Änderung u. a. GO "Besetzung des Schiedsgerichtes"

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  • Änderung u. a. GO "Besetzung des Schiedsgerichtes"

    Stimmen Sie den beantragten Änderungen der GO & GsO Schiedsgericht zu? 14
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    Antragsteller: Denne Ziang Belai (Direktor/Delegierter Chinopiens)

    Gegenstand: Änderung GO & GsO Schiedsgericht

    I. Änderungen der GO

    1. In § 9 Abs. 2 S. 1 wird das Wort der ersetzt durch das Wort wer.
    2. In § 9 Abs. 3 S. 2 werden die Worte für inaktiv erklärten ersetzt durch das Wort ausgeschiedenen.
    3. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Für jedes Verfahren werden die Schöffen aus den Reihen der Delegierten der Vollversammlung berufen. Zur Berufung werden vom Direktor zwei getrennte öffentliche Losentscheide vorgenommen. Durch einen weiteren getrennten öffentlichen Losentscheid wird ein Ersatzschöffe bestimmt.
    4. § 9 wird um folgende Abs. 5 und 6 erweitert:

    (5) Zum Schöffen kann nicht berufen werden, wer
    1. Mitglied des Direktoriums ist,
    2. Mitglied der betreffenden Aufnahmekommission war, deren Beschlüsse oder Entscheidungen beklagt werden,
    3. das Schiedsgericht angerufen hat.
    (6) Übernimmt ein Schöffe ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht innerhalb einer Woche sein Amt in einem Verfahren oder bleibt er einem laufenden Verfahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunde länger als eine Woche fern, hat der Richter den Schöffen von seinen Pflichten zu entbinden und der Ersatzschöffe rückt nach. Übernimmt auch dieser ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht innerhalb einer Woche sein Amt in einem Verfahren oder bleibt er einem laufenden Verfahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunde länger als eine Woche fern oder ist er bereits nachgerückt, hat der Richter die Neuauslosung eines weiteren Ersatzschöffens durch den Direktor zu veranlassen.



    II. Änderung der Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes

    § 1 erhält folgende Fassung:

    (1) Das Schiedsgericht besteht aus dem vorsitzenden Richter des Schiedsgerichtes und zwei Schöffen.
    (2) Sofern der Richter zu einem Verfahren nicht erscheint oder verhindert ist, ist es an den Schöffen, sich zu einigen, wer in Vertretung des Richters den Vorsitz im entsprechenden Verfahren führt. Sofern keine oder bis eine Einigung erzielt worden ist, führt derjenige Schöffe, der länger ununterbrochen und für den gleichen Mitgliedsstaat Delegierter ist, den Vorsitz.


    Protokoll der Aussprache der Vollversammlung.

    Die Abstimmung dauert 120 Stunden. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgebenden Stimmen erforderlich.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser