Aufnahmekommission Irkanien

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    • Aus meiner Sicht der Dinge kannst Du gegen die Punktevergabe nicht klagen. Du kannst nur klagen wenn formal etwas nicht in Ordnung war oder das Ergebnis nicht mit der Grundordnung übereinstimmt. Gegen die Punktevergabe als solches ist deshalb keine Klage möglich soweit ich das sehe.

      Und das ist nebenbei auch gut so, denn ansonsten könnte man hier gleich die Aufnahmekommission abschaffen und das ganze dem Gericht überlassen.
      Die Korrektur durch solche Fehlvergaben ist meiner Ansicht nach die Anzahl der Mitglieder der Aufnahmekommission die in Ihrer Gesamtheit das Ergebnis wieder richtig stellen. Man denke auch nur an den umgekehrten Fall der Gefälligkeitspunkte eines gewissen Vizedirektors.
      Das Problem hier ist eigentlich im Kern nicht die Punktefehlvergabe sondern das so wenig Leute sich an der Aufnahmekommission beteiligt haben.

      Ich kann jedenfalls insgesamt nur davor warnen so etwas vor Gericht zu verhandeln. Denn dann kann jeder gegen jede einzelne Punktevergabe klagen und wir kriegen hier am Ende ein Riesenbuhai. Und dann muß ich dem Direktor auch zustimmen das die Einberufung des Gerichts drastisch vereinfacht werden muß.
      Am besten einfach direkt den Antrag neu stellen - ob das überhaupt zeitlich so einen großen Unterschied macht darf auch bezweifelt werden, außer einen Haufen mehr an Arbeit für alle kommt da sowieso nichts bei raus.

      Ich mußte damals auch einen Antrag neu stellen, einfach weil das Direktorium irgendeine Frist verschlafen hatte. Sowas kommt halt mal vor.
    • Das sehe ich wiederum ein wenig anders als du Thrace. Die Mitglieder der Aufnahmekommission sind in Ihrer Punktvergabe nicht nur der eigenen Einschätzung, sondern auch den Bestimmungen des Bewertungsbogens unterworfen. Aus diesem Grund habe ich beispielsweise in Fällen, in denen Kontroversen möglich gewesen wären, meine Bewertung immer noch einmal detailliert aufgeschlüsselt oder das zumindest angeboten. Das ergibt sich aus § 5 (1) der Grundordnung [Zitat: (1) Die Aufnahmekommission entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsteilungen nach § 17 (1) anhand eines von der Vollversammlung festgelegten Bewertungsbogen.]. Bewerten Mitglied der der Aufnahmekommission nicht nach den Vorgaben des Bewertungsbogen, ist das meines Erachtens durchaus ein Verstoß gegen die Grundordnung.

      Der Bewertungsbogen gibt dem Mitglied der Aufnahmekommission zum Thema 'II. Inhalt', zu dem die Infos zur Geschichte gehören, folgende Anweisungen: "[...] Es sind bei den Kriterien 4 bis 7 die Punkte nach folgenden Einschätzungen zu vergeben: Bei keinem Inhalt sind keine Punkte zu vergeben. Bei bloßer Nennung ohne Angabe von Details ist 1 Punkt zu vergeben. Bei vielen Inhalten sind 2 Punkte zu vergeben. Bei exzellentem Inhalt sind 3 Punkte zu vergeben."

      Zum Thema Geschichte finden sich auf der irkanischen Homepage schätzungsweise zwei DIN A4 Seiten an Text. Die Vergabe von 0 Punkten ist damit indiskutabel. Die Vergabe von lediglich einem Punkt halte ich bei dermaßen viel Text für extrem schwierig zu begründen. Einen subjektiven Ermessensspielraum des Mitglieds der Aufnahmekommission sehe ich also nur dahingehend, ob 2 oder 3 Punkte an dieser Stelle vergeben werden. Der Ermessensspielraum beginnt nämlich erst da, wo die Anweisungen des Bewertungsbogens enden.

      Im vorliegenden Fall unterstelle ich auch überhaupt keine Absicht, sondern gehe davon aus, dass das betreffende Mitglied der Aufnahmekommission die entsprechende Seite der Homepage einfach übersehen hat. Deswegen würde ich mir auch eine Stellungnahme dazu wünschen.
      Delegierter von Aurora und Ozeania
    • Ich sage ja nun nicht das die 0 bei der Geschichte nicht falsch sei. Nur nützt es ja nun leider nichts, selbst wenn er jetzt sagt er hat es übersehen. Es ist eine offizelle Entscheidung gefalle, und die basiert ganz klar in erster Linie darauf das hier weitere Leute fehlten. Nehmen wir an der nächste, dritte, hätte 20 Punkte vergeben. Schon wäre die Klage hinfällig weil bedeutungslos. Oder der hätte 22 gegeben, wieder das gleiche. In jedem Fall hängt das ganze jetzt weniger an der Null als an der Tatsache das nur 2 Leute mitgarbeitet haben.

      Letztens Endes entscheided sowieso das Gericht ob es eine Klage zuläßt. Es liegt ja nun auch noch eine weitere Einschätzung mit 22 Punkten vor die zumindest darauf hindeutet das der Auftritt insgesamt nun nicht deutlich über dem geforderten liegt. Und wenn ich es richtig sehe wurde dort dann teilweise weniger Punkte bei anderen Dingen gegeben als der erste. Da kann man in jedem einzelnen Punkt zu entscheiden versuchen wieviele Punkte jeweils "richtig" sind.
      Sagen wir er hätte bei Geschichte 1 Punkte gegeben - wären das nicht dann auch nur 20 Punkte gewesen und unter 21? Soll und kann, das Gericht jetzt dafür Punkte vergeben und sagen es hätten aber mindestens 2 sein müssen? Und was hindert sonstwen zukünftig daran jede dieser Entscheidungen per Gericht überprüfen zu lassen wenn die knapp sind? Es gibt den Ermessensspielraum - und bergünden warum man so und soviele Punkte abgegeben hat bringt nichts außer Ärger. Das hatte ich auch mal gemacht und schon ne Riesendiskussion am Hals weil es immer Leute gibt die das anders sehen als man selbst.
      Und wie lange soll jetzt der Prozess dauern, wenn er zugelassen würde, insgesamt der Riesen Arbeit einzuberufen, die Verhandlung durchzuführen etc. pp.? Und wie aufwändig ist es dagegen einfach den Antrag neu einzureichen?

      Das einzige Problem das ich hier sehe, wiederhole mich, ist das man die regeln so gestalten sollte das allermindestens 3 durchgeführte Bewertungen vorliegen müssen damit ein Ergebnis vorliegt. Wenn da Leute nicht binnen einer bestimmten Frist was abgeben müssen Ersatzgutachter bestellt werden.
    • So, nun habe ich mir auch mal die Mühe gemacht und mir mal die Webseite angesehen.
      Wenn ich von der Startseite aus loslege - wie finde ich da die Seite mit der Geschichte eigentlich? So auf Anhieb ist mir da auch kein Link untergekommen.
      Insofern halte ich die Null Punkte inzwischen erstmal sogar für gerechtfertigt.
      Edit: Habe das inzwischen unter Kultur als Link entdeckt, Einwand zurückgezogen.
    • Jade Thrace schrieb:


      Das einzige Problem das ich hier sehe, wiederhole mich, ist das man die regeln so gestalten sollte das allermindestens 3 durchgeführte Bewertungen vorliegen müssen damit ein Ergebnis vorliegt. Wenn da Leute nicht binnen einer bestimmten Frist was abgeben müssen Ersatzgutachter bestellt werden.


      Sehr ähnlich war es bei der AIC geregelt. Wenn dem Direktor nicht binnen einer gewissen Frist mindestens drei Bewertungen vorlagen - es wurde geheim durch Zustellung des ausgefüllten Bogens an den Direktor abgestimmt -, wurde die Frist verlängert. Nach Ablauf dieser verlängerten Frist wurde ausgewertet und die Durchschnittspunktzahl der vorliegenden Bögen ermittelt.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Simon II. schrieb:

      Ich habe auf der HP nichts zur Geschichte gefunden. Daher auch die aus meiner Sicht nach Stand der damaligen Erkundung 0 Punkte. Wenn das ein Versehen war, weil es doch irgendwo "versteckt" etwas zur Geschichte gibt, dann bitte ich um Verzeihung dafür.


      Ich will Dir auch nun nicht ins Gesicht schlag... ok ich will, aber Menschen machen eben Fehler.
      Irkanien!
      beati pauperes spiritu quoniam ipsorum est regnum caelorum
    • Also ich plädiere für mein mindestens 3 Bewertungsbögen-Modell was die Grundsatzproplematik anbelangt.

      Ansonsten muß Kollege Lande für den aktuellen Fall eben entscheiden ob er den Antrag noch einmal einreicht oder Klagen will.
      Da diesbezüglich eine offiziöse Entscheidung schon vorliegt kann man da leider wohl nichts anderes mehr machen.
    • Ich kann sie natürlich gerne weiterleiten. Allerdings gebe ich zu bedenken - und das wohl ohne zu viel vorwegzugreifen -, dass damit ein hoher Aufwand losgetreten wird für etwas, was absehbar aus formalen Gründen nicht zugelassen wird.

      § 10. Aufgaben.
      [...]
      (2) Jeder Delegierte kann das Schiedsgericht anrufen, wenn er die Grundordnung verletzt sieht.

      Auch wenn der zweite Halbsatz wahrscheinlich noch ein Überbleibsel aus schlimmen GO-Fassungen ist - denn alleine aus den zuvor definierten Aufgaben des Schiedsgerichtes ist ersichtlich, dass Verfahren eben nicht immer nur um GO-"Verletzungen" geführt werden können -, ist hier der erste wichtig: Nur Delegierte können das Schiedsgericht anrufen.

      Ergo: Das Schiedsgericht kann/wird die Klage nicht zulassen (siehe dazu: Einreichung Klageschrift gegen Entscheid des Direktoriums). Ein Ausweg besteht darin, dass ein Delegierter sie im Namen Irkaniens stellt.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser