Sehr geehrtes Serviceteam,
ich beantrage hiermit die Antworten auf folgende Fragen zu veröffentlichen:
0.) Wird die Sperre des Serviceleiters gemäß § 6 Abs. 2 erfolgen?
1.) Wie lautet der exakte Vorwurf gegen 'Thelma' den der Beschwerdeführer hervorbrachte, welcher zu einer Sperrung gemäß § 6 Abs. 2 der GO geführt hat?
2.) Der durch die Sperrung belasteten Person wurde folgendes zu Kenntnis gegeben: "Ihr Benutzeraccount wurde bis zum 19. September 2020, 00:00 gesperrt: Wiederholte diffamierende Aussagen trotz Unterlassensaufforderung" daraus ergeben sich mehrere Fragen:
a) Welche Aussage sollte unterlassen werden, wo und wann wurde die Aussage im Wortlaut benannt?
b) Ist die Meinungsäußerung hinreichend, um eine komplette Sperrung zu rechtfertigen?
c) Wurden Maßnahmen ergriffen, um eine Verbreitung bereits getätigter Aussagen entgegen zu wirken?
3.) Der Serviceleiter führt aus: "Da trotz Aufforderung kein Unterlassen erfolgte, bin ich im Sinne von 6.2 GO tätig geworden. Läuft am Samstag aus. Andere Automatiken waren nicht zu finden." hieraus ergeben sich die folgenden Fragen:
a) Welcher Punkt aus § 6 Abs. 2 der GO ist bei der Handlung der gesperrten Person einschlägig?
b) Welche milderen Mittel wurden erwogen?
c) Wie intensiv war die halbstündige Suche?
4.) Wo wurde die Entscheidung gemäß § 6 Abs. 2 der GO durch das Serviceteam gefällt?
5.) Kann davon ausgegangen werden, dass das gesamte Serviceteam diese Entscheidung mitgetragen hat?
Dem Serviceteam wird eine Frist zur Beantwortung der Fragen bis Montag, 21.09.2020 12 Uhr MESZ gegeben.
ich beantrage hiermit die Antworten auf folgende Fragen zu veröffentlichen:
0.) Wird die Sperre des Serviceleiters gemäß § 6 Abs. 2 erfolgen?
1.) Wie lautet der exakte Vorwurf gegen 'Thelma' den der Beschwerdeführer hervorbrachte, welcher zu einer Sperrung gemäß § 6 Abs. 2 der GO geführt hat?
2.) Der durch die Sperrung belasteten Person wurde folgendes zu Kenntnis gegeben: "Ihr Benutzeraccount wurde bis zum 19. September 2020, 00:00 gesperrt: Wiederholte diffamierende Aussagen trotz Unterlassensaufforderung" daraus ergeben sich mehrere Fragen:
a) Welche Aussage sollte unterlassen werden, wo und wann wurde die Aussage im Wortlaut benannt?
b) Ist die Meinungsäußerung hinreichend, um eine komplette Sperrung zu rechtfertigen?
c) Wurden Maßnahmen ergriffen, um eine Verbreitung bereits getätigter Aussagen entgegen zu wirken?
3.) Der Serviceleiter führt aus: "Da trotz Aufforderung kein Unterlassen erfolgte, bin ich im Sinne von 6.2 GO tätig geworden. Läuft am Samstag aus. Andere Automatiken waren nicht zu finden." hieraus ergeben sich die folgenden Fragen:
a) Welcher Punkt aus § 6 Abs. 2 der GO ist bei der Handlung der gesperrten Person einschlägig?
b) Welche milderen Mittel wurden erwogen?
c) Wie intensiv war die halbstündige Suche?
4.) Wo wurde die Entscheidung gemäß § 6 Abs. 2 der GO durch das Serviceteam gefällt?
5.) Kann davon ausgegangen werden, dass das gesamte Serviceteam diese Entscheidung mitgetragen hat?
Dem Serviceteam wird eine Frist zur Beantwortung der Fragen bis Montag, 21.09.2020 12 Uhr MESZ gegeben.