Änderung der Grundordnung - Abstimmung

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    • Änderung der Grundordnung - Abstimmung

      Stimmen Sie oben genannter Reform der Grundordnung zu? 10
      1.  
        Ja (6) 60%
      2.  
        Nein (4) 40%

      De Rossi schrieb:

      Antragsteller: De Rossi, Giuseppe
      Antragsgegenstand: CartA-Reform 2016

      § 4. Zusammensetzung.
      gestrichen


      § 5. Aufgaben.
      -gestrichen-
      ABSCHNITT IV - DAS SERVICETEAM
      § 6. Zusammensetzung.
      (1) Das Serviceteam besteht aus:
      1. dem Organisationsleiter, der dem Serviceteam vorsteht, das Forum moderiert und Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung leitet;
      2. gestrichen
      3. dem Kartographen, der die Karte erstellt und pflegt.
      4. weiteren Teammitgliedern für besondere Aufgaben, die jederzeit durch das Serviceteam berufen werden können.
      (2) Die Mitglieder des Serviceteams können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren und vertreten sich gegenseitig. Ausgenommen davon sind einberufene Mitglieder des Serviceteams, die ausschließlich ihre besonderen Aufgaben gemäß Einberufung wahrnehmen.

      § 7. Wahl, Amtsenthebung.
      (1) Die Mitglieder des Serviceteams werden in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit einfacher Mehrheit (mehr als die Hälfte) der abgegebenen Stimmen durch die Vollversammlung für zwölf Monate gewählt.
      (2) Findet sich im ersten Wahlgang nicht die nötige Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen angesetzt. Ins Amt gewählt ist der Kandidat, der die relative Mehrheit (die meisten) der abgegebenen Stimmen erhält. Findet sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet das Los.
      (3) Ein Mitglied des Serviceteams kann des Amtes enthoben werden, wenn auf Initiative eines Mitgliedes der Vollversammlung gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein durch den Antragsteller Vorgeschlagener mit absoluter Mehrheit der Vollversammlung (mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Delegierten) gewählt wird.
      (4) Ein Mitglied des Serveteams verliert automatisch seinen Posten, wenn es nachweislich mehr als einen Monat unentschuldigt nicht mehr seinen Aufgaben nachgekommen ist. Dieser Umstand ist durch mindestens einen Delegierten in der Vollversammlung vorzubringen. Danach hat das Mitglied des Serviceteams 14 Tage Zeit sich dazu zu äußern. Sollte keine Reaktion erfolgen, sind Neuwahlen einzuleiten.
      (5) Ein Verfahren nach (4) ist zu umgehen, wenn das Mitglied des Serviceteams mindestens 31 Tage unentschulidgt nicht im Forum der CartA eingeloggt war. In dem Fall sind umgehend Neuwahlen einzuleiten.


      § 8. Aufgaben.
      (1) Das Serviceteam sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der CartA gemäß deren Regelwerk.
      (2) Es übt, gemeinsam mit dem Forenhoster, das Hausrecht im Forum aus und genießt das Recht, Nutzer, die den Betrieb der Organisation behindern, stören, gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen, mittels moderativer Maßnahmen zurechtzuweisen.
      (3) Das Serviceteam tagt öffentlich.
      (4) Das Serviceteam kann sich eine Geschäftsordnung geben.
      ABSCHNITT V - SCHIEDSSACHEN

      § 9. Zuständigkeit.
      (1) Schiedssachen werden innerhalb der Vollversammlung diskutiert. Bei Abstimmungen entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.

      § 10. Aufgaben.
      -gestrichen-
      § 13. Eintragungsbedingungen.
      (1) Jede Nation kann auf der Karte der CartA eingetragen werden oder einen Kartenplatz reservieren, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      1. Die Nation muss sich ausdrücklich zur Virtualität bekennen.
      2. Die Nation muss über ein Forum sowie eine Webpräsenz verfügen. Als Ersatz für eine Webpräsenz darf eine aussagekräftige Artikelsammlung (Wikiportal) vorgestellt werden, sofern sie im Rahmen eines einschlägigen Angebotes mit eindeutigem Bezug zu den virtuellen Nationen (Mikronationen) existiert.
      3. Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig. Sofern bereits ein zuvor von einem anderen Staat gestellter Antrag auf Reservierung, Eintragung oder Gebietsmodifikation die entsprechende Fläche betrifft, gilt diese bis zu dem Zeitpunkt, an dem über diesen Antrag abschließend entscheiden wurde, als nicht mehr frei. Im Falle eines Eintragungsantrag gilt die vom antragstellenden Staat gem. § 14 reservierte Fläche für ihn als frei.
      4. Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zunächst zur Besiedelung gesperrt. Auf Beschluss der Vollversammlung können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.
      5. Eine Reservierung gem. § 14 oder eine Eintragung gem. § 15 mit geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
      (2) Plagiarismus wird nicht geduldet. Jeder Antrag ist abzulehnen, wenn er durch einen Staat gestellt wird, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn er der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dient.
      (3) Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung oder im Falle einer Gebietsmodifikation vorgenommen werden.
      (4) Reservierungs-, Eintragungs- und Gebietsmodifikationsanträge sind vom Vizedirektor abzuweisen, wenn sie gegen die Bestimmungen von (1) und (3) verstoßen.
      § 15. Eintragung.
      (1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
      (2) Für die Eintragung müssen neben den in § 13 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
      1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum.
      2. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.
      3. -gestrichen-
      4. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus.
      (3) Ein Antrag auf Eintragung muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Staaten sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Eintragung enthalten.
      (4) -gestrichen-
      (5) Die Einhaltung der Voraussetzungen gem. § 13 (1), § 15 (2) Ziffern 2 und 4 wird vom Vizedirektor festgestellt.
      (6) Ein Antrag auf Eintragung ist nicht erfolgreich, wenn das Direktorium nach Eröffnung des Verfahrens feststellt, dass mindestens eine der von ihm bzw. ihr gem. dieser GO festzustellende Eintragungsbedingung nicht erfüllt ist oder das Verfahren gem. § 18 (4) S. 2 scheitert.
      § 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
      (1) Ein Mitgliedsstaat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Mitgliedsstaaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen
      1. alle künftigen Mitgliedsstaaten die Eintragungsvoraussetzungen gem. § 13 (1) Ziffern 1 und 2, § 13 (2) sowie § 15 (2) Ziffer 3 erfüllen;
      2. für jeden künftigen Mitgliedstaat die für eine Reservierung notwendigen Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
      (2) Mitgliedsstaaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Mitgliedsstaaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Informationen bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten.
      (3) Ein Mitgliedstaat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Mitgliedsstaat abtreten, sofern beide Mitgliedsstaaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Information bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten. Der CartA ist ein § 14 (2) Ziffer 7 entsprechender Kartenausschnitt mitzuteilen, der die genaue Größe und Position der abzutretenden Teile des betreffenden Staatsgebietes darstellt.
      (4) -gestrichen-
      (5) Im Falle von (2) und (3) wird die Erfüllung der Voraussetzungen vom Vizedirektor festgestellt.
      Weiter:
      (I.) Die Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes wird außer Kraft gesetzt.
      (II.) Die Geschäftsordnung der Bewertungskommission wird außer Kraft gesetzt.
      (III.) Der Bewertungsbogen wird außer Kraft gesetzt.

      (IV.) Die CartA entwickelt ein Serviceangebot für ihre Mitglieder zur Verbesserung und Erhaltung der Qualität. Dieses Qualitätsmanagement ist freiwillig und als Beratungs- und Unterstützungsangebot zu konzipieren. Nach erfolgreichen Erst- und Wiederholungsaudits sind entsprechende Siegel zu vergeben. Das Qualitätsmanagement ist ein von den Abläufen und Strukturen der CartA unabhängiges Angebot und hat keine Auswirkungen auf Reservierung, Eintragung und Status einer Nation.