktoriums im hiesigen Verfahren gibt?