Besetzung des Schiedsgerichts

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  • Ich würde im Zweifel für die Entscheidung zwischen den Schöffen einen objektiveren Wert festlegen, z.B. die längere Mitgliedschaft als Delegierter, und den beiden Schöffen die Möglichkeit geben, einen von ihnen als Vorsitzenden festzulegen. Es könnte ja sein, dass der andere Schöffe kein Interesse hat.
    Die Frage, die ich mir auch stelle ist, ob man nicht in einem solchen Falle einen dritten (Ersatz)Schöffen bestimmen sollte, damit das Gericht weiterhin aus drei Mitgliedern besteht und eine Mehrheitsentscheidung getroffen werden kann?
    Taylor Kay Roberts
    United States of Astor
  • Ja, an den letzten Teil musste ich auch schon denken. Vielleicht wäre es deshalb gar nicht so schlecht, direkt bei der Auslosung auch noch einen Ersatzschöffen zu bestimmen, der unverzüglich einspringen könnte.

    Bei der Vertretungsregel wäre vielleicht das Foglende möglich: Wenn sich die Schöffen nicht einigen können oder wollen, führt derjenige von ihnen den Vorsitz, der längere Zeit ununterbrochen Delegierter ist.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Ich habe es jetzt einmal versucht. Ist vielleicht noch nicht ganz perfekt:

    GO § 9:
    (1) Das Schiedsgericht besteht aus einem gewählten Richter und zwei Schöffen, die dem Richter in ihrer Entscheidungsbefugnis gleichgestellt sind und für jedes Verfahren gesondert berufen werden.
    (2) Zum Richter kann gewählt werden, wer weder Delegierter ist noch dem Direktorium angehört. Der Richter wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl durch die Vollversammlung entsprechend den Vorschriften von § 7 (1) und § 7 (2) für eine Amtszeit von sechs Monaten gewählt.
    (3) Falls der Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
    1. Durch Rücktritt.
    2. Wenn er zu zwei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist und dies durch die Vollversammlung festgestellt wird.
    (4) Für jedes Verfahren werden die Schöffen aus den Reihen der Delegierten der Vollversammlung berufen. Zur Berufung werden vom Direktor zwei getrennte öffentliche Losentscheide vorgenommen. Durch einen weiteren getrennten öffentlichen Losentscheid wird ein Ersatzschöffe bestimmt.
    (5) Zum Schöffen kann nicht berufen werden, wer
    1. Mitglied des Direktoriums ist,
    2. Mitglied der betreffenden Aufnahmekommission war, deren Beschlüsse oder Entscheidungen beklagt werden,
    3. das Schiedsgericht angerufen hat.
    (6) Übernimmt ein Schöffe ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht innerhalb einer Woche sein Amt in einem Verfahren oder bleibt er einem laufenden Verfahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunde länger als eine Woche fern, hat der Richter den Schöffen von seinen Pflichten zu entbinden und der Ersatzschöffe rückt nach. Übernimmt auch dieser ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht innerhalb einer Woche sein Amt in einem Verfahren oder bleibt er einem laufenden Verfahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunde länger als eine Woche fern oder ist er bereits nachgerückt, hat der Richter die Neuauslosung eines weiteren Ersatzschöffens durch den Direktor zu veranlassen.


    GsO Schiedsgericht § 1:
    (1) Das Schiedsgericht besteht aus dem vorsitzenden Richter des Schiedsgerichtes und zwei Schöffen.
    (2) Sofern der Richter zu einem Verfahren nicht erscheint oder verhindert ist, ist es an den Schöffen, sich zu einigen, wer in Vertretung des Richters den Vorsitz im entsprechenden Verfahren führt. Sofern keine oder bis eine Einigung erzielt worden ist, führt derjenige Schöffe, der länger ununterbrochen und für den gleichen Mitgliedsstaat Delegierter ist, den Vorsitz.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Original von Denne Ziang Belai
    Ich denke, wir sollten erst nach den Festtagen fortfahren. Dann ergibt sich bestimmt auch die Möglichkeit, dass sich der ehrbare Richter etwas genauer äußern kann und wir eine einvernehmliche Lösung finden.

    Nun, die Festtage werden das Kraut jetzt wahrscheinlich auch nicht mehr Fett machen, von dem her finde ich das in Ordnung. ;)

    Was die Aussage von Herrn Schwertfeger angeht, ist das
    (1) seine Meinung, die er natürlich gerne haben und kommunizieren kann, die meine Meinung aber ohne Gründe und mit einer nebulösen Rücktrittsdrohung nicht ändern wird,
    (2) auch weiterhin die Entscheidung des Vollversammlung und nicht anderer Amtsträger und Personen und
    (3) genau wegen (2) kein Grund, um das hier nicht zumindest formal abzuschließen. Das muss ja nicht heißen, dass die Änderungen hinterher auch beschlossen werden. Wenn die Mehrheit dieser Versammlung der Verbleib von Herrn Schwertfeger im Amt wichtiger ist als eine Reform oder sich von den Gründen, mit denen er seine Aussage untermauert, gegen diese Reform überzeugt sieht, ist eine Ablehnung ja auch eine Möglichkeit, die Sache hier zu beenden.
    Und ich wäre durchaus an Gründen interessiert, denn ich habe Mr Schwertfeger in Astor immer so erlebt, dass seine Meinungen tatsächlich mit bedenkenswerten Gründen untermauert sind - und selbst wenn man die am Ende nicht teilt, sollte man sich zumindest Gedanken dazu machen.

    Der Vorschlag sollte nur nicht schweben bleiben, denn immerhin gab es ja auch Gründe, warum diese Reform hier angestoßen wurde. Da ist es zumindest nötig, abschließend ein Ergebnis zu liefern, wie auch immer das aussehen sollte.
    Taylor Kay Roberts
    United States of Astor

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  • Danke Herr Direktor, dass ich hier gleich an der richtigen Stelle meine Meinung äußern kann.

    Was ich an der Änderung der GO bezüglich der Besetzung des Schiedsgerichts für grundsätzlich falsch halte ist der Fakt, dass nur Delegierte der Vollversammlung zu Schöffen berufen werden sollen und nicht wie bisher ein Schöffe aus dem Direktorium und einer aus der Vollversammlung. Richtig und notwendig finde ich dagegen eine Regelung für Ersatzschöffen für den Fall der Nichtteilnahme eines Schöffen oder dessen Inaktivität.

    Als sich die CartA Vollversammlung mangels ausreichender Zahl von bereiten Richtern im Jahr 2010 für die Besetzung des Schiedsgerichts mit einem "hauptamtlichen" Richter und zwei Schöffen entschieden hat, war auch schon lang und intensiv über die Auswahl der Schöffen diskutiert worde. Damals hat sich eine Mehrheit dafür entschieden, im Falle eines Schiedgerichtsverfahrens zwei Schöffen zu berufen, die aus den beiden Hauptorganen der CartA stammen. So sollten die unterscheidlichen Interessen und Standpunkte beider Organe, der Vollversammlung und des Direktoriums in das Verfahren und die Entscheidung einfließen können ohne dass eine der Seiten gleich vom Grunde und der Stimmenzahl im Schiedsgericht her im Vorteil liegt. Hintergedanke war dabei auch, dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bei den Schiedsgerichtsverfahren um Streitigkeiten zwischen den beiden Organen geht. Und diese damalige Entscheidung fand ich damals richtig und finde sie auch heute noch richtig.

    Bei einer Besetzung des Schiedsgerichts nur mit Schöffen aus den Reihen der Vollversammlung sehe ich leider eine Verschiebung der Möglichkeit zur Durchsetzung eigener Auffassungen zu Gunsten der Vollversammlung und zu Lasten des Direktoriums, da alle Entscheidungen im Schiedsgericht mehrheitlich getroffen werden. Eine wirklich neutrale Entscheidungsfindung wäre meiner festen Überzeugung nach nicht mehr gegeben.

    Und da ich mich als Richter, der weder in der Vollversammlung irgendwelche Regelungen mit ausarbeiten oder Beschlüsse fällen kann noch im Rahmen der Direktoriumsarbeit Einfluss auf den normalen Geschäftsgang nehmen kann, nicht gern als Spielball der Delegierten der Vollversammlung sehen will, habe ich bereits bei meiner Kandidatur angekündigt, das Amt, so es mir übertragen werden sollte, niederzulegen, wenn es zu der von mir als grundsätzlich falsch angesehenen Änderung bei der Schöffenberufung kommt.
  • Danke, das ist zumindest ein nachvollziehbarer Gedankengang, über den man diskutieren kann. Im Moment bin ich mir aber noch nicht sicher, ob ich ihm zustimme.

    Ich schätze, die entscheidende Frage ist, ob eine Klage wirklich typischerweise die zwischen zwei Organen, also Vollversammlung gegen Direktorium ist. Wenn dem so ist, finde ich die Argumentation einleuchtend und würde mich anschließen.

    Ich glaube, in der Praxis haben wir aber vor allem andere Fälle: Ein einzelner Mitgliedsstaat fühlt sich benachteiligt und klagt gegen eine Entscheidung des Direktoriums oder der Aufnahmekommission. Das Direktorium ist dabei Partei, die Vollversammlung als ganzes nicht (und durch die Befangenheitsregelung werden diejenigen Delegierten ja auch ausgenommen, die direkt betroffen sind). In diesem Fall wäre dann nämlich jeweils ein Schöffe aus Vollversammlung und Direktorium eine Bevorteilung des Direktoriums, weil es als Partei einen Schöffen stellt, während die anderen beiden Mitglieder des Schiedsgerichts tendenziell neutral sind. Eine Befangenheitsregelung klappt beim Direktorium auch nicht, weil dort nie ein einzelnes Mitglied Partei ist, sondern immer das ganze Organ.

    Theoretisch könnte man zwei getrennte Regelungen treffen, so dass die Schöffen in einem Verfahren, in dem die Vollversammlung als Organ Partei ist, anders besetzt werden als in anderen Verfahren. Zumindest falls die Vollversammlung Kläger ist (geht das überhaupt?) wäre das unterlaufbar, indem man stattdessen einen einzelnen Delegierten als Kläger vorschickt.

    Ich denke also nicht, dass wir eine Unterscheidung zwischen den Fällen treffen können, sondern uns entscheiden müssen, was der wahrscheinlichere Fall ist.
    Patrick Botherfield
    Kingdom of Albernia
  • Ich halte den Gedankengang von Mr. Schwertfeger nachvollziehbar, kann ihm jedoch aus verschiedenen Gründen nur bedingt bzw. garnicht folgen:

    Zum einen Teile ich die Meinung von Mr. Botherfield: Wenn es sich um die Anfechtung einer Entscheidung des Direktoriums oder der Aufnahmekommission (die ja zu 60% aus dem Direktorium besteht) handelt, ist es wenig zielführend, wenn die beklagte Partei ein Drittel des Schiedsgerichts stellt - das führt jedes schiedsgerichtliche Verfahren ins absurde und untergräbt wohl das Vertrauen in ein neutrales Verfahren besser als alles sonstige.

    Zum anderen habe ich zum Verhältnis Vollversammlung - Direktorium eine andere Position als Mr. Schwertfeger, weswegen ich ihm auch in diesem Punkt nicht zustimmen kann. Mr. Schwertfeger geht von einem Gleichordnungsverhältnis der Organe aus, die dann ihre Kompetenzen notfalls in einem streitigen Verfahren vor dem Schiedsgericht klären müsen. Das Schiedsgericht wirkt hier wie ein staatliches Verfassungsgericht.
    Ich sehe die Sache jedoch anders, denn ich bestreite prinzipiell das bestehen eines Gleichordnungsverhältnisses zwischen der Vollversammlung und allen anderen Organen. Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium, sie IST im Ergebnis die CartA - denn sie erlässt die Grundordung und kann sie nach belieben ändern, sie wählt sämtliches andere Personal der CartA-Gremien und hat die Zuständigkeit für alles, was die Grundordnung nicht abgedeckt. Damit hat am Ende immer die VV den Hut auf: Wenn ein Schiedsgerichtsurteil der Vollversammlung nicht passt, so kann sie die Grundordnung ändern. Wenn ein Direktor nicht spurt, kann sie ihn austauschen. Im Ergebnis dient das Schiedsgericht hier nur zur Vereinfachung des Verfahrens, aber die Letztentscheidung liegt immer bei der Vollversammlung. Deswegen sehe ich durch die Berufung der Schöffen kein Ungleichgewicht gegeben, dass nicht systemimmanent sowieso bereits vorhanden ist und auch gar kein Problem ist, weil es notwendigerweise und richtigerweise so ist.
    Taylor Kay Roberts
    United States of Astor

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Taylor Kay Roberts ()

  • Danke Ms. Roberts für Ihre Sicht auf die Rolle und Bedeutung der Organe der CartA, die nach Ihrer Meinung eigentlich keine richtigen Organe sind sondern eher kleine Teile der Vollversammlung, die vollständig dieser unterliegen und vorrangig zur Vereinfachung und Verkürzung der Geschäftsganges der CartA dienen. Das ist auch eine nachvollziehbare Ansicht. Die Frage ist nun, wie dies die Mehrheit der Delegierten hier in der Vollversammlung sehen.

    Sie haben meiner Überzeugung nach bei der hier diskutierten GO-Änderung die Möglichkeit darüber zu befinden ob es entweder als wirklich entscheidendes Organ in der CartA schließlich aund endlich nur die Vollversammlung gibt oder ob die CartA mit drei weitgehend unabhängigen und mit eigener Verantwortung und Entscheidungsbefugnis versehenen Organen verfasst ist.

    Ich persönlich gehe von letzterem Fall aus. Wozu benötigt die CartA sonst ein unabhängiges Schiedgericht mit einem neutralen Richter an der Spitze, der weder Direktor noch Delegierter sein darf? Gibt man diesem unabhängigen Richter zwei stimmrechtsmäßig gleichwertige Schöffen mit gleichgerichteten Interessen, nämlich den Interessen der Vollversammlung zur Seite, führt das die Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts als Kollektivorgan ad absurdum.

    In diesem Falle wäre meine Empfehlung, auf das Schiedsgericht zu verzichten und alle Streitfälle gleich in der Vollversammlung zu beraten und zu entscheiden, die nach Roberts Ansicht sowieso im Endeffekt für alles zuständig und entscheidungsberechtigt ist. Für die Verkürzung eines Streiverfahrens braucht es nun wirklich kein Schiedsgericht und vor allem keinen neutralen und unabhängigen Richter, der mit seiner Bereitschaft dieses Amt auszuführen auf die Möglichkeit verzichtet, ansonsten hier aktiv mitzuarbeiten, egal ob als Delegierter oder Mitglied des Direktoriums.

    Dies sollen die letzten Bemerkungen meinerseits an dieser Stelle sein. Ich möchte das mir vom Direktor netterweise aber ohne wirkliche rechtliche Grundlage eingeräumte Rederecht in der Vollversammlung nicht überbeanspruchen. Die Delegierten müssen nun über die grundlegende Verfassung der CartA befinden.
  • Herrje, das ist ja nun wieder untergegangen. Jetzt möchte ich es allerdings zu Ende bringen: Ich schlage aufgrund der Debatte eine geteilte Abstimmung vor:

    - zum einen die unumstrittenen Teile wie Vertretungsregel etc.,
    - zum anderen die personelle Neueinteilung des Schiedsgerichtes.

    Ich würde die entsprechende Aufteilung des letzten Vorschlages natürlich vornehmen.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Gut, machen wir es anders. Eine vollständige Aufteilung ist nicht möglich. Daher werde ich den Ursprungsentwurf (also mit Änderung der Zusammensetzung) vollständig zur Abstimmung bringen. Sollte dieser dann "durchfallen", werde ich die entsprechenden Abänderungen daran vornehmen.

    Gibt es noch Anmerkungen?
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Der offizielle Antragstext:

    I. Änderungen der GO

    1. In § 9 Abs. 2 S. 1 wird das Wort der ersetzt durch das Wort wer.
    2. In § 9 Abs. 3 S. 2 werden die Worte für inaktiv erklärten ersetzt durch das Wort ausgeschiedenen.
    3. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Für jedes Verfahren werden die Schöffen aus den Reihen der Delegierten der Vollversammlung berufen. Zur Berufung werden vom Direktor zwei getrennte öffentliche Losentscheide vorgenommen. Durch einen weiteren getrennten öffentlichen Losentscheid wird ein Ersatzschöffe bestimmt.
    4. § 9 wird um folgende Abs. 5 und 6 erweitert:

    (5) Zum Schöffen kann nicht berufen werden, wer
    1. Mitglied des Direktoriums ist,
    2. Mitglied der betreffenden Aufnahmekommission war, deren Beschlüsse oder Entscheidungen beklagt werden,
    3. das Schiedsgericht angerufen hat.
    (6) Übernimmt ein Schöffe ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht innerhalb einer Woche sein Amt in einem Verfahren oder bleibt er einem laufenden Verfahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunde länger als eine Woche fern, hat der Richter den Schöffen von seinen Pflichten zu entbinden und der Ersatzschöffe rückt nach. Übernimmt auch dieser ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht innerhalb einer Woche sein Amt in einem Verfahren oder bleibt er einem laufenden Verfahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunde länger als eine Woche fern oder ist er bereits nachgerückt, hat der Richter die Neuauslosung eines weiteren Ersatzschöffens durch den Direktor zu veranlassen.



    II. Änderung der Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes

    § 1 erhält folgende Fassung:

    (1) Das Schiedsgericht besteht aus dem vorsitzenden Richter des Schiedsgerichtes und zwei Schöffen.
    (2) Sofern der Richter zu einem Verfahren nicht erscheint oder verhindert ist, ist es an den Schöffen, sich zu einigen, wer in Vertretung des Richters den Vorsitz im entsprechenden Verfahren führt. Sofern keine oder bis eine Einigung erzielt worden ist, führt derjenige Schöffe, der länger ununterbrochen und für den gleichen Mitgliedsstaat Delegierter ist, den Vorsitz.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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