Beschluss der Vollversammlung über auslaufende Amtszeiten
Die Vollversammlung beschließt auf Grundlage von § 3 Abs. 4 GO das Folgende:
1. Endet die Amtszeit eines Mitglieds des Direktorium oder des Richters des Schiedsgerichtes aus welchen Gründen auch immer (Rücktritt, notwendige Stichwahl, Verzögerung bei der Einleitung der Wahl etc.) bevor ein Nachfolger bestimmt ist, führt das betreffene Mitglied des Direktoriums bzw. der Richter des Schiedsgerichtes bis zu der Bestimmung des Nachfolgers sein Amt und alle damit zusammenhängenden Befugnisse fort.
2. Es ist immer nur derjenige bei Abstimmungen des Direktoriums und des Schiedsgerichtes berechtigt, seine Stimme abzugeben, der es bei Einleitung der Abstimmung war.
3. Einsetzungen in die Aufnahmekommission gem. § 4 GO oder Berufungen in das Schiedsgericht gem. § 9 Abs. 4 GO bleiben unverändert, auch wenn ein eingesetzter bzw. berufener Delegierter abgelöst wird oder die Amtszeit eines eingesetzten bzw. berufenen Mitgliedes des Direktoriums endet.
Die Vollversammlung beschließt auf Grundlage von § 3 Abs. 4 GO das Folgende:
1. Endet die Amtszeit eines Mitglieds des Direktorium oder des Richters des Schiedsgerichtes aus welchen Gründen auch immer (Rücktritt, notwendige Stichwahl, Verzögerung bei der Einleitung der Wahl etc.) bevor ein Nachfolger bestimmt ist, führt das betreffene Mitglied des Direktoriums bzw. der Richter des Schiedsgerichtes bis zu der Bestimmung des Nachfolgers sein Amt und alle damit zusammenhängenden Befugnisse fort.
2. Es ist immer nur derjenige bei Abstimmungen des Direktoriums und des Schiedsgerichtes berechtigt, seine Stimme abzugeben, der es bei Einleitung der Abstimmung war.
3. Einsetzungen in die Aufnahmekommission gem. § 4 GO oder Berufungen in das Schiedsgericht gem. § 9 Abs. 4 GO bleiben unverändert, auch wenn ein eingesetzter bzw. berufener Delegierter abgelöst wird oder die Amtszeit eines eingesetzten bzw. berufenen Mitgliedes des Direktoriums endet.