Chinopien zu Futuna

    • Zusammenschluss
    • Chinopien zu Futuna

      Hiermit stelle ich ich formlos (in Anlehnung an die vorherigen Anträge mit dem gleichen Tag) den Antrag auf Zusammenschluss zwischen Futuna und Chinopien nach §14(2). Zukünftiger gemeinsamer Name ist Futuna, gemeinsames Forum ist vorerst das futunische Forum. An der chinopischen Ausgestaltung ändert sich nichts, es handelt sich um eine (vorerst auf ein Jahr begrenzte) futunische Regentschaft im Namen der chinopischen Kaiserin, weshalb §15 nicht greift.

      Ich bitte zu beachten, dass der offizielle chinopische Delegierte an sich die MNs verlassen hat, ich ihn jedoch per PN und Email informiere. Daneben wird noch Long Ju als letzter aktiver Spieler Chinopiens informiert. Daher bitte nicht wundern, falls es bei der Zustimmung zu zeitlichen Verzögerungen kommt.

      Herr Saxburger ist Delegierter für den Forenverbund, in dem sich Futuna befindet. Er hat jedoch angemerkt, dass es dennoch problemlos ist, wenn ich den Antrag stelle. Sollte seine Zustimmung noch nötig sein (was nach §14 nur bei Zusammenschlüssen innerhalb des Forenverbandes vorgesehen ist), so bitte ich darum, dies mitzuteilen.
    • Nach Deinem Rechtsverständnis ist also ein Antrag nach § 14. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
      keine Änderungen einer Eintragung nach § 13 und auch keine Eintragung nach § 12 und es gibt somit nach § 15 auch keine Vetomöglichkeit die sich ja explizit nur auf §12 und §13, und eben nicht auf § 14 bezieht.


      Ich teile diese Ansicht ausdrücklich.


      Ich möchte dies hier nur festhalten damit es auch für zukünftige Fälle so gehandhabt wird.


      Das es in der GO steht bietet da ja nur bedingt Sicherheit.
      Gaspard Monge

      Delegierter des Empire Outremer ist Gilbert de Ridefort
    • Das Beispiel ist interessant, vor allem vor dem Hintergrund, dass der Zusammenschluss offensichtlich nicht mehr besteht und hier ein, zumindest nach meinem laienhaften Rechtsverständnis unbedingt nötiger, Antrag auf Teilung nach § 14 entweder nicht gestellt oder zumindest nicht mehr auffindbar ist.

      Aber wie sagt man so schön: Das Serviceteam ist Kontrolle genug.
      Gaspard Monge

      Delegierter des Empire Outremer ist Gilbert de Ridefort
    • Mal als Hinweis an Gaspard Monge (und natürlich alle anderen Interessierten): Nur das Vetorecht nach § 15 Absätze 1 bis 4 bezieht sich ausschließlich auf die §§ 12 und 13. Auf einen Antrag nach § 14 bezieht sich dieses Vetorecht tatsächlich nicht. Jedoch käme für einen Änderung nach § 14 möglicherweise ein Vetorecht nach § 15 Absatz 5 (Grundlegende Änderung der Ausgestaltung nach Eintragung) in Betracht. Dieses Vetorecht ist übrigens weder befristet noch an einen Antrag in einem Kartenverfahren gebunden. Daher hat Futuna in seinem Antrag vorsorglich darauf verwiesen, dass mit dem Zusammenschluss zwischen Futuna und Chinopien keine "entscheidende Veränderung" der Ausgestaltung verbunden, ein Vetorecht nach § 15 (5) also nicht gegeben ist.