Schiedssache zu §13

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  • Schiedssache zu §13

    Gaspard Monge hat folgendes beantraggt

    Gaspard Monge schrieb:

    Antragsteller: Gaspard Monge, Empire Outremer
    Gegenstand: Schiedssache zu § 13 (1) Ziff.6 GO

    Die Vollversammlung möge gemäß ihrer Zuständigkeit in Schiedssachen laut § 7 GO feststellen, dass der in
    Debatte über §13 (6)
    diskutierte § 13 (1) Ziff.6 der GO so zu verstehen ist, dass die erste Änderung einer Eintragung sofort erfolgen kann und erst zwischen erster und zweiter Änderung eine Frist von sechs Monaten verstreichen muss.
    Ihm obliegt das erste Wort, danach ist die Debatte frei, selbiges gilt, wenn der Antragssteller nach 48 Stunden keine Meldung abgab
    Androische Föderation
    Findet Katzen garstig
  • Da in der Grundordnung zwischen "Eintragung" (§12) und "Änderung einer Eintragung" (§13) unterschieden wird, ist nach unserer Aufassung eine "Eintragung" keine "Änderung einer Eintragung". § 13 (1) Ziff.6 GO spricht aber explizit von "Eine solche Änderung der Eintragung ist ist nur einmal innerhalb von sechs Monaten gültig." Da aber, wie bereits ausgeführt wurde, eine Eintragung eben keine "solche Änderung der Eintragung ist" sondern eben eine Eintragung, ist die in § 13(6) der GO genannte sechs Monatsfrist nicht einschlägig.


    Wir haben die GO gelesen und darauf vertraut, dass es so gehandhabt wird wie es da steht. Die Fälle Heijan und Livornien, in den die GO anders interpretiert wurde, waren uns zum Zeitpunkt der Staatsplanung nicht bekannt, beide Staaten haben allerdings in unseren Augen unter der zumindest zweifelhaften Entscheidung einer formalen Ablehnung nur minimal gelitten. Der Heijan Antrag wurde nach sechs Monaten erneut gestellt, eine Diskussion erfolgte damals nicht. Der Livornien Antrag ist von 2015 und wurde nicht wieder gestellt. In beiden Fällen stockte die Simulation nicht. Bei uns wäre das der Fall da mehrere Staaten (neben uns noch Valorien, Barnstorvia und Livornien) daran beteiligt sind.


    Deswegen stellen wir hiermit den Antrag, dass die Vollversammlung beschließen möge, die jetztige Fassung dem Wortlau nach zu interpretieren und deswegen unseren Antrag auf Gebietsmodifikation formal zuzulassen.
    Gaspard Monge

    Delegierter des Empire Outremer ist Gilbert de Ridefort
  • Wie ich bereits außerhalb der VV anmerkte, kann die derzeitige Fassung des §13 (1) Ziff. 6 GO durchaus unterschiedlich interpretiert werden. Bedauerlicherweise wurde der Antrag auf Änderung der GO zurückgezogen, so dass hierdurch eine Abstimmung vermieden wurde und ein eindeutiges Meinungsbild nicht zustande gekommen ist.

    Unter Hinweis auf die Fälle Heijan und Livornien und im Sinne der Gleichberechtigung halte ich es daher in diesem Fall nicht für angemessen, eine Ausnahmeregelung zuzulassen oder eine anderweitige Auslegung anzuwenden.

    Zudem ist das Gebiet der ehemaligen Adelsrepublik Anturien frei, es könnten sich dort andere Nationen ansiedeln. Angedacht ist (SimOn) durch die frankophonen Staaten eine Erhaltung der Frankophonie in dem Gebiet und damit eine Aufteilung auf Livornien, Barnstorvia, Valorien und Outremer. Die Sim betreffend die Region läuft seit wenigen Wochen, es besteht SimOn jedenfalls derzeit kein "Staatsgebiet" im eigentlichen Sinne. Das wird sich auch nach der Besetzung nicht ändern, weil es dann "Besetzungszonen" geben wird.

    Im Sinne der Gleichbehandlung bei unverändertem Wortlaut denke ich, dass die VV in dieser Schiedssache nicht anders entscheiden sollte, als es das Serviceteam in den Fällen Heijan und Livornien getan hat.

    Delegierter des Königreichs Pottyland
  • Ich sehe das wie mein Vorredner. Interpretationen sind interessant, vor allem in der Lyrik.
    In der Auslegung war die CartA in dieser Sache bisher klar, die Entscheidungen waren einheitlich. Zudem war es von den Vätern der Grundordnung definitiv vorgesehen, dass die sechsmonatige Frist auch nach einer Neueintragung gilt.
    Daher lehnen wir eine Ausnahmegenehmigung ab.
  • Ich habe enorme Probleme mit diesem Verfahren, und zwar formaler Art. Mir fehlt bisher der Grund für dieses Schiedsverfahren, und zwar eine Entscheidung des Serviceteams, gegen welche sich ein solches Verfahren richten könnte. Das Serviceteam hat bisher über den Erweiterungsantrag des Empire Outremer noch garnicht entschieden. Und die Entscheidungen darüber, ob der Antrag über die Änderung einer Eintragung regelkonform ist und alle Voraussetzungen dafür eingehalten sind, obliegt nach § 13 Absatz 4 GO ausschließlich dem Serviceteam.

    Oder sollen jetzt alle Anträge, über die bisher nach der GO das Serviceteam zu befinden hat gleich in der Vollversammlung diskutiert und entschieden werden?
  • Attila Saxburger schrieb:

    Mir fehlt bisher der Grund für dieses Schiedsverfahren, und zwar eine Entscheidung des Serviceteams, gegen welche sich ein solches Verfahren richten könnte.
    Ich dachte das

    Sergeij W. Motaljow schrieb:

    Zustimmung. Ihr habt euch im Februar eintragen lassen und müsst daher noch 5 Monate warten
    sei eine Entscheidung des Serviceteams. Oder ist es nur eine Meinung?
    Gaspard Monge

    Delegierter des Empire Outremer ist Gilbert de Ridefort
  • OK, das lasse ich gelten. Die Aussage des Serviceleiters dürfte wohl als Teil-Bescheid darüber, dass die der Antrag bereits wegen Nichterfüllung der Voraussetzung nach § 13 (1) Nr. 6 scheitern wird, anzusehen sein. Über die Erfüllung der restlichen Voraussetzungen gemäß § 13 (4) und § 15 erging bisher noch kein Bescheid.

    In meiner Funktion als Delegierter sehe ich das Fristenproblem wie Lord Reis und De Rossi. Sinn und Zweck von § 13 (1) Nr. 6 ist, dass nicht ständig Eintragungen zu ändern sind. Und das hat meiner Überzeugung nach auch in den sechs Monaten nach einer Neueintragung zu gelten. Daher von meiner Seite auch Ablehnung dieses Antrags.
  • Ich fürchte, ich muss inhaltlich meinen Vorrednern widersprechen. Ich würde ja gern die Absicht berücksichtigen, und ohne die alten Diskussionen der Gründungskonferenz durchgelesen zu haben, scheint es Konsens zu sein, dass die Absicht war, dass die Frist auch direkt nach der Eintragung gilt.

    Aber die Absicht kann ich guten Gewissens nur dann berücksichtigen, wenn der Text unklar ist. Denn wenn die Absicht mehr zählen würde als der tatsächliche Text, dann bräuchten wir keine schriftliche Grundordnung mehr - oder um De Rossis Vergleich zu benutzen: Dinge hineinzuinterpretieren, die da nicht stehen, machen wir besser nur bei Lyrik. Der Text ist nunmal ganz und gar nicht unklar:
    § 13. Änderungen einer Eintragung
    (1) Eine Nation kann die Form seines Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    [...]
    6. Eine solche Änderungen der Eintragung ist nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.
    Ich weiß nicht, wie ich "eine solche Änderung" so lesen soll, dass es die Ersteintragung mit einschließt. Das gibt der Text meines Erachtens nicht her. Schon "eine Änderung" auf die Ersteintragung zu beziehen wäre mindestens grenzwertig, aber "eine solche Änderung" macht endgültig klar, dass es nur um Änderungen nach §13 (1) geht.

    (Bei einer eventuellen Reform könnte man übrigens die Grammatik korrigieren, es muss "ihres Gebiets" heißen.)
    Patrick Botherfield
    Kingdom of Albernia
  • Patrick Botherfield schrieb:

    Ich fürchte, ich muss inhaltlich meinen Vorrednern widersprechen. Ich würde ja gern die Absicht berücksichtigen, und ohne die alten Diskussionen der Gründungskonferenz durchgelesen zu haben, scheint es Konsens zu sein, dass die Absicht war, dass die Frist auch direkt nach der Eintragung gilt.

    Aber die Absicht kann ich guten Gewissens nur dann berücksichtigen, wenn der Text unklar ist. Denn wenn die Absicht mehr zählen würde als der tatsächliche Text, dann bräuchten wir keine schriftliche Grundordnung mehr - oder um De Rossis Vergleich zu benutzen: Dinge hineinzuinterpretieren, die da nicht stehen, machen wir besser nur bei Lyrik. Der Text ist nunmal ganz und gar nicht unklar:
    § 13. Änderungen einer Eintragung
    (1) Eine Nation kann die Form seines Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    [...]
    6. Eine solche Änderungen der Eintragung ist nur einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.
    Ich weiß nicht, wie ich "eine solche Änderung" so lesen soll, dass es die Ersteintragung mit einschließt. Das gibt der Text meines Erachtens nicht her. Schon "eine Änderung" auf die Ersteintragung zu beziehen wäre mindestens grenzwertig, aber "eine solche Änderung" macht endgültig klar, dass es nur um Änderungen nach §13 (1) geht.
    (Bei einer eventuellen Reform könnte man übrigens die Grammatik korrigieren, es muss "ihres Gebiets" heißen.)
    Ich unterstütze die Ansicht des Delegierten des Königreichs Albernia ausdrücklich. Widerstrebend, denn wir würden natürlich unsere Kolonien gerne auf einen Schlag eingetragen wissen. So aber stimmen wir dem Delegierten des Königreiches zu und üben uns in Geduld.
  • Da die Minimalwoche der Aussprache um ist und seit geraumer Zeit geschwiegen wird, möchte ich den Serviceleiter* bitten festzustellen,
    dass weder weitererRedebedarf zu erkennen ist noch relevante Wortmeldungen zu erwarten sind.

    Im übrigen möchte ich erwähnen, dass bei einem für uns positiven Schiedspruch folgendes geplant ist:
    Abtretung von drei der fünf Provinzen an die befreundeten frankophilen Nationen.

    Bei einem negativen Bescheid wird der Erweiterungsantrag wohl von einer der befreundeten Nationen mit identischer Geschichte neu gestellt die dann wiederum vier der fünf Provinzen abtritt. Nur das keiner verwundert ist.



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    * in der GO heiß es noch Direktor...
    Gaspard Monge

    Delegierter des Empire Outremer ist Gilbert de Ridefort
  • Da ist mir eine 1 weggerutscht. Es muss 4.1.3 heißen.


    § 4. Zusammensetzung.
    (1) Das Serviceteam besteht aus:
    1. dem Organisationsleiter, der dem Serviceteam vorsteht, das Forum
    moderiert und Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung
    leitet;
    2. dem Kartographen, der die Karte erstellt und pflegt;
    3. weiteren Teammitgliedern für besondere Aufgaben, die jederzeit durch das Serviceteam berufen werden können.
    (2) Die Mitglieder des Serviceteams können ihre Kompetenzen
    untereinander temporär delegieren und vertreten sich gegenseitig.
    Ausgenommen
    davon sind einberufene Mitglieder des Serviceteams, die ausschließlich
    ihre besonderen Aufgaben gemäß Einberufung wahrnehmen.
    Gaspard Monge

    Delegierter des Empire Outremer ist Gilbert de Ridefort