Änderung § 15 (4) GO

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  • Änderung § 15 (4) GO

    Werte Delegierte,

    der Direktor und Delegierte Chinopiens hat folgenden Antrag auf Änderung der Grundordnung gestellt:

    Original von Denne Ziang Belai
    Antragsteller: Denne Ziang Belai (Direktor/Delegierter Chinopiens)

    Gegenstand: Änderung GO

    In § 15 Abs. 4 GO werden hinter der Angabe 13 die Worte eingefügt (1) Ziffer 1 bis 3, § 13 (2).


    Der Antragsteller hat das erste Wort.
    Die Aussprache dauert zunächst 168 Stunden an.

    [Anm.: Ich habe im obigen Antragstext das GO bei der Übernahme aus dem Antragsthread eingefügt.]
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Werte Delegierte,

    dieser Antrag bezieht sich auf einen Teil einer Diskussion, die schon etwas länger her ist. Jedenfalls sieht derzeit die GO folgendes vor:

    § 15. Eintragung
    (4) Die Aufnahmekommission entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob alle in § 13 sowie in § 15 (2) Ziffer 1 und 3 bis 4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.


    Das würde bei strenger Auslegung bedeuten, dass die Aufnahmekommission dann auch über die Erfüllung solcher Dinge abstimmen müsste:

    § 13. Eintragungsbedingungen.
    (1) [...]
    4. Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zunächst zur Besiedelung gesperrt.
    5. Auf Beschluss der Vollversammlung können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.
    6. Eine Eintragung eines Staates gemäß §15 der Grundordnung mit geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.


    Das wurde aus gutem Grund nie getan, und auch z. B. die GsO der Aufnahmekommission sieht dies nicht vor. Daher möchte ich die GO insofern verändern, dass dort wirklich steht, wie es bisher seit CartA-Gründung gehandhabt worden ist.

    Im Klartext würde die beantragte Änderung dazu führen, dass die Aufnahmekommission auch GO-technisch über die sieben Punkte zu befinden hat, welche heute bereits in ihrer Geschäftsordnung stehen.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Der Rest würde dann nur noch vom Direktorium festgestellt?

    An dieser Stelle kann man sich dann fragen, warum die Aufnahmekommission überhaupt noch Dinge feststellen soll, die objektiv bewertet werden können. Konsequent wäre es, die Kommission dann nur noch nach Aktivität und Bewertungsbogen zu fragen. Die Feststellung, dass die MN nicht auf gesperrten Planquadraten eingetragen wird ist für mich jedenfalls in derselben Kategorie wie die Feststellung, dass es auf einer freien Fläche ist, dass es eine Reservierung gab oder dass tatsächlich Forum und Homepage vorhanden sind.
    Patrick Botherfield
    Kingdom of Albernia
  • Original von Patrick Botherfield
    An dieser Stelle kann man sich dann fragen, warum die Aufnahmekommission überhaupt noch Dinge feststellen soll, die objektiv bewertet werden können. Konsequent wäre es, die Kommission dann nur noch nach Aktivität und Bewertungsbogen zu fragen. Die Feststellung, dass die MN nicht auf gesperrten Planquadraten eingetragen wird ist für mich jedenfalls in derselben Kategorie wie die Feststellung, dass es auf einer freien Fläche ist, dass es eine Reservierung gab oder dass tatsächlich Forum und Homepage vorhanden sind.

    In der Tat.
    Taylor Kay Roberts
    United States of Astor
  • Original von Patrick Botherfield
    Der Rest würde dann nur noch vom Direktorium festgestellt?


    Vom Vizedirektor bei der generellen Prüfung des Antrags, ja.

    An dieser Stelle kann man sich dann fragen, warum die Aufnahmekommission überhaupt noch Dinge feststellen soll, die objektiv bewertet werden können. Konsequent wäre es, die Kommission dann nur noch nach Aktivität und Bewertungsbogen zu fragen. Die Feststellung, dass die MN nicht auf gesperrten Planquadraten eingetragen wird ist für mich jedenfalls in derselben Kategorie wie die Feststellung, dass es auf einer freien Fläche ist, dass es eine Reservierung gab oder dass tatsächlich Forum und Homepage vorhanden sind.


    Dito. Meine "radikale Variante" der GO-Revision sieht so etwas ähnliches auch vor. Aber solche Sachen - zumindest bei den Punkten, bei denen es sinnvoll ist - würde ich generell direkt dem Vizedirekot unterstellen, der so etwas ganz unbürokratisch in 2 Sekunden feststellen kann, anstatt dass das Direktorium als Kollektivkörper eine fünftätige Abstimmung über ganz objektive Angelegenheiten abhält.

    Wenn ich jetzt gerade mehr Zeit hätte, könnte ich einen erweiterten Vorschlag vorlegen. Das werde ich aber auf jeden Fall nachholen.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Das wäre nun die radikale Variante. Der Übersicht halber werde ich bald die "Reinschrift" (samt der anderen Änderungsanträge) nachreichen:

    1. § 13 erhält folgende Fassung:

    (1) Jede Nation kann auf der Karte der CartA eingetragen werden oder einen Kartenplatz reservieren, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Die Nation muss sich ausdrücklich zur Virtualität bekennen.
    2. Die Nation muss über ein Forum sowie eine Webpräsenz verfügen.
    3. Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig. Sofern bereits ein zuvor von einem anderen Staat gestellter Antrag auf Reservierung, Eintragung oder Gebietsmodifikation die entsprechende Fläche betrifft, gilt diese bis zu dem Zeitpunkt, an dem über diesen Antrag abschließend entscheiden wurde, als nicht mehr frei. Im Falle eines Eintragungsantrag gilt die vom antragstellenden Staat gem. § 14 reservierte Fläche für ihn als frei.
    4. Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zunächst zur Besiedelung gesperrt. Auf Beschluss der Vollversammlung können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.
    5. Eine Reservierung gem. § 14 oder eine Eintragung gem. § 15 mit geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
    (2) Plagiarismus wird nicht geduldet. Jeder Antrag ist abzulehnen, wenn er durch einen Staat gestellt wird, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn er der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dient.
    (3) Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung oder im Falle einer Gebietsmodifikation vorgenommen werden.
    (4) Reservierungs-, Eintragungs- und Gebietsmodifikationsanträge sind vom Vizedirektor abzuweisen, wenn sie gegen die Bestimmungen von (1) und (3) verstoßen.


    2 . Bisherig § 14 Abs. 3 wird zu neu § 14 Abs. 4 und sein S. 2 erhält folgende Fassung:

    Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird, sowie die Feststellung, dass die Voraussetzung gem. § 13 (2) erfüllt ist.

    3. Bisherig § 14 Abs. 4 wird neu zu § 14 Abs. 5.
    4. Folgendes wird neu § 14 Abs. 3: Reservierungsanträge sind vom Vizedirektor abzuweisen, wenn sie gegen die Bestimmungen von (2) verstoßen.
    5. § 15 Abs. 4 Hs. 2 erhält folgende Fassung: ob alle Voraussetzungen gem. § 13 (2) sowie § 15 (2) Ziffern 1 und 3 erfüllt sind.
    6. § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Die Einhaltung der Voraussetzungen gem. § 13 (1), § 15 (2) Ziffern 2 und 4 sowie § 15 (3) wird vom Vizedirektor festgestellt.
    7. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    Eine Nation kann die Form seines Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums.
    2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
    3. Eine Vergrößerung des Gebietes ist nur auf einer gem. § 13 (1) Ziffer 3 freien Fläche zulässig.
    4. Die Gebietsveränderung muss gem. § 13 (2) frei von Plagiarismus sein.
    5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
    6. Eine solche Änderungen der Eintragung ist nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.


    8. § 16 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Im Fall von (1) wird die Einhaltung der Voraussetzungen gem. (1) Ziffern 1, 3 und 5 bis 6 vom Vizedirektor, derjenigen gem. (1) Ziffern 2 und 4 vom Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.
    9. Das Folgende wird § 16 Abs. 5: Im Fall von (2) und (3) wird die Einhaltung der Voraussetzungen vom Vizedirektor festgestellt.
    10. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    Ein Mitgliedsstaat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Mitgliedsstaaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen
    1. alle künftigen Mitgliedsstaaten die Eintragungsvoraussetzungen gem. § 13 (1) Ziffern 1 und 2, § 13 (2) sowie § 15 (2) Ziffer 3 erfüllen;
    2. für jeden künftigen Mitgliedstaat die für eine Reservierung notwendigen Informationen bei der CartA hinterlegt werden.


    11. § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Im Falle von (1) entscheidet die Aufnahmekommission mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob die Voraussetzungen gem. § 13 (2) sowie § 15 (2) Ziffer 3 erfüllt sind. Die Einhaltung der Voraussetzung gem. (1) Ziffer 2 und § 13 (1) Ziffern 1 und 2 wird vom Vizedirektor festgestellt.
    12. Das Folgende wird § 17 Abs. 5: Im Falle von (2) und (3) wird die Erfüllung der Voraussetzungen vom Vizedirektor festgestellt.


    Edit: Entsprechend neu Pkt. 7 eingefügt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • § 13. Eintragungsbedingungen.
    (1) Jede Nation kann auf der Karte der CartA eingetragen werden oder einen Kartenplatz reservieren, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Die Nation muss sich ausdrücklich zur Virtualität bekennen.
    2. Die Nation muss über ein Forum sowie eine Webpräsenz verfügen.
    3. Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig. Sofern bereits ein zuvor von einem anderen Staat gestellter Antrag auf Reservierung, Eintragung oder Gebietsmodifikation die entsprechende Fläche betrifft, gilt diese bis zu dem Zeitpunkt, an dem über diesen Antrag abschließend entscheiden wurde, als nicht mehr frei. Im Falle eines Eintragungsantrag gilt die vom antragstellenden Staat gem. § 14 reservierte Fläche für ihn als frei.
    4. Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zunächst zur Besiedelung gesperrt. Auf Beschluss der Vollversammlung können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.
    5. Eine Reservierung gem. § 14 oder eine Eintragung gem. § 15 mit geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
    (2) Plagiarismus wird nicht geduldet. Jeder Antrag ist abzulehnen, wenn er durch einen Staat gestellt wird, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn er der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dient.
    (3) Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung oder im Falle einer Gebietsmodifikation vorgenommen werden.
    (4) Reservierungs-, Eintragungs- und Gebietsmodifikationsanträge sind vom Vizedirektor abzuweisen, wenn sie gegen die Bestimmungen von (1) und (3) verstoßen.

    § 14. Reservierung eines Kartenplatzes.
    (1) Vor der Eintragung einer Nation auf der Karte ist die Reservierung eines Kartenplatzes nötig.
    (2) Ein Antrag auf Reservierung muss folgende Informationen enthalten:
    1. voller Name der Nation,
    2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
    3. ein aus 2 oder 3 Großbuchstaben des modernen lateinischen Alphabets bestehendes Kürzel, welches sich von den Kürzeln der bereits reservierten oder Mitgliedsnationen unterscheidet,
    4. URL zum Forum,
    5. URL zur Website,
    6. E-Mail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
    7. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes.
    (3) Reservierungsanträge sind vom Vizedirektor abzuweisen, wenn sie gegen die Bestimmungen von (2) verstoßen.
    (4) Das Direktorium entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Reservierung. Grundlage für die Entscheidung des Direktoriums über den Antrag auf Reservierung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird, sowie die Feststellung, dass die Voraussetzung gem. § 13 (2) erfüllt ist.
    (5) Eine bereits zugesprochene Reservierung kann durch Beschluss des Direktoriums mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zurückgezogen werden, wenn
    1. nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten ist, oder
    2. nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, oder
    3. ein Antrag auf Eintragung nicht erfolgreich war, oder
    4. der entsprechende Staat ausdrücklich bei der CartA auf die zugesprochene Reservierung verzichtet.

    § 15. Eintragung.
    (1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
    (2) Für die Eintragung müssen neben den in § 13 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum.
    2. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.
    3. Die Erfüllung der von der Vollversammlung festgelegten Mindestpunkte des Bewertungsbogens.
    4. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus.
    (3) Ein Antrag auf Eintragung muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Staaten sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Eintragung enthalten.
    (4) Die Aufnahmekommission entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob alle Voraussetzungen gem. § 13 (2) sowie § 15 (2) Ziffern 1 und 3 erfüllt sind.
    (5) Die Einhaltung der Voraussetzungen gem. § 13 (1), § 15 (2) Ziffern 2 und 4 sowie § 15 (3) wird vom Vizedirektor festgestellt.

    § 16. Änderungen einer Eintragung
    (1) Eine Nation kann die Form seines Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums.
    2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
    3. Eine Vergrößerung des Gebietes ist nur auf einer gem. § 13 (1) Ziffer 3 freien Fläche zulässig.
    4. Die Gebietsveränderung muss gem. § 13 (2) frei von Plagiarismus sein.
    5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
    6. Eine solche Änderungen der Eintragung ist nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.
    (2) Eine Nation kann sowohl ihren vollen Namen als auch ihren Kurznamen ändern, sofern sich diese jeweils von denjenigen der reservierten oder der Mitgliedsnationen unterscheiden.
    (3) Eine Nation kann ihr Nationenkürzel ändern, sofern das neue Nationenkürzel den Bedingungen nach §14 (2) Ziffer 3 entspricht
    (4) Im Fall von (1) wird die Einhaltung der Voraussetzungen gem. (1) Ziffern 1, 3 und 5 bis 6 vom Vizedirektor, derjenigen gem. (1) Ziffern 2 und 4 vom Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.
    (5) Im Fall von (2) und (3) wird die Einhaltung der Voraussetzungen vom Vizedirektor festgestellt.

    § 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
    (1) Ein Mitgliedsstaat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Mitgliedsstaaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen
    1. alle künftigen Mitgliedsstaaten die Eintragungsvoraussetzungen gem. § 13 (1) Ziffern 1 und 2, § 13 (2) sowie § 15 (2) Ziffer 3 erfüllen;
    2. für jeden künftigen Mitgliedstaat die für eine Reservierung notwendigen Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
    (2) Mitgliedsstaaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Mitgliedsstaaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delgierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Informationen bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten.
    (3) Ein Mitgliedstaat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Mitgliedsstaat abtreten, sofern beide Mitgliedsstaaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Information bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten. Der CartA ist ein § 14 (2) Ziffer 7 entsprechender Kartenausschnitt mitzuteilen, der die genaue Größe und Position der abzutretenen Teile des betreffenen Staatsgebietes darstellt.
    (4) Im Falle von (1) entscheidet die Aufnahmekommission mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob die Voraussetzungen gem. § 13 (2) sowie § 15 (2) Ziffer 3 erfüllt sind. Die Einhaltung der Voraussetzung gem. (1) Ziffer 2 und § 13 (1) Ziffern 1 und 2 wird vom Vizedirektor festgestellt.
    (5) Im Falle von (2) und (3) wird die Erfüllung der Voraussetzungen vom Vizedirektor festgestellt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Das Ganze muss dann auch noch um die entsprechenden Änderungen der GsO der Aufnahmekommission ergänzt werden:

    1. In § 2 Abs. wird das Wort gen ersetzt durch das Wort gem..
    2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    Der Direktor eröffnet das Verfahren der Aufnahmekommission durch das Vorlegen des entsprechenden Antrages und des folgenden Fragebogens an die Mitglieder der Aufnahmekommission:
    1. Ist die antragstellende Mikronation frei von Plagiarismus?
    2. Weist die antragstellende Mikronation eine interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum auf?
    3. Erreicht die antragstellende Mikronation die Mindestpunktzahl auf dem Bewertungsbogen?


    3. In § 2 Abs. 5 wird die Angabe 6 ersetzt durch die Angabe 3.
    4. § 3 Abs. 1 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:

    Der Fragebogen erhält folgende Form:
    1. Ist die antragstellende Mikronation frei von Plagiarismus?
    2. Erreicht die antragstellende Mikronation die Mindestpunktzahl auf dem Bewertungsbogen?


    5. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe 4 ersetzt durch die Angabe 2.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Werte Delegierte,

    damit alles seine Richtigkeit hat, ändere ich offiziell meinen zuerst gestellten Antrag in die "radikale Variante" (mit einer Erweiterung um neu Pkt. 1) ab. Als Abstimmungstext wird folgender gelten:

    Änderungen der Grundordnung

    1. In § 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort Direktoriums die Worte eingefügt und seiner Mitglieder.
    2. § 13 erhält folgende Fassung:

    (1) Jede Nation kann auf der Karte der CartA eingetragen werden oder einen Kartenplatz reservieren, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Die Nation muss sich ausdrücklich zur Virtualität bekennen.
    2. Die Nation muss über ein Forum sowie eine Webpräsenz verfügen.
    3. Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig. Sofern bereits ein zuvor von einem anderen Staat gestellter Antrag auf Reservierung, Eintragung oder Gebietsmodifikation die entsprechende Fläche betrifft, gilt diese bis zu dem Zeitpunkt, an dem über diesen Antrag abschließend entscheiden wurde, als nicht mehr frei. Im Falle eines Eintragungsantrag gilt die vom antragstellenden Staat gem. § 14 reservierte Fläche für ihn als frei.
    4. Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zunächst zur Besiedelung gesperrt. Auf Beschluss der Vollversammlung können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.
    5. Eine Reservierung gem. § 14 oder eine Eintragung gem. § 15 mit geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
    (2) Plagiarismus wird nicht geduldet. Jeder Antrag ist abzulehnen, wenn er durch einen Staat gestellt wird, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn er der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dient.
    (3) Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung oder im Falle einer Gebietsmodifikation vorgenommen werden.
    (4) Reservierungs-, Eintragungs- und Gebietsmodifikationsanträge sind vom Vizedirektor abzuweisen, wenn sie gegen die Bestimmungen von (1) und (3) verstoßen.


    3. Bisherig § 14 Abs. 3 wird zu neu § 14 Abs. 4 und sein S. 2 erhält folgende Fassung:

    Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird, sowie die Feststellung, dass die Voraussetzung gem. § 13 (2) erfüllt ist.

    4. Bisherig § 14 Abs. 4 wird neu zu § 14 Abs. 5.
    5. Folgendes wird neu § 14 Abs. 3: Reservierungsanträge sind vom Vizedirektor abzuweisen, wenn sie gegen die Bestimmungen von (2) verstoßen.
    6. § 15 Abs. 4 Hs. 2 erhält folgende Fassung: ob alle Voraussetzungen gem. § 13 (2) sowie § 15 (2) Ziffern 1 und 3 erfüllt sind.
    7. § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Die Einhaltung der Voraussetzungen gem. § 13 (1), § 15 (2) Ziffern 2 und 4 sowie § 15 (3) wird vom Vizedirektor festgestellt.
    8. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    Eine Nation kann die Form seines Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums.
    2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
    3. Eine Vergrößerung des Gebietes ist nur auf einer gem. § 13 (1) Ziffer 3 freien Fläche zulässig.
    4. Die Gebietsveränderung muss gem. § 13 (2) frei von Plagiarismus sein.
    5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
    6. Eine solche Änderungen der Eintragung ist nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.


    9. § 16 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Im Fall von (1) wird die Einhaltung der Voraussetzungen gem. (1) Ziffern 1, 3 und 5 bis 6 vom Vizedirektor, derjenigen gem. (1) Ziffern 2 und 4 vom Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.
    10. Das Folgende wird § 16 Abs. 5: Im Fall von (2) und (3) wird die Einhaltung der Voraussetzungen vom Vizedirektor festgestellt.
    11. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    Ein Mitgliedsstaat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Mitgliedsstaaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen
    1. alle künftigen Mitgliedsstaaten die Eintragungsvoraussetzungen gem. § 13 (1) Ziffern 1 und 2, § 13 (2) sowie § 15 (2) Ziffer 3 erfüllen;
    2. für jeden künftigen Mitgliedstaat die für eine Reservierung notwendigen Informationen bei der CartA hinterlegt werden.


    12. § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Im Falle von (1) entscheidet die Aufnahmekommission mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob die Voraussetzungen gem. § 13 (2) sowie § 15 (2) Ziffer 3 erfüllt sind. Die Einhaltung der Voraussetzung gem. (1) Ziffer 2 und § 13 (1) Ziffern 1 und 2 wird vom Vizedirektor festgestellt.
    13. Das Folgende wird § 17 Abs. 5: Im Falle von (2) und (3) wird die Erfüllung der Voraussetzungen vom Vizedirektor festgestellt.


    Änderungen der Geschäftsordnung der Aufnahmekommission

    1. In § 2 Abs. wird das Wort gen ersetzt durch das Wort gem..
    2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    Der Direktor eröffnet das Verfahren der Aufnahmekommission durch das Vorlegen des entsprechenden Antrages und des folgenden Fragebogens an die Mitglieder der Aufnahmekommission:
    1. Ist die antragstellende Mikronation frei von Plagiarismus?
    2. Weist die antragstellende Mikronation eine interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum auf?
    3. Erreicht die antragstellende Mikronation die Mindestpunktzahl auf dem Bewertungsbogen?


    3. In § 2 Abs. 5 wird die Angabe 6 ersetzt durch die Angabe 3.
    4. § 3 Abs. 1 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:

    Der Fragebogen erhält folgende Form:
    1. Ist die antragstellende Mikronation frei von Plagiarismus?
    2. Erreicht die antragstellende Mikronation die Mindestpunktzahl auf dem Bewertungsbogen?


    5. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe 4 ersetzt durch die Angabe 2.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Das die Aufnahmekommission objektiv arbeiten sollte, ist klar.
    Verwunderlich ist manchmal nur, dass viele Bögen nur die nötigen 21- 22 vergeben, sehr selten mal mehr.

    Zur Gebietsvergrößerung/zusammenlegung: gab es nicht den Artikel, dass dies nur alle 6Monate geschehen darf?

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Janislav Pietarow ()

  • Das hat aber weniger etwas mit der Aufnahmekommission zu tun als mit dem Bewertungsbogen bzw. seinen Kriterien.

    Bei der Gebietsmodifikation gibt es diese Regelung, ja. Ich will an dieser Stelle auch keine Debatte darüber ausführen, da der Sinn der beantragtem Regeländerungen in eine ganz andere Richtung geht und diese Frage nicht tangiert.

    Original von Denne Ziang Belai
    § 16. Änderungen einer Eintragung
    (1) Eine Nation kann die Form seines Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    [...]
    6. Eine solche Änderungen der Eintragung ist nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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