Regno di Gran Novara - Namens-/Kürzeländerung

  • Regno di Gran Novara - Namens-/Kürzeländerung

    Das Regno die Gran Novara hat folgenden Antrag auf Namens- und Kürzeländerung gestellt:

    Original von De Rossi
    Hiermit beantrage ich für die MN Gran Novara die Änderung des Namens gemäß §16(2) der GO.

    Der Name soll in Zukunft "Medianisches Imperium" lauten, das Kürzel soll "IMP" sein.

    Erforderliche Daten:

    1. Regno di Gran Novara - Medianisches Imperium
    2. Kuerzel (alt): GN, Kürzel (neu): IMP
    3. gran-novara.de/forum/
    4. gran-novara.de/hp & lexikon.der-nationen.de/index.php/Hauptseite
    5. info ATT novara DOTT at

    Benachrichtigungen:
    Bazen
    DU
    Dreibürgen
    Dionysos
    EU
    Severanien
    Naufalitisches Reich
    Anturien
    Die MNs
    Meltania und
    Targa sind involviert und wurden zusätzlich nochmal per PN informiert
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Werte Kollegen,

    ich zitiere die Grundordnung:

    § 16 GO
    [...]
    (2) Eine Nation kann ihren Namen ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Der neue Name des Staats unterscheidet sich von allen anderen eingetragenen oder reservierten Nationen
    2. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums. Vetos können nur auf der Grundlage von § 18 (5) eingelegt werden.
    3. Ein Antrag auf Namensänderung, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Namensänderung enthält.
    (3) Eine Nation kann ihr Nationenkürzel ändern, sofern das neue Nationenkürzel den Bedingungen nach §14 (2) Ziffer 3 entspricht
    (4) Änderungen von Eintragungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur jeweils einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.
    (5) Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Änderung einer Eintragung wird vom Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.


    Das Direktorium hat also zu entscheiden, ob:

    1. es selbst ein Veto gegen den Antrag auf Namensänderung einlegt;
    2. etwaig eingelegte Veti der Anrainer gültig sind bzw. solche vorhanden sind;
    3. sich der neue Name von allen anderen der reservierten oder der Mitgliedsstaaten unterscheidet;
    4. Gran Novara in den letzten sechs Monaten keine Änderung in Bezug auf seinen Namen vollzogen hat;
    5. das neue Nationenkürzel aus 2 oder 3 Großbuchstaben des modernen lateinischen Alphabets besteht und sich von allen anderen der reservierten oder der Mitgliedsstaaten unterscheidet;
    6. Gran Novara in den letzten sechs Monaten keine Änderung in Bezug auf sein Nationenkürzel vollzogen hat.

    Ich mache den Vorschlag, über die Punkte 5 und 6 erst später abzustimmen, da sich die Kürzeländerung direkt auf die Namensänderung bezieht und sinnigerweise erst vollzogen werden sollte, wenn letztere gültig ist. Über Punkt 2 kann sowieso erst zu gegebener Zeit abgestimmt werden.

    Daher darf ich Fragen, ob Aussprachebedarf zu den Punkten 1, 3 und 4 besteht?
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Da offenbar kein Aussprchebedarf besteht:

    1. Legt das Direktorium im hiesigen Verfahren ein Veto ein?
    2. Unterscheidet sich der beantragte Name von allen anderen der reservierten oder der Mitgliedsstaaten?
    3. Erfüllt Gran Novara die Voraussetzungen gem. § 16 Abs. 4 GO? [In den letzten 6 Monaten keine Namensänderung abgeschlossen.]


    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 12. März 9:33 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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  • Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe beende ich die Abstimmung.

    Das Direktorium hat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen bzw. festgestellt, dass

    1. es kein Veto im hiesigen Verfahren einlegt;
    2. sich der beantragte Name von allen anderen der reservierten oder der Mitgliedsstaaten unterscheidet;
    3. Gran Novara die Voraussetzung gem. § 16 Abs. 4 GO erfüllt und in den letzten 6 Monaten keine Namensänderung abgeschlossen hat.


    Werte Kollegen,

    soeben ist die Frist zur Einlegung eines Vetos im besagten Verfahren abgelaufen, ohne dass ein solches bekanntgemacht wurde. Daher entfällt eine Entscheidung des Direktoriums bzgl. der Stichhaltigkeit eines etwaigen eingelegten Vetos.

    Es liegt nun am Direktorium, gem. § 16 (5) darüber zu befinden, ob die in § 16 (2) Ziffer 2 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist, wozu ich direkt die Abstimmung samt den zurückgestellten Abstimmungen bzgl. des Nationenkürzels einleite:

    1. Stellt das Direktorium fest, dass im Änderungsverfahren bzgl. der Namensänderung Gran Novaras keine gültigen Veti der Anrainerstaaten und des Direktoriums eingelegt wurden?
    2. Besteht das beantragte Nationenkürzel aus 2 oder 3 Großbuchstaben des modernen lateinischen Alphabets und unterscheidet sich von allen anderen der reservierten oder der Mitgliedsstaaten?
    3. Erfüllt Gran Novara die Voraussetzungen gem. § 16 Abs. 4 GO? [In den letzten 6 Monaten keine Kürzeländerung abgeschlossen.]


    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 17. März 10:23 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe beende ich die Abstimmung.

    Das Direktorium hat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen bzw. festgestellt, dass

    1. kein Veto im hiesigen Verfahren eingelegt wurde;
    2. das beantragte Nationenkürzel aus 2 oder 3 Großbuchstaben des modernen lateinischen Alphabets besteht und sich von allen anderen der reservierten oder der Mitgliedsstaaten unterscheidet;
    3. Gran Novara die Voraussetzung gem. § 16 Abs. 4 GO erfüllt und in den letzten 6 Monaten keine Kürzeländerung abgeschlossen hat.

    Somit hat das Direktorium gleichzeitig festgestellt, dass alle in § 16 Abs. 2, 3 und 4 GO genannten Bedingungen erfüllt sind, womit der Antrag angenommen ist.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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