Reservierungskriterien

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    • Reservierungskriterien

      Nach Beobachtung der jüngsten Reservierungsbearbeitungen drängt sich mir der Verdacht auf, dass Enthaltungen als abgeschwächte Ablehnungen in die Bewertung durch das Direktorium einfliessen.

      Ich zitiere "§ 14 (4) GO liegt es am Direktorium, mit der einfachen Mehrheit der abgegeben Stimmen zu entscheiden, ob dem Reservierungsantrag entsprochen wird. Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird, sowie die Feststellung, dass die Voraussetzung gem. § 13 (2) GO - Freiheit von Plagiarismus - erfüllt ist."

      Nach diesem Paragraphen hat das Direktorium eine Einschätzung abzugeben, "ob ein Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird".

      Diese Frage ist also laut Regelwerk vom Direktorium mit Ja oder Nein zu beantworten. Spielraum für eine Enthaltung sehe ich in dieser Regel nicht.

      Es würde mich freuen, wenn sich die Mitglieder des Direktoriums dazu einmal äussern würden.

      Vielen Dank.
    • Das Direktorium entscheidet, ob entsprochen wird. Erklärt sich kein Mitglied positiv, wird eben nicht entsprochen.

      Ich sehe keine Pflicht, sich dafür oder dagegen zu erklären. Wenn Du das haben willst, solltest Du eine entsprechende Formulierung zur Abstimmung stellen, aber man sollte sich dann nicht wundern, wenn ggf. dann vielleicht sich keiner mehr für die Ämter zur Verfügung stehen will.

      Die Bewerber haben sowieso kein Recht auf irgendetwas, weil die GO nur davon spricht, daß ein Bewerber aufgenommen werden kann, aber nicht etwa muß.
    • Allerdings sehe ich keinen Grund, warum sich jemand davon abhalten lassen sollte, als Direktor zu kandidieren, nur weil er sich ggf. auf ein Ja oder Nein festlegen muss.


      Etwa deshalb, weil man nicht dafür garantieren kann, daß man in jeder Angelegenheit hinreichend objektiv ist oder auch immer die Zeit findet, einen Antrag zu prüfen. Enthaltung ist ja das Gleiche wie Nichtteilnehme.
    • Alfred Schündler schrieb:

      Allerdings sehe ich keinen Grund, warum sich jemand davon abhalten lassen sollte, als Direktor zu kandidieren, nur weil er sich ggf. auf ein Ja oder Nein festlegen muss.


      Etwa deshalb, weil man nicht dafür garantieren kann, daß man in jeder Angelegenheit hinreichend objektiv ist oder auch immer die Zeit findet, einen Antrag zu prüfen. Enthaltung ist ja das Gleiche wie Nichtteilnehme.


      Ein Richter müsste sich in einem solchen Fall als befangen erklären und für denselben einen anderen Richter urteilen lassen. Zu was gibt es die GO, wenn ihre einfachsten Anforderungen nicht erfüllt werden? Es soll nur geklärt werden, ob die jeweilige Nation die Kriterien, die zu einer Eintragung auf der CartA nötig sind, erfüllt.
      Ist die Nation hinreichend aktiv?
      Bekennt sie sich zur Virtualität?
      Erkennt sie die Klimakriterien der CartA an?
      Da enthält man sich nicht der Stimme, da prüft man. Und zwar, ob ein Antrag auf Eintragung eine Chance hat.
    • Ob sich der Direktor nun enthält oder für befangen erklärt, ist doch letztlich wurscht, da wir keine Ersatzdirektoren haben.

      Und zu den Gerichten gibt es noch einen Unterschied, während es dort einen Rechtsanspruch auf Zugang und Entscheidung gibt, gibt es dergleichen in der CartA nicht:

      § 13. Eintragungsbedingungen.

      (1) Jede Nation kann auf der Karte der CartA eingetragen werden oder
      einen Kartenplatz reservieren, sofern sie die folgenden Voraussetzungen
      erfüllt:
    • Im Umkehrschuss: Klammere Er sich an das "kann" und lebe Er damit, dass das IL möglicherweise diese Sache nicht mehr weiter verfolgt. Was Ihm ja nur Recht sein kann, passt doch "Rom" eh nicht zu "Südamerika"
      Herrschaftszeiten, dann sagt doch direkt, dass ihr das IL nicht wollt. Ist doch Ordnung. Da bleiben wir wo wir sind.
      Die HP zu bearbeiten macht mir nämlich Spass, einfach so... :)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Marcus Flavius Celtillus ()

    • Ich meine ja nur, man muss doch nicht den Anschein erwecken, man wolle jede MN, die die Kriterien erfüllt, dabei haben, wenn man sie letztendlich ablehnt. Dann ist die CartA eben die GF.2.0. Ändert eure Kriterien. Schliesslich haben wir ein Anrecht auf eine klare Antwort. Den Antrag hätten wir uns gepflegt sparen können - und mit uns eben auch andere MNs, denn diese sind ja auch nur "Fahrstuhl-MNs".
      Seid ehrlich zu euch selbst. Ihr wendet eure eigenen Kriterien, die ihr auch noch niederschreibt, nicht an.
      Gewisse Nationen sind hier hier nicht willkommen, weil sie "realitätsfremd" sind - oder weil man sie persönlich nicht mag.
      Sagt dies offen und ehrlich, dann ist alles gut.
    • Insgesamt kann ich da nur antworten: Nö, kannste vergessen. Lass ich mir nicht anziehen, den Schuh.
      Ladinien hat schon zwei Anträge gestellt, beide Male hab ich mich enthalten, und beide Male hast du es aus irgendwelchen Gründen nicht geschissen gekriegt die Sache durchzuziehen, obwohl das Direktorium in der Gesamtheit zugestimmt hatte.
      Beide Male hat man sich durch Kompromisse und ellenlange Diskussionen gequält, nie wurden die Tore verschlossen oder die Brücken eingerissen.
      Langsam reicht es mir aber mit dem Theater von dir.
    • Langsam reicht es MIR!
      Beim ersten Mal war unsere HP miserabel da gestanden. DEN Schuh zieh ich mir an - und nur den!
      Nun habe wir an uns gearbeitet, um den Kriterien der CartA gerecht zu werden (und für eine Baukasten-HP gibt diese ziemlich viel an Informationen) und kriegen die selbe Antwort, als hätten wir gar nichts getan.
      Wir würden uns einen ganz bestimmten Platz auf der CartA wünschen, erfüllen nach unserer Meinung auch die Aufnahme-Kriterien und erleben trotz Allem wieder so ein Theater.
      So langsam reicht es mir mit Dir! Hätten wir nach den Anforderungen der CartA eine Chance auf Eintragung, ja oder nein? Nur das ist die Frage.
    • Grimmberg hatte seinerzeit das Regelwerk der AIC nach dem Modell des (liberalen) Verfassungsstaates konzipiert. Für die CartA wurde das allerdings wieder etwas zurückgenommen.

      Für Bewerber gelten die damit verbundenen Prinzipien allerdings nicht. Das sieht man auch daran, daß etwa Bewerber nicht das Schiedsgericht anrufen können.

      Schliesslich haben wir ein Anrecht auf eine klare Antwort.


      Rechtlich betrachtet wohl nicht bzw. ist das Ausweichen auch eine Antwort. Ob das so, wie es gelaufen ist, nun optimal gelaufen ist, kann man natürlich geteilter Meinung sein. Tatsache ist aber, daß die betreffenden Leute in diese Ämter gewählt wurden und man ihnen auch einen gewissen Ermessens- und Gestaltungsspielraum zugestehen muß.