Ergänzung § 18 (4) GO

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  • Ergänzung § 18 (4) GO

    Werte Delegierte,

    die Delegierte Astors hat folgenden Antrag auf Ergänzung von § 18 (4) der Grundordnung gestellt:

    Antragsteller: Taylor Kay Roberts (Astor)

    Gegenstand: Änderung der GO

    §18 (4) GO wird um folgenden Satz ergänzt:

    Wird ein Veto nicht innerhalb von 30 Tage nach seiner Bestätigung durch das Direktorium zurück gezogen, ist das Eintragungsverfahren gescheitert.


    Die Antragstellerin hat das erste Wort.
    Die Aussprache dauert zunächst 168 Stunden an.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Der Antrag resultiert aus der Diskussion zur Änderung von §15 GO, ist im Zusammenhang mit diesem zu sehen und soll den Zustand, dass durch einen Antrag theoretisch ein Verfahren auf unbegrenzte Zeit unterbrochen werden kann, ändern.

    Mit der Änderung hätte der Staat ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Vetos durch das Direktorium 30 Tage Zeit, um den Veto-Einleger zur Rücknahme zu bewegen.
    Ich habe den Zeitraum ab der Bestätigung angesetzt, da ich denke, dass jeder Eintragungsbewerber erstmal das Recht hat, vom Direktorium prüfen zu lassen, ob das Veto wirklich zulässig ist.
    Danach halte ich 30 Tage für eine angemessene (hier allerdings auch verhandelbare) Frist, um über die Rücknahme des Vetos eine Einigung zu erzielen. Wer es in diesem Zeitraum nicht schafft, der hat auch darüber hinaus so vernachlässigbare Chancen, dass man dem Antragsteller für einen solchen Fall zumuten kann, einen neuen Antrag zu stellen. Zumindest ist es nach dieser Frist nicht mehr zu rechtfertigen, durch einen noch offenen Eintragungsantrag einen Platz auf der Karte zu blockieren.
    Taylor Kay Roberts
    United States of Astor
  • Original von Patrick Botherfield
    Ich würde aus rein praktischen Gründen einen Monat statt 30 Tagen nehmen, dann muss man nicht groß mit Rechnen anfangen. ;)


    Ja doch, muss man eigentlich. ;) Aus ganz einfachem Grund: Denn ansonsten hätte der eine 28/29 Tage Zeit, das Veto auszuräumen, der andere 30, der nächste wiederum 31. Ist zwar nicht die Masse an Unterschied, aber doch eine Ungleichbehandlung, die wir bisher vermieden haben (siehe Inaktivitätsregel).

    Natürlich kann man sich auch dafür entscheiden, dann müsste aber auch an anderer Stelle daran angepasst werden.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Original von Denne Ziang Belai
    Ja doch, muss man eigentlich. ;) Aus ganz einfachem Grund: Denn ansonsten hätte der eine 28/29 Tage Zeit, das Veto auszuräumen, der andere 30, der nächste wiederum 31. Ist zwar nicht die Masse an Unterschied, aber doch eine Ungleichbehandlung, die wir bisher vermieden haben (siehe Inaktivitätsregel).

    Ja, wäre eine Ungleichbehandlung. So what? Ist beides lang genug, und ob jemand seinen Antrag im Februar oder im Juli stellt, ist doch seine eigene Entscheidung.

    Natürlich kann man sich auch dafür entscheiden, dann müsste aber auch an anderer Stelle daran angepasst werden.

    Hm, wo denn?

    28 Tage wären natürlich immer noch bequemer als 30 Tage, aber da muss man dann trotzdem einen Kalender anschauen.
    Patrick Botherfield
    Kingdom of Albernia
  • Original von Taylor Kay Roberts
    Ich habe damit auch kein Problem.

    Wird ein Veto nicht innerhalb von vier Wochen nach seiner Bestätigung durch das Direktorium zurückgezogen, ist das Verfahren gescheitert.


    Wenn das so konsensfähig ist, könnten wir die Sache zu einem Ende bringen.


    Sollte innerhalb von 24 Stunden nicht noch Aussprachebedarf angemeldet werden, werde ich diesen und den anderen Antrag zur Abstimmung stellen.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser