Schiedsverfahren: Gültigkeit eines Schiedsantrags

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    • Schiedsverfahren: Gültigkeit eines Schiedsantrags

      Stimmst du dafür, den Antrag anzunehmen und damit festzustellen, dass die beanstandete Maßnahme den geltenden Regeln widersprochen hat? 14
      1.  
        Ja (2) 14%
      2.  
        Nein (12) 86%
      Werte Delegierte,

      der folgende Schiedsantrag von Thelma Vilhjálmsdóttir steht zur Abstimmung:

      Thelma Vilhjálmsdóttir schrieb:

      Ich beantrage hiermit gemäß §7 GO festzustellen, dass der Serviceleiter sich irrt und das von ihm abgelehnte Schiedsverfahren zu Ende zu führen ist.

      Patrick Botherfield schrieb:

      Patrick Botherfield schrieb:

      Wie auch immer dem sei, ich nehme zur Kenntnis, dass mein Angebot, den Antrag als Antrag im Sinn von §3 (4) zu behandeln, abgelehnt wird. Die daraus folgenden Feststellungen werden ich später machen, da ich erwarte, dass wir uns noch in einem (richtigen) Schiedsverfahren damit beschäftigen werden, und ich daher sorgfältig begründen möchte.

      Als Serviceleiter sehe ich es als meine Aufgabe an, Antragstellern zu helfen, ungültige Anträge zu verbessern statt sie einfach in den Papierkorb zu versenken. Wenn sie diese Hilfe nicht annehmen wollen, kann ich allerdings leider auch nichts machen.Damit haben wir hier nach wie vor einen Antrag auf eine Entscheidung nach §7 GO, sprich auf die Behandlung einer Schiedssache. Ein Schiedsverfahren ist in der langjährigen Übung der CartA ein Mittel, mit dem ein von irgendeiner Entscheidung Betroffener, der sich ungerecht behandelt fühlt, verlangen kann, dass diese Entscheidung darauf überprüft wird, ob sie mit dem Regelwerk vereinbar ist, und falls nicht, annulliert wird. Bei dieser Entscheidung gibt es nur ein Ja oder Nein, und bestehende Regeln werden im Schiedsverfahren interpretiert, nicht geschaffen.

      Der vorliegende Antrag entspricht dieser Definition eines Schiedsverfahrens in mehreren Punkten nicht:

      1. Es gab gar keine Entscheidung wie im Antrag beschrieben, die beurteilt und ggf. annulliert werden könnte.
      2. Wenn es die behauptete Entscheidung gegeben hätte, wäre die Antragstellerin überhaupt nicht betroffen.
      3. Der Antrag verlangt eine Sanktion, ohne dies aus der GO oder sonstigen Beschlüssen ableiten zu können, d.h. Regeln sollen nicht interpretiert, sondern geschaffen werden.
      4. Der Antrag entsprach formal nicht den Vorgaben der Geschäftsordnung (wobei das zugegeben zuletzt häufiger der Fall war).

      Insbesondere Punkte 1 und 3, bedeuten, dass wir hier keinen gültigen Antrag auf ein Schiedsverfahren vorliegen haben. Wie mein Vorgänger als Serviceleiter bereits erwähnte, war es daher ein Fehler, die Aussprache überhaupt einzuleiten. Eine Abstimmung über einen ungültigen Antrag kommt nicht in Frage.

      Da der Antrag gegenstandslos ist (und die Thematik ohnehin ausführlichst diskutiert wurde), sind keine relevanten Wortmeldungen mehr zu erwarten. Die Aussprache ist beendet.


      Die Abstimmung dauert bis zu 168 Stunden. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig.
      Patrick Botherfield
      Kingdom of Albernia