Änderung GO Aufnahmekomission

  • Änderung GO Aufnahmekomission

    Original von De Rossi
    Ich beantrage folgende Änderung der GO der Aufnahmekommission:

    Geschäftsordnung der Aufnahmekommission (GsOA)

    Die Vollversammlung gibt der Aufnahmekommission folgende Geschäftsordnung:

    § 1 Mitglieder, Vorsitz
    (1) Die Aufnahmekommission besteht aus dem Direktorium der CartA sowie zwei Delegierten der Mitgliedsstaaten.
    (2) Die beiden Mitglieder der Aufnahmekommission, die nicht dem Direktorium entstammen, werden im Rotationsverfahren bei jedem Antrag neu eingesetzt (Rotationsmitglieder).
    (3) Die Einsetzung der Rotationsmitglieder erfolgt gem. § 4 Abs. 3 und 4 GO durch den Direktor.
    (4) Die Rotationsmitglieder sind über ihre Einsetzung durch den Direktor per E-Mail zu informieren.
    (5) Dem Direktor obliegt die Eröffnung und Leitung der Verfahren und Abstimmungen der Aufnahmekommission.

    § 2 Gang des Verfahrens bei Eintragungen gem. § 15 GO
    (1) Der Vizedirektor übermittelt dem Direktorium den entsprechenden, formal korrekten Antrag auf Eintragung gen § 15 GO bzw. Gebietsteilung gem. § 17 Abs. 1 GO.
    (2) Der Direktor beruft nachfolgend unverzüglich die Aufnahmekommission ein.
    (3) Der Direktor eröffnet das Verfahren der Aufnahmekommission durch das Vorlegen des entsprechenden Antrages und des folgenden Fragebogens an die Mitglieder der Aufnahmekommission:
    [list]1. Bekennt sich die antragstellende Mikronation zur Virtualität?
    2. Verfügt die antragstellende Mikronation über eine Webpräsenz und ein Forum?
    3. Soll die Eintragung auf einer freien Fläche der Karte erfolgen?
    4. Ist die antragstellende Mikronation frei von Plagiarismus?
    5. Weist die antragstellende Mikronation eine interne Aktivität von mindestens 90 Tagen auf?
    6. Erreicht die antragstellende Mikronation die Mindestpunktzahl auf dem Bewertungsbogen?
    7. Besteht für die antragstellende Mikronation ein gültiger Reservierungsstatus von mindestens 14 Tagen?
    [/list]
    (4) Die Mitglieder der Aufnahmekommission beantworten ohne Aussprache alle Fragen durch Stimmabgabe mit “Ja” oder “Nein”. “Enthaltung” ist nicht zulässig.
    (5) Bei Frage 6 ist darüber hinaus die erreichte Punktzahl anzugeben. Sollte die Mindespunktanzahl nicht erreicht werden, ist eine detaillierte Aufschlüsselung der Punkte nach den einzelnen Kriterien des Bewertungsbogens zwingend erforderlich.
    (6) Für die Stimmabgabe besteht eine Frist von 120 Stunden ab Eröffnung des Verfahrens.

    § 3 Gang des Verfahrens bei Gebietsteilungen gem. § 17 Abs. 1 GO
    (1) Der Gang des Verfahrens bei Gebietsteilungen gem. § 17 Abs. 1 GO gelten die Vorschriften für Verfahren bei Eintragungen gem. § 15 GO entsprechend, mit folgenden Ausnahmen:
    1. Für jeden aus einer Teilung entstehenden künftigen Mitgliedsstaat sind innerhalb eines Verfahrens so viele seperate Fragebogen zu beantworten, wie künftige Mitgliedstaaten aus einer Teilung entstehen sollen (für jeden künftigen Mitgliedsstaat ein Fragebogen).
    2. Der Fragebogen erhält folgende Form:
    [list]1. Bekennt sich die antragstellende Mikronation zur Virtualität?
    2. Verfügt die antragstellende Mikronation über eine Webpräsenz und ein Forum?
    3. Ist die antragstellende Mikronation frei von Plagiarismus?
    4. Erreicht die antragstellende Mikronation die Mindestpunktzahl auf dem Bewertungsbogen?
    [/list]
    (2) Bei Frage 4 ist darüber hinaus die erreichte Punktzahl anzugeben. Sollte die Mindespunktanzahl nicht erreicht werden, ist eine detaillierte Aufschlüsselung der Punkte nach den einzelnen Kriterien des Bewertungsbogens zwingend erforderlich.

    § 4 Beschlussfassung
    (1) Die Beschlussfassung der Aufnahmekommission erfolgt bei jeder einzelnen Frage mit der einfachen Mehrheit der von den Mitgliedern der Vollversammlung abgegeben Stimmen.
    (2) Der Antrag auf Eintragung bzw. Gebietsteilung gilt als nicht angenommen, sobald bei wenigstens einer Frage die Nein-Stimmen die Ja-Stimmen in ihrer Anzahl übersteigen oder zumindest in der Anzahl mit ihnen gleich sind.
    (3) Der Direktor beendet die Abstimmung und stellt das Ergebnis fest.

    § 5 Schlussbestimmungen
    (1) Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Vollversammlung geändert werden.
    (2) Diese Geschäftsordnung gilt solange, bis sie durch eine andere ersetzt wird.


    Begründung:
    Wir können den neuen MNs nur helfen, wenn sie wissen was es zu bemängeln gibt.
    Außerdem macht es den Vorgang gerade bei Ablehnungen transparenter,


    Der Antragssteller hat das Wort, falls er möchte.


    Anthropous ekalesa, ou katharmata.
    He glossa sou me protrecheto tou nou.

  • Ich hätte auch nichts dagegen, die Punkte grundsätzlich und nicht nur bei einem Nichtereichen aufzuschlüsseln. Der Mehraufwand dürfte überschaubar sein, es würde noch etwas transparenter und vergleichbarer und der jeweilige Staat bekäme ein umfassendes Feedback und könnte es als Anregung aufnehmen Gutes besser zu machen und nicht so Gutes zu optimieren. Aber daran soll meinerseits der Antrag nicht scheitern.
    His Grace the Duke of Ergyll
    Francis Lucifer MacErgyll
  • Mir schiene es auch am Sinnvollsten in allen Fällen aufzuschlüsseln, der Vorschlag könnte in dieser Form nämlich sogar die unangenehme Nebenwirkung haben, daß ein Bearbeiter die Mühe scheut und die Mindestpunktzahl plötzlich auf wundersame Weise erreicht wird. Und wenn ich mich jetzt wahrscheinlich unbeliebt mache, aber den Eindruck, daß ganz gerne mal die Punktzahl des Vordermanns bei Bewertungen um +-1 variiert wird, anstatt den Bogen selbständig abzuarbeiten, habe ich schon länger.
  • Prinzipiell wäre ich auch für eine grundsätzliche Aufschlüsselung. Andererseits ist aber auch zu befürchten das bei jeder Offenlegung die Einzeldiskussion losgeht warum man hier soviele Punkte vergeben hat und dort nur soviele.
    Wenn das ganze in solche nervigen Diskussionen mündet plus die üblichen Anfeindungen , also ich würde so einen Bogen dann nicht mehr ausfüllen wollen.
  • Genau die gleiche Diskussion wird man aber erst recht bekommen, wenn ein Staat die Punkte nicht erreicht. Dann geht das Gefeilsche um einzelne Punkte los. Wenn man veröffentlichen will (ich stehe dem relativ leidenschaftslos gegenüber), dann denke ich, sollte man es gleich in allen Fällen tun.

    Ein Problem, das ich noch sehe, ist, dass man sich bei einzelnen Punkte wesentlich stärker vom Vorposter beeinflussen lässt als wenn man nur die Gesamtpunktzahl kennt. Geht mir jedenfalls so.
    Patrick Botherfield
    Kingdom of Albernia
  • Ein Problem, das ich noch sehe, ist, dass man sich bei einzelnen Punkte wesentlich stärker vom Vorposter beeinflussen lässt als wenn man nur die Gesamtpunktzahl kennt. Geht mir jedenfalls so.


    Deshalb müßte eigentlich (wobei man natürlich nicht ganz vergesssen darf, daß wir hier nicht über Examensprüfungen o.ä. befinden) auch alles "geheim" geschehen und erst nach Ablauf der Frist veröffentlicht werden.
  • RE: Änderung GO Aufnahmekomission

    Geändert.

    Geschäftsordnung der Aufnahmekommission (GsOA)

    Die Vollversammlung gibt der Aufnahmekommission folgende Geschäftsordnung:

    § 1 Mitglieder, Vorsitz
    (1) Die Aufnahmekommission besteht aus dem Direktorium der CartA sowie zwei Delegierten der Mitgliedsstaaten.
    (2) Die beiden Mitglieder der Aufnahmekommission, die nicht dem Direktorium entstammen, werden im Rotationsverfahren bei jedem Antrag neu eingesetzt (Rotationsmitglieder).
    (3) Die Einsetzung der Rotationsmitglieder erfolgt gem. § 4 Abs. 3 und 4 GO durch den Direktor.
    (4) Die Rotationsmitglieder sind über ihre Einsetzung durch den Direktor per E-Mail zu informieren.
    (5) Dem Direktor obliegt die Eröffnung und Leitung der Verfahren und Abstimmungen der Aufnahmekommission.

    § 2 Gang des Verfahrens bei Eintragungen gem. § 15 GO
    (1) Der Vizedirektor übermittelt dem Direktorium den entsprechenden, formal korrekten Antrag auf Eintragung gen § 15 GO bzw. Gebietsteilung gem. § 17 Abs. 1 GO.
    (2) Der Direktor beruft nachfolgend unverzüglich die Aufnahmekommission ein.
    (3) Der Direktor eröffnet das Verfahren der Aufnahmekommission durch das Vorlegen des entsprechenden Antrages und des folgenden Fragebogens an die Mitglieder der Aufnahmekommission:
    [list]1. Bekennt sich die antragstellende Mikronation zur Virtualität?
    2. Verfügt die antragstellende Mikronation über eine Webpräsenz und ein Forum?
    3. Soll die Eintragung auf einer freien Fläche der Karte erfolgen?
    4. Ist die antragstellende Mikronation frei von Plagiarismus?
    5. Weist die antragstellende Mikronation eine interne Aktivität von mindestens 90 Tagen auf?
    6. Erreicht die antragstellende Mikronation die Mindestpunktzahl auf dem Bewertungsbogen?
    7. Besteht für die antragstellende Mikronation ein gültiger Reservierungsstatus von mindestens 14 Tagen?
    [/list]
    (4) Die Mitglieder der Aufnahmekommission beantworten ohne Aussprache alle Fragen durch Stimmabgabe mit “Ja” oder “Nein”. “Enthaltung” ist nicht zulässig.
    (5) Bei Frage 6 ist darüber hinaus die erreichte Punktzahl anzugeben, sowie eine detaillierte Aufschlüsselung der Punkte nach den einzelnen Kriterien des Bewertungsbogens.
    (6) Für die Stimmabgabe besteht eine Frist von 120 Stunden ab Eröffnung des Verfahrens.

    § 3 Gang des Verfahrens bei Gebietsteilungen gem. § 17 Abs. 1 GO
    (1) Der Gang des Verfahrens bei Gebietsteilungen gem. § 17 Abs. 1 GO gelten die Vorschriften für Verfahren bei Eintragungen gem. § 15 GO entsprechend, mit folgenden Ausnahmen:
    1. Für jeden aus einer Teilung entstehenden künftigen Mitgliedsstaat sind innerhalb eines Verfahrens so viele seperate Fragebogen zu beantworten, wie künftige Mitgliedstaaten aus einer Teilung entstehen sollen (für jeden künftigen Mitgliedsstaat ein Fragebogen).
    2. Der Fragebogen erhält folgende Form:
    [list]1. Bekennt sich die antragstellende Mikronation zur Virtualität?
    2. Verfügt die antragstellende Mikronation über eine Webpräsenz und ein Forum?
    3. Ist die antragstellende Mikronation frei von Plagiarismus?
    4. Erreicht die antragstellende Mikronation die Mindestpunktzahl auf dem Bewertungsbogen?
    [/list]
    (2) Bei Frage 4 ist darüber hinaus die erreichte Punktzahl anzugeben, sowie eine detaillierte Aufschlüsselung der Punkte nach den einzelnen Kriterien des Bewertungsbogens.

    § 4 Beschlussfassung
    (1) Die Beschlussfassung der Aufnahmekommission erfolgt bei jeder einzelnen Frage mit der einfachen Mehrheit der von den Mitgliedern der Vollversammlung abgegeben Stimmen.
    (2) Der Antrag auf Eintragung bzw. Gebietsteilung gilt als nicht angenommen, sobald bei wenigstens einer Frage die Nein-Stimmen die Ja-Stimmen in ihrer Anzahl übersteigen oder zumindest in der Anzahl mit ihnen gleich sind.
    (3) Der Direktor beendet die Abstimmung und stellt das Ergebnis fest.

    § 5 Schlussbestimmungen
    (1) Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Vollversammlung geändert werden.
    (2) Diese Geschäftsordnung gilt solange, bis sie durch eine andere ersetzt wird.
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