Änderung von §14 GrundO

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    • Mittlerweile gibt es ja Sachen ... Machen wir es anders. Ich habe jetzt einfach mal die Einberufung der Aufnahmekommission als Deadline genommen.

      § 14
      [...]
      (5) Eine bereits zugesprochene Reservierung erlischt wenn,
      1. nach 90 Tagen kein dem Regelwerk entsprechender Antrag auf Eintragung gestellt wurde, oder
      2. ein Antrag auf Eintragung gem. § 15 (6) nicht erfolgreich war.
      3. Die Feststellung des Erlöschen der Reservierung obliegt dem Vizedirektor.
      (6) Nach 30 bis 50 Tagen prüft das Direktorium die Aktivität des reservierten Staates und seinen Fortschritt der Bemühungen, die Eintragungsbedingungen zu erfüllen. Entscheidet das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dass keine kontinuierliche Aktivität vorhanden ist oder das aufgrund der Entwicklung des Staates ein folgender Eintragungsantrag keine Aussicht auf Erfolg haben wird, erlischt die Reservierung.
      (7) Der entsprechende Staat kann bei der CartA ausdrücklich auf die zugesprochene Reservierung verzichten. Das Direktorium entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob die antragstellende Person für den entsprechenden Staat legitimiert ist, den entsprechenden Antrag zu stellen. Sofern das Direktorium die Legitimation der antragstellenden Person anerkennt, erlischt die Reservierung.


      § 15
      [...]
      (6) Ein Antrag auf Eintragung ist nicht erfolgreich, wenn das Direktorium oder die Aufnahmekommission nach Eröffnung des Verfahrens feststellt, dass mindestens eine der von ihm bzw. ihr gem. dieser GO festzustellende Eintragungsbedingung nicht erfüllt ist, das Verfahren gem. § 18 (4) S. 2 scheitert oder der Antragsteller den Antrag nach dem Zeitpunkt der Einberufung der Aufnahmekommission im entsprechenden Verfahren zurückzieht.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Denne Ziang Belai ()

    • Original von Jade Thrace
      Heißt das nun das wenn ein Staat den Antrag auf Eintragung zurückzieht dieser als gescheitert angesehen wird und damit auch die Reservierung endet?
      Denn irgendwie finde ich da den aktuellen Fall gar nicht wirklich wieder.
      Der Fall müsste geregelt werden, da er nirgendswo reinpasst. Weder in die eine Kiste, noch in die andere. Einerseits wurde ein Antrag gestellt, sodass "kein Antrag gestellt wurde" nicht möglich ist. Andererseits wurde über den Antrag nicht entschieden, sodass er weder erfolgreich noch nicht erfolgreich war. Wir können nun sagen, dass ein Antrag nicht zurückgezogen werden kann, womit der Rückzug ungültig wäre und der Antrag abgelehnt wäre, womit die Reservierung auch zurückgezogen werden könnte, und wenn dieser Antrag hier durchkommen würde, die Reservierung automatisch erlischen würde.
      Original von Jade Thrace
      Sorry, aber man kann hier nciht dauernd nur daran denken was der arme Antragsteller denn alles zu verkraften hat im Leben. Wenn er obiges nicht einhalten kann, dann hat er auf der Karte nichts zu suchen PUNKT und AUS
      Wow, wir sind mal auf einer Linie. :D
    • Um das Ganze mal in Antragsform zu bringen:

      1. § 14 Abs. 5 GO erhält folgende Fassung:

      Eine bereits zugesprochene Reservierung erlischt wenn,
      1. nach 90 Tagen kein dem Regelwerk entsprechender Antrag auf Eintragung gestellt wurde, oder
      2. ein Antrag auf Eintragung gem. § 15 (6) nicht erfolgreich war.
      3. Die Feststellung des Erlöschen der Reservierung obliegt dem Vizedirektor.


      2. § 14 GO wird um folgende Abs. 6 und 7 erweitert:

      (6) Nach 30 bis 50 Tagen prüft das Direktorium die Aktivität des reservierten Staates und seinen Fortschritt der Bemühungen, die Eintragungsbedingungen zu erfüllen. Entscheidet das Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dass keine kontinuierliche Aktivität vorhanden ist oder das aufgrund der Entwicklung des Staates ein folgender Eintragungsantrag keine Aussicht auf Erfolg haben wird, erlischt die Reservierung.
      (7) Der entsprechende Staat kann bei der CartA ausdrücklich auf die zugesprochene Reservierung verzichten. Das Direktorium entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob die antragstellende Person für den entsprechenden Staat legitimiert ist, den entsprechenden Antrag zu stellen. Sofern das Direktorium die Legitimation der antragstellenden Person anerkennt, erlischt die Reservierung.


      3. § 15 GO wird um folgenden Abs. 6 erweitert:

      Ein Antrag auf Eintragung ist nicht erfolgreich, wenn das Direktorium oder die Aufnahmekommission nach Eröffnung des Verfahrens feststellt, dass mindestens eine der von ihm bzw. ihr gem. dieser GO festzustellende Eintragungsbedingung nicht erfüllt ist, das Verfahren gem. § 18 (4) S. 2 scheitert oder der Antragsteller den Antrag nach dem Zeitpunkt der Einberufung der Aufnahmekommission im entsprechenden Verfahren zurückzieht.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser