Mehregaan hat Folgens beantragt:
Der Antragsteller hat das erste Wort.
Mehregaan schrieb:
Bitte um Abänderung, Aussprache, Abstimmung, etc. gemäß GO. Änderungen in fett.
§ 14. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
(1) Ein Mitgliedsstaat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Mitgliedsstaaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen
1. alle künftigen Mitgliedsstaaten die Eintragungsvoraussetzungen gem. § 10 (1) Ziffern 1 und 2, § 10 (2) sowie § 12 (2) Ziffer 1 erfüllen;
2. für jeden künftigen Mitgliedstaat die für eine Reservierung notwendigen Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
3. als Grundlage für die Aktivitätsbemessung von 90 Tagen kontinuierlicher Aktivität bei einer Teilung von Staatsgebiet dient das/die gemeinsame/gemeinsamen Forum/Foren. Ein eigenes Unterforum ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich. Sollten mehrere getrennt erreichbare Foren für einen Staat verfügbar sein obliegt es dem Antragsteller darzulegen, auf Basis welches Forum oder welcher Foren die Aktivität für welche Zeiträume zu bemessen ist.
(2) Mitgliedsstaaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Mitgliedsstaaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Informationen bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten.
(3) Ein Mitgliedstaat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Mitgliedsstaat abtreten, sofern beide Mitgliedsstaaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Information bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten. Der CartA ist ein § 11 (2) Ziffer 7 entsprechender Kartenausschnitt mitzuteilen, der die genaue Größe und Position der abzutretenden Teile des betreffenden Staatsgebietes darstellt.
(4) Die Einhaltung der Voraussetzungen gem. (1), (2) und (3) wird vom Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.