Gebietsmodifikation - Kaiserreich Dreibürgen

  • Gebietsmodifikation - Kaiserreich Dreibürgen

    Das Kaiserreich Dreibürgen hat folgenden Antrag auf Gebietsmodifikation gestellt:

    Original von Friedrich Alexander I.
    So, hier jetzt der Gesamtantrag, mit korrigierter Position für die Arktis und der neuen Position für die Nördlichen Inseln.

    1. Kaiserreich Dreibürgen
    2.
    a. Friedrich-Ferdinand-Archipel kurz F-F-Archipel
    b. Nördliche Inseln
    3. DB
    4. svbandit.de/wbb2/index.php
    5. dreibuergen.de
    6. kaiser [ät=Affenklammerdingsbums] dreibuergen (Punkt, unten) de-wie-Deutschland
    7.
    a.
    img38.imageshack.us/img38/2757/antragbeta2.png

    b.
    img46.imageshack.us/img46/2925/nineu.png

    8. Normark, Albernia


    Weil die (Nördlichen) Inseln doch etwas schwer zu erkennen sind, vor allem die kleinen, hänge ich noch mal eine zusätzliche Karte an. Da stimmen Position und größe nicht, aber die Form der Inseln kann man besser erkennen - also als kleiner Anhang für den Kartographen: img9.imageshack.us/img9/2925/nineu.png
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Werte Kollegen,

    es liegt nun am Direktorium,
    1. gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GO zu entscheiden, ob es selbst ein Veto einlegt;
    2. gem. § 18 Abs. 2 S. 3 GO über die Stichhaltigkeit etwaiger eingelegter Veti der vetoberechtigtigten Anrainerstaaten zu entscheiden;
    3. gem. § 16 Abs. 5 GO eine Feststellung über die Erfüllung der Voraussetzungen zu treffen; diese Voraussetzungen sind gem. § 16 Abs. 1 und § 16 Abs. 4 GO:

    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums, sowie
    2. im Falle einer Vergrößerung des Gebietes [hier der Fall] muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein, sowie
    3. eine Gebietsmodifikation ist jeweils nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.

    Darf ich daher fragen, ob Aussprachebedarf in Bezug auf ein eigenes Veto des Direktoriums oder in Bezug auf die Erfüllung der Sechs-Monate-Regel besteht?
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Da offensichtlich kein Aussprachebedarf vorliegt, leite ich nun die ersten Abstimmungen ein:

    1. Legt das Direktorium im hiesigen Verfahren ein Veto ein?
    2. Ist das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet?
    3. Erfüllt Dreibürgen die Voraussetzungen gem. § 16 Abs. 4 GO? [In den letzten 6 Monaten keine Gebietsmodifikation abgeschlossen.]


    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 6. März 12:50 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe beende ich die Abstimmung.

    Das Direktorium hat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, dass

    1. es kein Veto im hiesigen Verfahren einlegen wird;
    2. das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet ist;
    3. Dreibürgen die Bedingung von § 16 Abs. 4 GO erfüllt, in den letzten 6 Monaten keine Gebietsmodifikation durchgeführt zu haben.

    Über alles weitere kann erst zu einem späteren Zeitpunkt abgestimmt werden.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Soeben ist die Frist zur Einlegung eines Vetos im besagten Verfahren abgelaufen, ohne dass ein solches bekanntgemacht wurde.

    Daher entfällt eine Entscheidung des Direktoriums bzgl. der Stichhaltigkeit eines etwaigen eingelegten Vetos gem. § 18 (2) S. 3 GO.

    Es liegt nun am Direktorium, gem. § 16 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 16 (1) Ziffer 1 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist, wozu ich direkt die Abstimmung einleite:

    Stellt das Direktorium fest, dass im Änderungsverfahren bzgl. der Gebietsmodifikation Dreibürgens keine gültigen Veti der Anrainerstaaten und des Direktoriums eingelegt wurden?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 13. März 10:26 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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  • Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe beende ich die Abstimmung.

    Das Direktorium hat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt, dass im Änderungsverfahrung bzgl. der Gebietsmodifikation Dreibürgens kein gültiges Veto eingelegt wurde und damit gem. § 16 (5) GO festgestellt, dass diese Bedingung erfüllt ist.

    Somit hat das Direktorium gleichzeitig festgestellt, dass alle in § 16 Abs. 1 und 4 GO genannten Bedingungen erfüllt sind, womit der Antrag angenommen ist.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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