Frage bezüglich §18(5)

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    • Frage bezüglich §18(5)

      Ich sag es kurz: Statt weiter sinnlos rumzugammeln, mache ich lieber ein Ende mit Paukenschlag. Zu diesem Zweck habe ich die Ausgestaltung teilweise radikal verändert und ehe ich jetzt groß Arbeit für nichts investieren, würde mich glatt interessieren, ob ich hierbei durch ein Veto nach §18(5) bedroht werde. Danke im Voraus.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Gilgamesh ()

    • Naja, 18 (5) ist schon ein Gummiparagraph. Aber ich für meinen Teil sah es immer so (und hätte im Direktorium entsprechend votiert):

      Eine "entscheidende Änderung der Ausgestaltung" wäre für mich, z. B. wenn

      - die Futunen plötzlich Eskimos o. ä. würden, also generelle Veränderungen im sprachlichen und kulturellen Bereich, die die Nachbarschaft unschlüssig machen würden;
      - sich die Geographie (Berge, Flüsse etc.) innerhalb des Staates so verändert, dass es bei den Nachbarn überhaupt nicht mehr hinhaut;
      - die Bevölkerungsgröße sich stark verändert;
      - die Historie so umgeschrieben wird, dass es Auswirkungen auf die Nachbarschaft haben müsste.

      Explizit nicht darunter fallen für meine Begriffe Änderungen am politischen und/oder wirtschaftlichen System, da sowas bereits im Eintragungsverfahren nicht als Vetogrund akzeptiert ist.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Sehe ich ähnlich. Die Bedingungen für den 18(5) ergeben sich aus den Eintragungsbedingungen. Also Klima und schlüssige Nachbarschaft.
      Und selbst wenn, wer würde schon bei einer "Abbruchparty" stören? Wenn sich aus der Sache eh das Ende der MN ergibt, kann man im Grunde doch machen was man will. Müssen die Nachbarn halt selbst entscheiden, ob und wie sie das annehmen.
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