Änderung der Grundordnung: Fristen

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  • Änderung der Grundordnung: Fristen

    Gilgamesh hat Folgendes als Serviceleiter beantragt:
    § 16. Löschung.

    (1) Ein Staat kann nur bei dauerhafter Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.
    (2) Die Feststellung der Inaktivität kann auf zwei Arten erfolgen:
    1. Durch das Serviceteam der CartA, wenn im Forum des betreffenden Staates seit mindestens 30 Tagen kein zur Simulation oder Ausgestaltung gehörender Beitrag mehr in einem dauerhaft öffentlich einsehbaren Forenbereich verfasst wurde.
    Beiträge, die eindeutig externen Ursprungs sind, werden bei dieser Bewertung nicht berücksichtigt.
    2. Auf Antrag des Serviceteam durch die Vollversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
    (3) Eine Löschung auf eigenen Wunsch erfolgt auf Antrag des Delegierten des entsprechenden Mitgliedsstaates.
    (4) In allen Fällen wird der entsprechende Mitgliedsstaat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst als inaktiv gekennzeichnet. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Löschung von Seiten des betroffenen Mitgliedsstaates widersprochen werden.
    (5) Ist ein solcher Widerspruch erfolgt und wird in einem Verfahren gem. (2) Ziffer 1 innerhalb von 90 Tagen die Inaktivität des zuvor der Löschung widersprechenden Mitgliedsstaates festgestellt, wird der betroffene Mitgliedsstaat ohne Widerspruchsfrist gelöscht, wobei die Zählung der Tage ohne Beiträge im Forum des betroffenen Mitgliedsstaates frühestens mit dem Zeitpunkt des vorhergehenden Widerspruchs gegen die Löschung beginnt.
    Ich habe das mal intern mit dem Kartographen besprochen, aber letztendlich erlaubt diese Regelung 74 Tage ohne simon-Beiträge im eigenen Forum (-2 Minuten für die Fristeinhaltung), wenn 30 Tage kein Beitrag erfolgt, dann bei 14 Tage Widerspruchsfrist am letzten Tag eine Minute vor Ende der Widerspruch erfolgt und dann 30 Tage minus eine Minute Schonfrist entstehen, um einen Beitrag zu posten. Das ist so maximal lächerlich, dass ich eine Streichung erreichen möchte.

    Die bisherigen Inaktivitätsfeststellungen haben ja ihr Ziel erreicht, Nordmark ist wunderbar aktiv, Freesland zumindest etwas mehr. Es geht nicht darum, die Karte zu leeren, aber die oben genannte Milchmädchenrechnung erscheint mir gerade gegenüber Staaten wie der Nordmark, die sich nun redlich bemühen, wie ein Faustschlag ins Gesicht. Das würde ich gerne unterbinden.
  • Ich verstehe das Ziel des Antrags, denke ich. Allerdings sollten wir schon eine Regelung für den Beginn der 90-Tage-Frist in der GO stehen haben. Sonst sind Auslegungsprobleme vorbestimmt.

    Für die 90-Tages-Frist muss es meiner Meinung nach einen definierten Beginn geben, von mir aus seit Feststellung der Inaktivität. Damit könnte man durch ein Einlegen des Widerspruchs "in letzter Minute" keine zusätzliche Zeit gewinnen.

    Wie wäre es damit, die 90 Tage ab Feststellung der Inaktivität zu zählen? Das wären dann im Fall der fortbestehenden Inaktivität 30 + 30 Tage, egal wann innerhalb der Frist der Widerspruch erhoben wurde. Und tatsächlich aktive/wiedererstarkte Nationen würden weiterhin fair behandelt werden.

    Oder aber man macht eine ganz andere Formulierung daraus, nämlich:

    (5) Der Widerspruch ist nur dann begründet, wenn innerhalb von 30 (60? 90?) Tagen seit erstmaliger Feststellung der Inaktivität nicht erneut die Inaktivität im Sinne des Absatzes 2 Ziffer 1 festgestellt wird. Gegen die erneute Feststellung der Inaktivität ist ein Widerspruch nicht möglich.

    Das ginge in etwa in die Richtung deines Antrags, in dem du vorschlugst, die Frist nach Absatz 5 auf 30 Tage zu verkürzen.

    Man könnte auch eine Verschärfung des Widerspruchs in Betracht ziehen dahingehend, dass ein Widerspruch nur dann wirksam ist, wenn überhaupt innerhalb der letzten 30 (+14) Tage ein SimOn-Beitrag gepostet wurde. Allerdings würde ich da nicht mitziehen, muss ich zugeben.

    Delegierter des Königreichs Pottyland
  • Das geht völlig am Antrag vorbei. Mir geht es allein darum, dass die Zählung nicht automatisch mit Widerspruch auf 0 gesetzt wird, sondern dass in den folgenden 90 Tagen auch dann gelöscht werden darf, wenn die 30 Tage bereits mit Zeit vor dem Widerspruch erreicht wurden. So kann man nämlich widersprechen, muss aber immer noch keine Aktivität ausweisen. So geschehen etwa bei Outremer, das schön am Sonntag widersprochen hat, wo aber immer noch kein Beitrag im simon-Bereich durch eine interne Quelle vorliegt, so dass es effektiv inaktiv ist, aber völlig unfair gegenüber Freesland und Nordmark dennoch neu 30 Tage Schonfrist hat, ohne wie diese aktiv zu sein.
  • Thelma Vilhjálmsdóttir schrieb:

    Gute Idee, wieso sollte es auch einen "Rechtsbehelf" gegen mal frei drehende Serviceteams geben?
    Der Vorschlag entspricht der jetzigen Regelung, nur anders formuliert.


    Gilgamesh schrieb:

    Das geht völlig am Antrag vorbei. Mir geht es allein darum, dass die Zählung nicht automatisch mit Widerspruch auf 0 gesetzt wird, sondern dass in den folgenden 90 Tagen auch dann gelöscht werden darf, wenn die 30 Tage bereits mit Zeit vor dem Widerspruch erreicht wurden. So kann man nämlich widersprechen, muss aber immer noch keine Aktivität ausweisen. So geschehen etwa bei Outremer, das schön am Sonntag widersprochen hat, wo aber immer noch kein Beitrag im simon-Bereich durch eine interne Quelle vorliegt, so dass es effektiv inaktiv ist, aber völlig unfair gegenüber Freesland und Nordmark dennoch neu 30 Tage Schonfrist hat, ohne wie diese aktiv zu sein.
    Um dein Anliegen besser zu verstehen:
    Die 30 Tage müssen mit der Zeit vor dem Widerspruch erreicht worden sein, damit überhaupt die Feststellung der Inaktivität erfolgen konnte.
    Möchtest du, dass die Möglichkeit besteht, direkt über den Widerspruch zu entscheiden - der also nur berücksichtigungsfähig ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt mal wieder ein Posting kam?

    Durch das Löschen der Definition des Fristbeginns kriegen wir nur Probleme. Ich hab mir selbst - unter anderem auch wegen dieses Falls - die Frage gestellt, ab wann denn die 90 Tage gelten. In Frage kommen hier
    - Zeitpunkt der letzten Aktivität
    - Feststellung der Inaktivität
    - Zeitpunkt des Widerspruchs,

    wobei Variante 2 und 3 beide gleichermaßen wahrscheinlich sind.


    Wenn ich es mal ganz simpel herunterbrechen wollte, käme ich auf drei verschiedene Möglichkeiten zum Widerspruchsverfahren:
    1.) Man darf nur Widerspruch erheben, wenn man tatsächlich wieder aktiv wurde mit mindestens einem SimOn-Posting.
    2.) Man darf nur Widerspruch erheben, wenn man zeitnah auch wirklich wieder aktiv wird mit mindestens einem SimOn-Posting innerhalb von 30 Tagen - über den Zeitraum von insgesamt 90 Tagen.
    3.) Der Widerspruch ist nur wirksam, wenn bis zum Ende der Widerspruchsfrist auch wieder Aktivität hergestellt werden wird (Beispiel: Widerspruch an Tag 1 der Widerspruchsfrist, SimOn-Posting an Tag 13)

    Variante 2) ist die jetzige Situation. Variante 3.) wäre mein letzter Absatz.
    Eine denkbare Abwandlung von Variante 2) wäre noch "...über den Zeitraum von insgesamt 90 Tagen seit Feststellung der Inaktivität" (mein obiger Vorschlag mi vorhergehenden Beitrag).

    Ist deine Richtung die von Variante 1) oder 3)? Oder worauf möchtest du hinaus?

    Delegierter des Königreichs Pottyland
  • Es geht allein um interne simon-Aktivität. Die Regeln sind eindeutig und müssen kein bißchen verändert werden. Es muss nur weg, dass man widersprechen kann, aber nichts leisten muss, weil die Frist auf 0 gesetzt wird ohne dass je ein interner Beitrag geleistet wurde. Die Streichung bewirkt also nur, dass dann auch ein Beitrag zu erfolgen hat; also nicht nur bei der CartA widersprochen wird und dann immer noch keine Aktivität vorliegt. Sowohl Freesland, als auch Alzstyna und die Nordmark haben mit dem Widerspruch auch gleich intern simon Aktivität gezeigt, Outremer nicht - aber es hat ja effektiv auch 30 Tage Narrenfreiheit, bevor es ein Wort schreiben müsste. Die Änderung ist keine Strafe sondern Fairniss gegenüber der Nordmark, Alzstyna und Freesland.

    Man könnte natürlich schreiben "Neben dem Widerspruch hat nachweisliche Aktivität im Sinne von (2)1. zu erfolgen, sonst gilt der Widerspruch als nichtig."
  • Lord Reis schrieb:


    Oder aber man macht eine ganz andere Formulierung daraus, nämlich:

    (5) Der Widerspruch ist nur dann begründet, wenn innerhalb von 30 (60? 90?) Tagen seit erstmaliger Feststellung der Inaktivität nicht erneut die Inaktivität im Sinne des Absatzes 2 Ziffer 1 festgestellt wird. Gegen die erneute Feststellung der Inaktivität ist ein Widerspruch nicht möglich.
    Das ginge in etwa in die Richtung deines Antrags, in dem du vorschlugst, die Frist nach Absatz 5 auf 30 Tage zu verkürzen.

    Man könnte auch eine Verschärfung des Widerspruchs in Betracht ziehen dahingehend, dass ein Widerspruch nur dann wirksam ist, wenn überhaupt innerhalb der letzten 30 (+14) Tage ein SimOn-Beitrag gepostet wurde. Allerdings würde ich da nicht mitziehen, muss ich zugeben.
    Wäre letztere Variante nicht effektiv dasselbe wie dein Vorschlag? Nach deinem Vorschlag könnte man zwar Widerspruch einlegen, ohne vorher einen simon-Beitrag im eigenen Forum gepostet zu haben, aber dann könnte das Serviceteam eine Minute später endgültig löschen, weil die Bedingungen für Inaktivität nach wie vor gegeben sind.

    So gesehen ist die Variante, die dir zu radikal vorkommt, wahrscheinlich noch die freundlichere im Vergleich.

    Aber ich muss auch ganz ehrlich sagen, dass es mir relativ egal ist, ob 60, 74 oder 68,3 Tage. Die bisherige Regelung ist definiert und das ist mehr als man über viele andere Sachen hier sagen kann. Den ganz großen Änderungsbedarf sehe ich nicht.
    Patrick Botherfield
    Kingdom of Albernia
  • Lord Reis schrieb:

    Der Vorschlag entspricht der jetzigen Regelung, nur anders formuliert.
    "... ein Widerspruch nicht möglich ..." ist nicht das gleiche wie "... wird der betroffene Mitgliedsstaat ohne Widerspruchsfrist gelöscht ..."

    Nein, deine Formulierung verbietet einen Widerspruch. Aktuell ist der Widerspruch möglich, der Staat wird aber vorerst gelöscht.

    Ferner könnte man sogar argumentieren, dass durch deine Formulierung Staaten die einmal Inaktiv wurden, keine Möglichkeit des Widerspruches mehr gewährt wird.
  • Thelma Vilhjálmsdóttir schrieb:

    "... ein Widerspruch nicht möglich ..." ist nicht das gleiche wie "... wird der betroffene Mitgliedsstaat ohne Widerspruchsfrist gelöscht ..."
    Wie legst du denn die jetzige Regelung aus? Nach meinem Verständnis ist das Prozedere:
    - Inaktivität wird festgestellt
    - Widerspruch wird erhoben
    - Innerhalb der weiteren 90 Tage wird erneut die Inaktivität festgestellt
    => Löschung, denn dauerhafte Inaktivität nach §16 (1) hat die Löschung zur Folge.
    Dass die Löschung bei der Variante nach Absatz 5 "ohne Widerspruchsfrist" erfolgt, bedeutet faktisch, dass ein Widerspruch nicht mehr möglich ist.

    Mein Vorschlag ändert an dem Prozedere nur etwas, wenn ein Widerspruch erhoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Absätze 1 bis 4, daran will niemand etwas rütteln.


    Patrick Botherfield schrieb:

    Wäre letztere Variante nicht effektiv dasselbe wie dein Vorschlag? Nach deinem Vorschlag könnte man zwar Widerspruch einlegen, ohne vorher einen simon-Beitrag im eigenen Forum gepostet zu haben, aber dann könnte das Serviceteam eine Minute später endgültig löschen, weil die Bedingungen für Inaktivität nach wie vor gegeben sind.
    Nein, nicht ganz. Bei meiner Variante hätte die MN insgesamt 60 Tage, in denen wenigstens ein Beitrag geschrieben werden müsste: 30 Tage, ehe die Inaktivität festgestellt wird und ab diesem Zeitpunkt nochmal 30 (oder 68,3... ;) ) Tage.

    Patrick Botherfield schrieb:

    So gesehen ist die Variante, die dir zu radikal vorkommt, wahrscheinlich noch die freundlichere im Vergleich.
    Nicht wirklich, denn dann wären insgesamt nur 44 Tage Rahmen vorhanden: 30 Tage bis zur Feststellung der Inaktivität und ab da nochmal 14 Tage. Der Vorschlag wäre zeitlich gesehen radikaler, aber er wäre - Casa Outremer - wahrscheinlich fairer gegenüber den Nationen, die wirklich wieder aktiv wurden.


    Gilgamesh schrieb:

    Man könnte natürlich schreiben "Neben dem Widerspruch hat nachweisliche Aktivität im Sinne von (2)1. zu erfolgen, sonst gilt der Widerspruch als nichtig."
    Das wäre dann meine "härtere" Variante bzw. die Variante


    Lord Reis schrieb:

    1.) Man darf nur Widerspruch erheben, wenn man tatsächlich wieder aktiv wurde mit mindestens einem SimOn-Posting.
    ...oder vielleicht

    Lord Reis schrieb:

    3.) Der Widerspruch ist nur wirksam, wenn bis zum Ende der Widerspruchsfrist auch wieder Aktivität hergestellt werden wird (Beispiel: Widerspruch an Tag 1 der Widerspruchsfrist, SimOn-Posting an Tag 13)

    Und damit kämen wir zurück zu...


    Lord Reis schrieb:

    Man könnte auch eine Verschärfung des Widerspruchs in Betracht ziehen dahingehend, dass ein Widerspruch nur dann wirksam ist, wenn überhaupt innerhalb der letzten 30 (+14) Tage ein SimOn-Beitrag gepostet wurde. Allerdings würde ich da nicht mitziehen, muss ich zugeben.

    Wobei ich noch anmerken möchte, dass ein Widerspruch auch eingelegt werden kann, wenn die Feststellung der Inaktivität zu Unrecht erfolgte, was zwar eher die Ausnahme darstellen sollte, aber auch nicht undenkbar ist.

    Delegierter des Königreichs Pottyland
  • Ich sehe meinen Vorschlag nicht als härter an, er bereinigt nur die Möglichkeit, offensichtlich zu lügen. So kann jede Nation mit Widerspruch erklären, sie wäre nicht inaktiv, obwohl sie es simon immer noch ist, ohne dass sie das Gegenteil beweisen muss. Mit meinem Vorschlag wird ein Beitrag eingefordert und in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Verantwortliche im CartA-Forum äußern konnte, scheint es mir keine Zumutung zu sein, dann auch im eigenen Forum zu schreiben. Wenn einem das zuviel ist, wozu dann überhaupt die eigene MN betreiben?
  • Lord Reis schrieb:

    Dass die Löschung bei der Variante nach Absatz 5 "ohne Widerspruchsfrist" erfolgt, bedeutet faktisch, dass ein Widerspruch nicht mehr möglich ist.
    Ich sehe schon die Möglichkeit eine Schiedssache daraus zu machen. Diese könnte dann die Löschung für nichtig erklären. Einstweilen wäre der Staat nicht verzeichnet.

    Ansonsten könnte man ja Pottyland innerhalb einer Woche von der Karte tilgen, denn selbst bei Aktivität eröffnet ein Widerspruch derzeit die "90-Tage-Frist". Das war nicht die Idee dahinter, aber es ist die Befolgung des Prozederes. Anschließend könnte sich die Nation ja wieder eintragen lassen.


    Auch hat nicht die Inaktivität die Löschung zur Folge, sondern die Feststellung.
  • Lord Reis schrieb:

    Patrick Botherfield schrieb:

    Wäre letztere Variante nicht effektiv dasselbe wie dein Vorschlag? Nach deinem Vorschlag könnte man zwar Widerspruch einlegen, ohne vorher einen simon-Beitrag im eigenen Forum gepostet zu haben, aber dann könnte das Serviceteam eine Minute später endgültig löschen, weil die Bedingungen für Inaktivität nach wie vor gegeben sind.
    Nein, nicht ganz. Bei meiner Variante hätte die MN insgesamt 60 Tage, in denen wenigstens ein Beitrag geschrieben werden müsste: 30 Tage, ehe die Inaktivität festgestellt wird und ab diesem Zeitpunkt nochmal 30 (oder 68,3... ;) ) Tage.
    Ich glaube, ich verstehe, was du im Sinn hattest. Ich glaube aber auch immer noch, dass dein Formulierungsvorschlag etwas anderes umsetzt, nämlich das, was ich beschrieben habe. Ich zitiere der Übersichtlichkeit halber nochmal:

    (5) Der Widerspruch ist nur dann begründet, wenn innerhalb von 30 (60? 90?) Tagen seit erstmaliger Feststellung der Inaktivität nicht erneut die Inaktivität im Sinne des Absatzes 2 Ziffer 1 festgestellt wird. Gegen die erneute Feststellung der Inaktivität ist ein Widerspruch nicht möglich.

    Also zum Beispiel dieses Szenario:

    Tag 1: Inaktivität wird festgestellt (weil seit mindestens 30 Tagen ohne Beitrag)
    Tag 10: Widerspruch (ohne neuen Beitrag)
    Tag 11: Inaktivität wird festgestellt, weil die Bedingung aus Absatz 2 Ziffer 1 immer noch erfüllt ist (seit mindestens 30 Tagen ohne Beitrag). Das ist innerhalb von 30 Tagen seit erstmaliger Feststellung der Inaktivität (am Tag 1), also gilt der Widerspruch als unbegründet.
    Tag 14: Widerspruchsfrist ist abgelaufen, es wird gelöscht. (Vielleicht muss man auch nicht bis Tag 14 warten, es kann ja kein gültiger Widerspruch mehr eingelegt werden, weil die Inaktivität schon ein zweites Mal festgestellt wurde.)

    Hm... Oder wenn ich deinen Vorschlag ganz wörtlich nehme, dann geht sogar das hier:

    Tag 1, 12:00: Feststellung der Inaktivität
    Tag 1, 12:05: Zweite Feststellung der Inaktivität. Jeder noch folgende Widerspruch ist unbegründet, unabhängig davon, ob noch etwas gepostet wird.

    Nicht wirklich, denn dann wären insgesamt nur 44 Tage Rahmen vorhanden: 30 Tage bis zur Feststellung der Inaktivität und ab da nochmal 14 Tage. Der Vorschlag wäre zeitlich gesehen radikaler, aber er wäre - Casa Outremer - wahrscheinlich fairer gegenüber den Nationen, die wirklich wieder aktiv wurden.
    Im Vergleich zu dem, was du wohl beabsichtigt hattest, stimme ich dir zu, dass das weniger großzügig wäre.

    Das Fairnessargument verstehe ich nicht. Wieso sollte es wieder aktiv gewordene Nationen jucken, ob eine andere Nation am anderen Ende der Welt wegen Inaktivität ein paar Tage früher oder später gelöscht wird? Und wieso sollte es sie mehr jucken als andere Nationen, die erst gar nie inaktiv wurden?
    Patrick Botherfield
    Kingdom of Albernia
  • Thelma Vilhjálmsdóttir schrieb:

    Ich sehe schon die Möglichkeit eine Schiedssache daraus zu machen. Diese könnte dann die Löschung für nichtig erklären. Einstweilen wäre der Staat nicht verzeichnet.
    Die Möglichkeit wäre in der anderen Variante doch auch gegeben. Eine Schiedssache ist schließlich kein Widerspruch.


    Thelma Vilhjálmsdóttir schrieb:

    Ansonsten könnte man ja Pottyland innerhalb einer Woche von der Karte tilgen, denn selbst bei Aktivität eröffnet ein Widerspruch derzeit die "90-Tage-Frist". Das war nicht die Idee dahinter, aber es ist die Befolgung des Prozederes. Anschließend könnte sich die Nation ja wieder eintragen lassen.
    Wenn Pottyland 30 Tage inaktiv wäre und kein Widerspruch innerhalb der Frist käme. Diese Punkte sind zwingend zunächst zu beachten.
    Aber es geht hier nicht um Pottyland, sondern um die GO - und da hat Patrick Botherfield meinen Vorschlag zutreffend auseinandergenommen.


    Patrick Botherfield schrieb:

    Hm... Oder wenn ich deinen Vorschlag ganz wörtlich nehme, dann geht sogar das hier:

    Tag 1, 12:00: Feststellung der Inaktivität
    Tag 1, 12:05: Zweite Feststellung der Inaktivität. Jeder noch folgende Widerspruch ist unbegründet, unabhängig davon, ob noch etwas gepostet wird.
    Du hast absolut Recht, die Lesart ist möglich. Gedacht war:
    - 30 Tage kein Posting
    - Feststellung der Inaktivität
    - Widerspruch
    - Löschung, sofern nach Ablauf von 30 Tagen nach der ersten Feststellung immer noch kein Beitrag da wäre.

    Aber wir reden hier über Gilgameshs Antrag, davon habe ich die Diskussion leider weit weggerückt. Darum:


    Gilgamesh schrieb:

    Ich sehe meinen Vorschlag nicht als härter an, er bereinigt nur die Möglichkeit, offensichtlich zu lügen. So kann jede Nation mit Widerspruch erklären, sie wäre nicht inaktiv, obwohl sie es simon immer noch ist, ohne dass sie das Gegenteil beweisen muss. Mit meinem Vorschlag wird ein Beitrag eingefordert und in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Verantwortliche im CartA-Forum äußern konnte, scheint es mir keine Zumutung zu sein, dann auch im eigenen Forum zu schreiben. Wenn einem das zuviel ist, wozu dann überhaupt die eigene MN betreiben?
    Im Ergebnis wird damit der Widerspruch näher definiert. Danach soll der Widerspruch also im Ergebnis aussagen "Diese Nation ist nicht inaktiv, die Feststellung ist falsch".
    In der Sache bin ich bei dir. Und mein Einwand, dass wir nicht den einzigen Anhaltspunkt für den Beginn der "zweiten Frist" löschen sollten, bleibt trotzdem. Eine reine Löschung, wie von dir beantragt, würde die VV und das Serviceteam im Unklaren darüber lassen, wann die 90-Tage-Frist im Falle eines Widerspruchs beginnt.


    Wie wäre es dann mit folgender Formulierung?

    (5) Wird ein Widerspruch fristgerecht erhoben, hat die als inaktiv festgestellte Nation innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung nach Absatz (2) die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu beseitigen. Liegen 30 Tage nach der Feststellung der Inaktivität nach Absatz 2, Ziff. 1 weiterhin die Voraussetzungen zur Feststellung der Inaktivität vor, ist die Nation ohne weitere Widerspruchsfrist zu löschen.

    (@Thelma - ich habe die Neuformulierung genutzt, um deine Einwände zur Formulierung einzuarbeiten.)

    Damit wäre das Prozedere verkürzt dargestellt:
    a) 30 Tage Inaktivität
    b) Feststellung der Inaktivität
    c) Widerspruch
    d) Nach Ablauf von 30 Tagen von b) Prüfung, ob Inaktivität vorliegt und

    da) Löschung oder
    db) Stattgeben des Widerspruchs, keine Inaktivität mehr.

    Delegierter des Königreichs Pottyland
  • Lord Reis schrieb:


    Die Möglichkeit wäre in der anderen Variante doch auch gegeben. Eine Schiedssache ist schließlich kein Widerspruch.
    Wieso steht denn der Wegfall der Widerspruchsfrist, dem Verbot des Widerspruchs gleich? Faktisch wird gerade bei der zweiten Feststellung nur die Löschung nicht aufgeschoben, sondern unverzüglich vollzogen.
    Wenn Pottyland 30 Tage inaktiv wäre und kein Widerspruch innerhalb der Frist käme. Diese Punkte sind zwingend zunächst zu beachten.Aber es geht hier nicht um Pottyland, sondern um die GO - und da hat Patrick Botherfield meinen Vorschlag zutreffend auseinandergenommen.
    Nein, wenn du für Inaktiv erklärt wirst, kannst du Widersprechen. Es gibt kein Unterschied, ob der Widerspruch erfolgt, weil die Feststellung fehlerhaft war oder eine Inaktivität vorliegt. Die Feststellung bleibt, auch wenn sie rechtswidrig erfolgt, bestehen, bis sie entweder aufgehoben wird oder dem Widerspruch stattgegeben wird. Beides stellt eine Abhilfe der Feststellung da. Du bekommst gerade auch bei fehlerhafter Feststellung durch das Service-Team, gemäß Ordnung durch das Service-Team eine "90-Tage-Frist" auferlegt, andernfalls würde es wohl entgegen den Regeln handeln.
  • Ich habe meinen Antrag mal entsprechend angepasst. So sollte eher klar sein, worauf ich hinaus will.
    § 16. Löschung.

    (1) Ein Staat kann nur bei dauerhafter Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.
    (2) Die Feststellung der Inaktivität kann auf zwei Arten erfolgen:
    1. Durch das Serviceteam der CartA, wenn im Forum des betreffenden Staates seit mindestens 30 Tagen kein zur Simulation oder Ausgestaltung gehörender Beitrag mehr in einem dauerhaft öffentlich einsehbaren Forenbereich verfasst wurde.
    Beiträge, die eindeutig externen Ursprungs sind, werden bei dieser Bewertung nicht berücksichtigt.
    2. Auf Antrag des Serviceteam durch die Vollversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
    (3) Eine Löschung auf eigenen Wunsch erfolgt auf Antrag des Delegierten des entsprechenden Mitgliedsstaates.
    (4) In allen Fällen wird der entsprechende Mitgliedsstaat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst als inaktiv gekennzeichnet. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Löschung von Seiten des betroffenen Mitgliedsstaates widersprochen werden. Ein solcher Widerspruch ist nur in Verbindung mit nachweislicher Aktivität nach (2)1. spätestens am Tag des Widerspruchs gültig.

    (5) Ist ein solcher Widerspruch erfolgt und wird in einem Verfahren gem. (2) Ziffer 1 innerhalb von 90 Tagen die Inaktivität des zuvor der Löschung widersprechenden Mitgliedsstaates festgestellt, wird der betroffene Mitgliedsstaat ohne Widerspruchsfrist gelöscht, wobei die Zählung der Tage ohne Beiträge im Forum des betroffenen Mitgliedsstaates frühestens mit dem Zeitpunkt des vorhergehenden Widerspruchs gegen die Löschung beginnt.
  • Lord Reis schrieb:


    Wie wäre es dann mit folgender Formulierung?

    (5) Wird ein Widerspruch fristgerecht erhoben, hat die als inaktiv festgestellte Nation innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung nach Absatz (2) die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu beseitigen. Liegen 30 Tage nach der Feststellung der Inaktivität nach Absatz 2, Ziff. 1 weiterhin die Voraussetzungen zur Feststellung der Inaktivität vor, ist die Nation ohne weitere Widerspruchsfrist zu löschen.
    Ja, ich glaube, das tut genau das, was du vorhattest.

    Finde ich besser als Gilgameshs Vorschlag, ohne dass mir das ganze jetzt allzu wichtig wäre. Aber wir haben ja die Geschäftsordnung geändert, so dass Änderungsanträge möglich sind, ohne gleich den Erfolg der ganzen Initiative zu gefährden, insofern spräche auch prinzipiell nichts dagegen, einfach das zu nutzen.
    Patrick Botherfield
    Kingdom of Albernia
  • Der jetzige Antragsvorschlag ist deutlicher, ja.

    Ich bringe meine Variante auch nicht als Gegenantrag ein, sie ist nur ein weiterer Denkanstoß.

    Beim jetzigen Vorschlag muss der Widersprechende zwingend darauf achten, erst im eigenen Forum zu posten, ehe er bei der CartA seinen Widerspruch einlegt. Das sollte kein Problem sein, würde aber zu seltsamen Konstellationen führen - wie jetzt beim EO. Der Widerspruch ging fristgerecht am Wochenende ein, erst heute (nach Ablauf der Widerspruchsfrist) gab es einen neuen SimOn-Post. Damit wäre der Widerspruch nach dem neuen Vorschlag ungültig, was eine Löschung zur Folge hätte. Die 90-Tage-Frist würde dann auch nicht erst in Gang gesetzt werden.

    Um das klarzustellen: Ich finde auch, man sollte zunächst in seiner eigenen MN die Voraussetzungen für eine Löschung beseitigen, ehe man sich hier um die "Bürokratie" kümmert. Ich selbst besuche alle anderen MNs auch erst, wenn ich in Pottyland auf dem Laufenden bin. Aber wer sagt, dass das der "richtige" Ansatz ist und es nicht andere Leute gibt, die es eben lieber andersherum erledigen? Das festzulegen will ich mir nicht anmaßen.

    Delegierter des Königreichs Pottyland