Hier scheint es ja offensichtlich Aussprachebedarf zu geben - aus offensichtlichen Gründen. Zunächst einmal möchte ich aber feststellen, daß einer assoziierten Mitgliedschaft beider Staaten nichts im Wege steht - da eben diese noch keine feste Reservierung beinhaltet. Es muß jetzt also §44 GO Anwendung finden, ich zitiere:
Bei Neu Babylon ist allerdings zu beachten, daß, sofern man den OIK-Maßstab von 144 km²/px anlegt, das Land in der Tat zu groß ist. Ich zitiere aus der Wechsler-Resolution:
Neu Babylon ständen damit 2'187028,8 km² zu (13807 px/1'988'208 km² auf der OIK-Karte) - dieser Umstand bedeutet aber nicht, daß eine Eintragung in der gewünschten Form unmöglich ist. Dazu wieder ein Zitat aus der entsprechenden Resolution:
§44) Findung eines Kartenplatzes
(1) Die am vom Antragssteller beanspruchten Kartenplatze angrenzenden Staaten der AIC beraten mit dem Direktorium unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Erstgenannten über einen passenden Kartenplatz.
(2) Während dieser Zeit werden potentielle Nachbarländer kontaktiert.
(3) Nach Aufnahme der Kontakte kann ein Reservierungsantrag gestellt werden, der den gewünschten Kartenplatz zeigt.
(4) Die assoziierte Mitgliedschaft ist die Voraussetzung für einen Antrag auf Eintragung. Dieser kann mindestens vierzehn Tage nach Erteilung der assoziierten Mitgliedschaft erfolgen.
Bei Neu Babylon ist allerdings zu beachten, daß, sofern man den OIK-Maßstab von 144 km²/px anlegt, das Land in der Tat zu groß ist. Ich zitiere aus der Wechsler-Resolution:
§4) Für den Fall, daß ein Staat, der bereits auf einer anderen internationalen Gesamtkarte eingetragen ist oder war, einen Antrag auf Eintragung stellt, hat das Direktorium der AIC von seinem Vetorecht bei Eintragungen gemäß §44, Abs. 1 GO Gebrauch zu machen, wenn:
(1) Der antragstellende Staat eine Fläche beantragt, die unverhältnismäßig groß im Vergleiche zur vorher beanspruchten Fläche ist. Dabei errechnet sich der Prozentsatz, um den die Fläche eines Staates vergrößert werden darf, wie folgt:
Prozentsatz, um den vergrößert werden darf: f(x)
Bisherige Größe des Staates in ganzen Tausend Quadatkilometern: X
Berechnungsfunktion: f(x)=100e^(-0.00230258505X)
(2) Übersteigt die bisherige Fläche 1'000'000 km², so ist ungeachtet der konkreten Fläche eine Vergrößerung um 10 Prozent gestattet.
Neu Babylon ständen damit 2'187028,8 km² zu (13807 px/1'988'208 km² auf der OIK-Karte) - dieser Umstand bedeutet aber nicht, daß eine Eintragung in der gewünschten Form unmöglich ist. Dazu wieder ein Zitat aus der entsprechenden Resolution:
[§4](4) Für die Karte der OIK gilt dabei ein Maßstab von 144 km²/px, für die anderen genannten Karten der jeweils verbindliche Maßstab dieser. Sollte ein Staat, der bereits auf der Karte der OIK eingetragen ist oder war, einen Maßstab zugrundelegen, der signifikant vom Maßstab von 144 km²/px abweicht, so kann das Direktorium eine Ausnahme erlauben, sofern dieser Maßstab bereits seit längerer Zeit im genannten Staate verwandt wurde. Die Verwendung dieses Maßstabes ist nachzuweisen.
§5) Das Direktorium kann von den in §4 genannten Einschränkungen eine Ausnahme erlauben, sofern die Vollversammlung dies unterstützt. Maßgebend ist hierbei die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Son Majesté,
Henry Louis zu Grimmberg, Direktor für Kartographie
Henry Louis zu Grimmberg, Direktor für Kartographie