Änderung §§ 10, 13-17 GO & GsO Aufnahmekommission

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  • Änderung §§ 10, 13-17 GO & GsO Aufnahmekommission

    Stimmen Sie den beantragten Änderungen der GO und der GsO der Aufnahmekommission zu? 16
    1.  
      Nein (2) 13%
    2.  
      Ja (14) 88%
    Antragsteller: Denne Ziang Belai (Direktor/Delegeirter Chinopiens)

    Gegenstand: Änderung der Grundordnung und der Geschäftsordnung der Aufnahmekommission

    Änderungen der Grundordnung

    1. In § 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort Direktoriums die Worte eingefügt und seiner Mitglieder.
    2. § 13 erhält folgende Fassung:

    (1) Jede Nation kann auf der Karte der CartA eingetragen werden oder einen Kartenplatz reservieren, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Die Nation muss sich ausdrücklich zur Virtualität bekennen.
    2. Die Nation muss über ein Forum sowie eine Webpräsenz verfügen.
    3. Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig. Sofern bereits ein zuvor von einem anderen Staat gestellter Antrag auf Reservierung, Eintragung oder Gebietsmodifikation die entsprechende Fläche betrifft, gilt diese bis zu dem Zeitpunkt, an dem über diesen Antrag abschließend entscheiden wurde, als nicht mehr frei. Im Falle eines Eintragungsantrag gilt die vom antragstellenden Staat gem. § 14 reservierte Fläche für ihn als frei.
    4. Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zunächst zur Besiedelung gesperrt. Auf Beschluss der Vollversammlung können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.
    5. Eine Reservierung gem. § 14 oder eine Eintragung gem. § 15 mit geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
    (2) Plagiarismus wird nicht geduldet. Jeder Antrag ist abzulehnen, wenn er durch einen Staat gestellt wird, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn er der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dient.
    (3) Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung oder im Falle einer Gebietsmodifikation vorgenommen werden.
    (4) Reservierungs-, Eintragungs- und Gebietsmodifikationsanträge sind vom Vizedirektor abzuweisen, wenn sie gegen die Bestimmungen von (1) und (3) verstoßen.


    3. Bisherig § 14 Abs. 3 wird zu neu § 14 Abs. 4 und sein S. 2 erhält folgende Fassung:

    Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird, sowie die Feststellung, dass die Voraussetzung gem. § 13 (2) erfüllt ist.

    4. Bisherig § 14 Abs. 4 wird neu zu § 14 Abs. 5.
    5. Folgendes wird neu § 14 Abs. 3: Reservierungsanträge sind vom Vizedirektor abzuweisen, wenn sie gegen die Bestimmungen von (2) verstoßen.
    6. § 15 Abs. 4 Hs. 2 erhält folgende Fassung: ob alle Voraussetzungen gem. § 13 (2) sowie § 15 (2) Ziffern 1 und 3 erfüllt sind.
    7. § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Die Einhaltung der Voraussetzungen gem. § 13 (1), § 15 (2) Ziffern 2 und 4 sowie § 15 (3) wird vom Vizedirektor festgestellt.
    8. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    Eine Nation kann die Form seines Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums.
    2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
    3. Eine Vergrößerung des Gebietes ist nur auf einer gem. § 13 (1) Ziffer 3 freien Fläche zulässig.
    4. Die Gebietsveränderung muss gem. § 13 (2) frei von Plagiarismus sein.
    5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
    6. Eine solche Änderungen der Eintragung ist nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.


    9. § 16 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Im Fall von (1) wird die Einhaltung der Voraussetzungen gem. (1) Ziffern 1, 3 und 5 bis 6 vom Vizedirektor, derjenigen gem. (1) Ziffern 2 und 4 vom Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.
    10. Das Folgende wird § 16 Abs. 5: Im Fall von (2) und (3) wird die Einhaltung der Voraussetzungen vom Vizedirektor festgestellt.
    11. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    Ein Mitgliedsstaat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Mitgliedsstaaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen
    1. alle künftigen Mitgliedsstaaten die Eintragungsvoraussetzungen gem. § 13 (1) Ziffern 1 und 2, § 13 (2) sowie § 15 (2) Ziffer 3 erfüllen;
    2. für jeden künftigen Mitgliedstaat die für eine Reservierung notwendigen Informationen bei der CartA hinterlegt werden.


    12. § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Im Falle von (1) entscheidet die Aufnahmekommission mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob die Voraussetzungen gem. § 13 (2) sowie § 15 (2) Ziffer 3 erfüllt sind. Die Einhaltung der Voraussetzung gem. (1) Ziffer 2 und § 13 (1) Ziffern 1 und 2 wird vom Vizedirektor festgestellt.
    13. Das Folgende wird § 17 Abs. 5: Im Falle von (2) und (3) wird die Erfüllung der Voraussetzungen vom Vizedirektor festgestellt.


    Änderungen der Geschäftsordnung der Aufnahmekommission

    1. In § 2 Abs. wird das Wort gen ersetzt durch das Wort gem..
    2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    Der Direktor eröffnet das Verfahren der Aufnahmekommission durch das Vorlegen des entsprechenden Antrages und des folgenden Fragebogens an die Mitglieder der Aufnahmekommission:
    1. Ist die antragstellende Mikronation frei von Plagiarismus?
    2. Weist die antragstellende Mikronation eine interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum auf?
    3. Erreicht die antragstellende Mikronation die Mindestpunktzahl auf dem Bewertungsbogen?


    3. In § 2 Abs. 5 wird die Angabe 6 ersetzt durch die Angabe 3.
    4. § 3 Abs. 1 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:

    Der Fragebogen erhält folgende Form:
    1. Ist die antragstellende Mikronation frei von Plagiarismus?
    2. Erreicht die antragstellende Mikronation die Mindestpunktzahl auf dem Bewertungsbogen?


    5. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe 4 ersetzt durch die Angabe 2.


    Protokoll der Aussprache der Vollversammlung.

    Die Abstimmung dauert 120 Stunden.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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