Entwurf zu einem Gründungsvertrag

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    • Entwurf zu einem Gründungsvertrag

      Bezugnehmend auf diesbezügliche Posts im Thread Diskussion zum Regelwerk und in der Absicht, die Gründung der CartA voranzutreiben, stelle ich nachstehend einen Entwurf zu einem Gründungsvertrag zur Diskussion.

      Vorab ein paar Bemerkungen:

      Zu 1, Vertragsparteien
      Hier wurden alle MNs aufgeführt, die irgendwie hier schon involviert sind, ungeachtet der Tatsache, ob sie bei der GF und/oder AIC Mitglied in welcher Form auch immer sind. Der Gründungsvertrag verlässt somit das Parkett einer Fusion der beiden Kartenorganisationen und zielt ab auf eine Vereinigung aller an der CartA interessierten MNs, soweit ihre Ausgestaltung usw. im Einklang mit der Meinung der Masse der hier Mitdiskutierenden ist.

      Die GSS (praktisch inaktiv), Grasonce (sehr jung), Huangzhou (aufgegangen in Aurora), Moncao (Interesselosigkeit) und Ratharia (Forum b.a.w. geschlossen) wurden von mir nicht als Gründerstaaten angesehen.

      Zu 5.1
      Erklärung in der Vertragsziffer 5.1 selbst.

      Zu 5.2
      Ziel war es, etwas Neues zu schaffen. Das Alte soll dabei untergehen. Andernfalls hätte man immer noch drei oder gar vier Kartenorganisationen.


      Das weitere Vorgehen würde ich wie folgt sehen:

      a) Benennung eines Moderators, der das weitere Vorgehen zügig an die Hand nimmt und leitet.

      b) Diskussion über den Gründungsvertrag. Frist setzen, bis wann Einigung vorhanden sein muss oder von der Idee eines Gründungsvertrages Abstand nehmen.

      c) Erstellen der definitiven Karte. Eingabefristen an die Gründernationen, bis wann die definitiven Kartenplätze ausgehandelt und dem Kartographen gemeldet sein müssen.

      d) Erstellen der Klimakarte.

      e) Erstellen des Regelwerkes. Eingabefristen an die Gründernationen, bis wann Regeländerungsvorschläge eingegeben werden müssen.

      f) Abschliessende Diskussion über den Gründervertrag, Erstellen der definitiven Fassung (inbegriffen der Anlagen).

      g) Vorlegen des definitiven Gründervertrages an die Spielerschaften und/oder Spielleitungen der Gründerstaaten. Die MN ist einverstanden oder nicht. Falls nicht, fällt sie als Gründer weg. Falls ja, Benennung eines bevollmächtigten Vertreters.

      h) Unterzeichnung des Gründervertrages. Die CartA ist gegründet.


      Im nächsten Post folgt der Entwurf zum Gründungsvertrag. (Bitte hier mit Kommentaren noch warten.)

      Edit: Jetzt nicht mehr, danke für die Geduld. Diskussion ist freigegeben.
      aktuell für das Schwarzhahnland unterwegs

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Charles Lanrezac ()

    • Gründungsvertrag


      der mikronationalen Kartenorganisation CartA




      1. Vertragsparteien


      1.1

      Albernia (Kingdom of Albernia), vertreten durch


      1.2

      Alpinia (Königreich Alpinia), vertreten durch


      1.3

      Aquila (Imperium Aquila), vertreten durch


      1.4

      Astor (United States of Astor), vertreten durch


      1.5

      Aurora (Union of Aurora), vertreten durch


      1.6

      Cranberra (Dominion of Cranberra), vertreten durch


      1.7

      Cuello (Stammesgesellschaft Cuello), vertreten durch


      1.8

      Demokratische Union, vertreten durch


      1.9

      Dionysos (Republik Dionysos), vertreten durch


      1.10

      Dreibürgen (Kaiserreich Dreibürgen), vertreten durch


      1.11

      Futuna (Schahtum Futuna), vertreten durch


      1.12

      Gelbes Reich (GF), vertreten durch


      1.13

      Gran Novara (Regno di Gran Novara), vertreten durch


      1.14

      Hansastan (Republik Hansastan), vertreten durch


      1.15

      Hollunderlande (Republiek de Hollunderlande), vertreten durch


      1.16

      Irkanien (Irkanisches Reich), vertreten durch


      1.17

      Kasatschok (Republik Kasatschok), vertreten durch


      1.18

      Kaysteran (Republikska Kajsteranij), vertreten durch


      1.19

      Ladinien (Res Publica Ladina), vertreten durch


      1.20

      Nedersassonien (Nedersassonischer Reichsbund), vertreten durch


      1.21

      Neuenkirchen (Vereinigtes Kaiserreich), vertreten durch


      1.22

      Ozeania (Demokratische Inselrepublik Ozeania), vertreten durch


      1.23

      Pottyland (Königreich Pottyland), vertreten durch


      1.24

      Sebulon (Medinat Zevulun), vertreten durch


      1.25

      Severanien (Sozialistische Bundesrepublik Severanien), vertreten durch


      1.26

      Snjarey (Eyjottr Snjarey), vertreten durch


      1.27

      Stralien (Republik Stralien), vertreten durch


      1.28

      Targa (Königreich Targa), vertreten durch


      1.29

      Tchino (Volksrepublik Tchino), vertreten durch


      1.30

      Tehuri (Königreich Tehuri), vertreten durch


      1.31

      Téngóku (Téngóku Kyówakoku), vertreten durch


      1.32

      Tomanien (Schwarzweiss Reich Tomanien), vertreten durch


      1.33

      Verdon (Royaume de Verdon), vertreten durch


      1.34

      Wislanien (Rzeczpospolita Wislania), vertreten durch


      sowie


      1.35

      Graphein Foundation, nachstehend GF genannt, vertreten durch


      1.36

      Association Internationale de Cartographie, nachstehend AIC genannt, vertreten durch




      2. Gründung der CartA


      Geleitet vom gemeinsamen Wunsch nach einer Karte, die den mikronationalen Staaten eine realitätsnahe und auf Gleichheit beruhende Sphäre bietet, gründen die unter Ziffer 1.1 bis 1.34 vorgenannten 34 Mikronationen unter der Bezeichnung

      CartA

      eine mikronationale Kartenorganisation.




      3. Karten und Regelwerk


      3.1

      Die unter Ziffer 1.1 bis 1.34 vorgenannten 34 mikronationalen Staaten akzeptieren die folgenden, diesem Vertrag beiliegenden Anlagen als verbindlich:


      3.1.1

      Anlage 1 / Karte (Irenik21). Auf dieser Karte ist das Staatsgebiet jedes der Gründerstaaten eingezeichnet.


      3.1.2

      Anlage 2 / (Klimakarte). Auf dieser Karte sind die Klimazonen eingezeichnet.


      3.1.3

      Anlage 3 / (Regelwerk). Dieses Regelwerk bildet das Grundgesetz der CartA.


      3.2

      Die genannten drei Anlagen sind integrierende Bestandteile dieses Vertrages. Mit Unterzeichnung desselben erklärt jeder Staat, dass ihm der Inhalt der drei Beilagen im Detail bekannt ist.




      4. Wahlen


      Die unter Ziffer 1.1 bis 1.34 vorgenannten 34 mikronationalen Staaten wählen als Organe der CartA einstimmig:


      4.1 / Direktorium

      - Zum Direktor: (Name)
      - Zum Vizedirektor: (Name)
      - Zum Direktor für Kartographie: (Name)


      4.2 / Kuratorium

      - Zum Kurator 1: (Name)
      - Zum Kurator 2: (Name)
      - Zum Kurator 3: (Name)
      - Zum Kurator 4: (Name)
      - Zum Kurator 5: (Name)
      - Zum Kurator 6: (Name)

      Das Kuratorium konstituiert sich selbst nach den Bestimmungen des (Regelwerkes).


      4.3 / Verfassungsgericht

      - Zum Verfassungsrichter 1: (Name)
      - Zum Verfassungsrichter 2: (Name)
      - Zum Verfassungsrichter 3: (Name)
      - Zum Verfassungsrichter 4: (Name)
      - Zum Verfassungsrichter 5: (Name)

      Das Verfassungsgericht konstituiert sich selbst nach den Bestimmungen des (Regelwerkes).


      4.4.

      Die Amtszeit der gewählten Personen dauert ab allseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages bis Ende des laufenden Monats zuzüglich der gemäss (Regelwerk) ordentlichen Amtsdauer.




      5. Weitere Vertragsbestimmungen


      5.1

      Der in Ziffer 2 hievor ausgesprochene Grundsatz der Realitätsnähe und der Gleichheit betrifft gleichermassen die nach Gründung der CartA hinzukommenden Mikronationen wie auch die Gründerstaaten, da ansonsten eine Ungleichheit der Neueintragungen zu den Gründerstaaten möglich sein kann.

      Sämtliche hievor aufgeführten 34 Gründerstaaten verpflichten sich infolgedessen, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 120 Tagen seit allseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages die Eintragungskriterien für Neueintragungen zu erfüllen, sich einer diesbezüglichen Prüfung durch das zuständige Organ der CartA zu unterziehen und im Falle der Nichterfüllung der an eine Neueintragung durch die CartA gestellten Anforderungen auf ihre Mitgliedschaft bei der CartA zu verzichten, inbegriffen Löschung des Kartenplatzes.


      5.2

      Dieser Vertrag bezweckt unter anderem eine Vereinheitlichung der mikronationalen Karten des deutschsprachigen Raumes. Anstelle der GF und AIC tritt die neue mikronationale Kartenorganisation CartA. Die GF und die AIC sollen deshalb aufgelöst werden.

      Die Vertreter der GF und der AIC verpflichten sich hiermit unwiderruflich, die von ihnen vertretenen Kartenorganisationen innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 60 Tagen seit allseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages formell aufzulösen.

      Die hievor aufgeführten 34 Gründerstaaten, soweit sie Mitglieder der GF und/oder der AIC sind, verpflichten sich hiermit unwiderruflich, keine Tätigkeiten vorzunehmen, die eine Auflösung der GF und/oder AIC behindern; sie verpflichten sich somit auch ausdrücklich, bei den entsprechenden Abstimmungen innerhalb der GF und/oder AIC für eine bedingungslose Auflösung der GF und/oder AIC zu stimmen.


      5.3

      Die vorgenannten Vertreter der Gründerstaaten gemäss Ziffern 1.1 bis 1.34 bestätigen mit ihrer Unterschrift unter diesen Vertrag ausdrücklich, dass sie zum Abschluss desselben vollumfänglich legitimiert sind und dass dieser Vertrag in den von ihnen vertretenen Mikronationen keiner weiteren Genehmigung, z.B. in Form einer Abstimmung unter der Spielerschaft oder eines Beschlusses der Spielleitung o.ä., bedarf.




      6. Schlusserklärung


      Die hievor aufgeführten 34 Gründerstaaten stellen fest, dass die CartA mit allseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages durch die nachstehenden Personen somit gegründet ist.




      Ort, Datum und Unterschriften

      der Vertreter der 34 Gründerstaaten


      der Vertreter der GF und der AIC


      im Sinne einer Wahlannahmeerklärung

      der Mitglieder des Direktoriums
      der Kuratoren
      der Verfassungsrichter



      Edit: Die beiden Gutachter im Direktorium (Ziffer 4.1 gestrichen.
      aktuell für das Schwarzhahnland unterwegs

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Charles Lanrezac ()

    • Mit grossem Erstaunen stele ich fest, dass sich kein Mensch für diesen Vertrag zu interessieren scheint. Was darf ich daraus schliessen? Ist er a) kompletter Bockmist oder b) herrscht allgemeiner Konsens?

      Im Falle a) editiere ich den Entwurf als Schund natürlich sofort weg, im Falle b) plädiere ich auf die Erstellung eines Zeitplanes, bis wann welche Vorarbeiten abzuschliessen wären.
      aktuell für das Schwarzhahnland unterwegs
    • Schöner an diesem Gründungsvertrag finde ich, daß

      • er kürzer ist, da die Vertretungen der in der Präambel genannten Gründungsmitglieder bei den Unterschriften aufgeführt werden.
      • die Formulierungen Karte, Regelwerk und gegebenenfalls Resolutionen betreffend; diese müssen nicht neu erfunden werden.


      Übernehmen kann man:

      • einen Teil des zweiten Absatzes von 5.1; zu streichen wäre dies: "und im Falle der Nichterfüllung der an eine Neueintragung durch die CartA gestellten Anforderungen auf ihre Mitgliedschaft bei der CartA zu verzichten, inbegriffen Löschung des Kartenplatzes."
      • diesen Teil des ersten Absatzes von 5.2: "
        Dieser Vertrag bezweckt unter anderem eine Vereinheitlichung der mikronationalen Karten des deutschsprachigen Raumes"; in einem der ersten Artikel kann das folgende stehen: "Anstelle der GF und AIC tritt die neue mikronationale Kartenorganisation CartA [...] Die Vertreter der GF und der AIC verpflichten sich hiermit unwiderruflich, die von ihnen vertretenen Kartenorganisationen innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 60 Tagen seit allseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages formell aufzulösen."
    • Original von Dr. Friedrich McClane
      Schöner an diesem Gründungsvertrag

      Der Link funktioniert nicht.


      finde ich, daß

      • er kürzer ist, da die Vertretungen der in der Präambel genannten Gründungsmitglieder bei den Unterschriften aufgeführt werden.
      • die Formulierungen Karte, Regelwerk und gegebenenfalls Resolutionen betreffend; diese müssen nicht neu erfunden werden.

      Punkt 1 macht wahrscheinlich Sinn. Das mit dem "vertreten durch" in Ziffern 1.1 bis 1.36 habe ich reingestellt, damit bei der definitiven Entwurfsfassung, die in den MNs diskutiert werden wird, auch gleich über den Vertreter entschieden und derselbe zur Unterschrift legitimiert wird. Bei der GF und der AIC bin ich nicht einmal sicher, ob die nach den jeweiligen Vorschriften notwendigen Organe überhaupt noch vorhanden sind, da sich alles auf die CartA konzentriert.

      Es geht also darum, dass ganz klar ist, wer die Organisationen in Ziffern 1.1 bis 1.36 vertritt, nicht dass das in letzter Minute noch ein Theater gibt. Wenn das dann klar ist, kann man auch bei den Unterschriften einen entsprechenden Hinweis machen und in Ziffer 1 entsprechend kürzen.

      Es geht weiter darum, dass wir hier im Vorfeld einen Ansprechpartner haben, einen SPOC (single point of contact) für das Gründungsverfahren, und dieser SPOC dafür sorgt, dass in "seiner" MN die Genehmigung (oder Ablehnung) des Gründervertrages samt Beilagen in nützlicher Frist durchgezogen wird. Nicht, dass wir dann plötzlich auf den letzten Mohikaner warten müssen.

      Punkt 2 warte ich den Link ab.

      Übernehmen kann man:

      • einen Teil des zweiten Absatzes von 5.1; zu streichen wäre dies: "und im Falle der Nichterfüllung der an eine Neueintragung durch die CartA gestellten Anforderungen auf ihre Mitgliedschaft bei der CartA zu verzichten, inbegriffen Löschung des Kartenplatzes."
      • diesen Teil des ersten Absatzes von 5.2: "

      Darüber wurde meines Wissens noch nie richtig gesprochen. Der Punkt scheint mir aber wichtig. Was passiert denn konkret mit einer Gründer-MN, welche die Eintragungskriterien nachträglich nicht erfüllt? Falls es keine Sanktionen gibt, braucht man auch gar keine nachträgliche Prüfung der Gründer-MNs zu machen. Dann herrscht aber keine Gleichheit vor zwischen Gründer-MNs und späteren Eintragungen.
      aktuell für das Schwarzhahnland unterwegs
    • Gründungsvertrag


      der mikronationalen Kartenorganisation CartA




      1. Vertragsparteien


      1.1

      Albernia (Kingdom of Albernia), vertreten durch


      1.2

      Alpinia (Königreich Alpinia), vertreten durch


      1.3

      Aquila (Imperium Aquila), vertreten durch


      1.4

      Astor (United States of Astor), vertreten durch


      1.5

      Aurora (Union of Aurora), vertreten durch


      1.6

      Cranberra (Dominion of Cranberra), vertreten durch


      1.7

      Cuello (Stammesgesellschaft Cuello), vertreten durch


      1.8

      Demokratische Union, vertreten durch


      1.9

      Dionysos (Republik Dionysos), vertreten durch


      1.10

      Dreibürgen (Kaiserreich Dreibürgen), vertreten durch


      1.11

      Futuna (Schahtum Futuna), vertreten durch


      1.12

      Gelbes Reich (GF), vertreten durch


      1.13

      Gran Novara (Regno di Gran Novara), vertreten durch


      1.14

      Hansastan (Republik Hansastan), vertreten durch


      1.15

      Hollunderlande (Republiek de Hollunderlande), vertreten durch


      1.16

      Irkanien (Irkanisches Reich), vertreten durch


      1.17

      Kasatschok (Republik Kasatschok), vertreten durch


      1.18

      Kaysteran (Republikska Kajsteranij), vertreten durch


      1.19

      Ladinien (Res Publica Ladina), vertreten durch


      1.20

      Nedersassonien (Nedersassonischer Reichsbund), vertreten durch


      1.21

      Ozeania (Demokratische Inselrepublik Ozeania), vertreten durch


      1.22

      Pottyland (Königreich Pottyland), vertreten durch


      1.23

      Sebulon (Medinat Zevulun), vertreten durch


      1.24

      Severanien (Sozialistische Bundesrepublik Severanien), vertreten durch


      1.25

      Snjarey (Eyjottr Snjarey), vertreten durch


      1.26

      Stralien (Republik Stralien), vertreten durch


      1.27

      Targa (Königreich Targa), vertreten durch


      1.28

      Tchino (Volksrepublik Tchino), vertreten durch


      1.29

      Tehuri (Königreich Tehuri), vertreten durch


      1.30

      Téngóku (Téngóku Kyówakoku), vertreten durch


      1.31

      Tomanien (Schwarzweiss Reich Tomanien), vertreten durch


      1.32

      Verdon (Royaume de Verdon), vertreten durch


      1.33

      Vereinigtes Kaiserreich, vertreten durch


      1.34

      Wislanien (Rzeczpospolita Wislania), vertreten durch


      sowie


      1.35

      Graphein Foundation, nachstehend GF genannt, vertreten durch


      1.36

      Association Internationale de Cartographie, nachstehend AIC genannt, vertreten durch




      2. Gründung der CartA


      Unzufrieden mit der Situation dreier konkurrierender Kartenorganisationen,
      Geleitet vom gemeinsamen Wunsche nach einer Karte, welche den mikronationalen Staaten eine realitätsnahe und auf Gleichheit beruhende Sphäre bietet,
      Erkennend, daß eine Fusion von Graphein Foundation (GF) und Association Internationale de Cartographie (AIC) dies realisieren kann,
      entschlossen sich die zuvor genannten Parteien, die Cartographie-Assoziation (CartA) zu gründen.



      3. Karten und Regelwerk


      3.1

      Die unter Ziffer 1.1 bis 1.34 vorgenannten 34 mikronationalen Staaten Die endgültige Zahl wird kurz vor der Gründung feststehen, hoffe ich. akzeptieren die folgenden, diesem Vertrag beiliegenden Anlagen als verbindlich:


      3.1.1

      Anlage 1 / Karte (Irenik21). Grundlage allen künftigen Kartenmaterials ist die erste und durch Eintragung neuer beziehungsweise Löschung inaktiver respektive nicht von der Spielerschaft fortgesetzter Staaten geprägte Version der CartA-Gesamtkarte.


      3.1.2

      Anlage 2 / (Klimakarte). Auf dieser Karte sind die Klimazonen eingezeichnet.


      3.1.3

      Anlage 3 / (Regelwerk). Dieses Regelwerk regelt die Abläufe und die Organisation der CartA.


      3.2

      Die genannten drei Anlagen sind integrierende Bestandteile dieses Vertrages. Mit Unterzeichnung derselben erklärt jeder Staat, daß ihm der Inhalt der drei Beilagen im Detail bekannt ist.




      4. Wahlen


      Die unter Ziffer 1.1 bis 1.34 vorgenannten 34 mikronationalen Staaten wählen als Organe der CartA einstimmig:


      4.1 / Direktorium

      - Zum Direktor: (Name),
      - Zum Vizedirektor: (Name),
      - Zum Direktor für Kartographie: (Name).

      Ich schlage überdies vor, die Geschäftsordnung des Direktoriums der AIC zu übernehmen.

      4.2 / Kuratorium

      - Zum Kurator 1: (Name)
      - Zum Kurator 2: (Name)
      - Zum Kurator 3: (Name)
      - Zum Kurator 4: (Name)
      - Zum Kurator 5: (Name)
      - Zum Kurator 6: (Name)

      Ich schlage vor, die Geschäftsordnung der Vollversammlung der AIC zu übernehmen.


      4.3 / Verfassungsgericht

      - Zum Verfassungsrichter 1: (Name),
      - Zum Verfassungsrichter 2: (Name),
      - Zum Verfassungsrichter 3: (Name),
      - Zum Verfassungsrichter 4: (Name),
      - Zum Verfassungsrichter 5: (Name).

      Ich schlage vor, die Geschäftsordnung des Tribunal Constituionnel der AIC zu übernehmen.




      5. Weitere Vertragsbestimmungen


      5.1

      Der in Ziffer 2 hievor ausgesprochene Grundsatz der Realitätsnähe und der Gleichheit betrifft gleichermaßen die nach Gründung der CartA hinzukommenden Mikronationen wie auch die Gründerstaaten, da ansonsten eine Ungleichheit der Neueintragungen zu den Gründerstaaten möglich sein kann.

      Sämtliche hiervor aufgeführten 34 Gründerstaaten verpflichten sich infolgedessen, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 120 Tagen seit allseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages die Eintragungskriterien für Neueintragungen zu erfüllen, sich einer diesbezüglichen Prüfung durch das zuständige Organ der CartA zu unterziehen und im Falle der Nichterfüllung der an eine Neueintragung durch die CartA gestellten Anforderungen auf ihre Mitgliedschaft sowie ihren Kartenplatz bei der CartA zu verzichten. Sollten die Mängel beseitigt worden sein, ist es möglich, ein neues Kartenplatzverfahren anzustrengen.


      5.2

      Dieser Vertrag bezweckt unter anderem eine Vereinheitlichung der mikronationalen Karten des deutschsprachigen Raumes. Anstelle der GF und AIC tritt die neue mikronationale Kartenorganisation CartA. Die GF und die AIC sollen deshalb aufgelöst werden.

      Die Vertreter der GF und der AIC verpflichten sich hiermit unwiderruflich, die von ihnen vertretenen Kartenorganisationen innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 60 Tagen seit allseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages formell aufzulösen.

      Die hiervor aufgeführten 34 Gründerstaaten, soweit sie Mitglieder der GF und/oder der AIC sind, verpflichten sich hiermit unwiderruflich, keine Tätigkeiten vorzunehmen, die eine Auflösung der GF und/oder AIC behindern; sie verpflichten sich somit auch ausdrücklich, bei den entsprechenden Abstimmungen innerhalb der GF und/oder AIC für eine bedingungslose Auflösung der GF und/oder AIC zu stimmen.


      5.3

      Die vorgenannten Vertreter der Gründerstaaten gemäß Ziffern 1.1 bis 1.34 bestätigen mit ihrer Unterschrift unter diesen Vertrag ausdrücklich, daß sie zum Abschluß desselben vollumfänglich legitimiert sind und daß dieser Vertrag in den von ihnen vertretenen Mikronationen keiner weiteren Genehmigung, z.B. in Form einer Abstimmung unter der Spielerschaft oder eines Beschlusses der Spielleitung o.ä., bedarf.




      6. Schlußerklärung


      Die hievor aufgeführten 34 Gründerstaaten stellen fest, dass die CartA mit allseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages durch die nachstehenden Personen somit gegründet ist.




      Ort, Datum und Unterschriften

      der Vertreter der 34 Gründerstaaten


      der Vertreter der GF und der AIC


      im Sinne einer Wahlannahmeerklärung

      der Mitglieder des Direktoriums
      der Kuratoren
      der Verfassungsrichter

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Dr. Friedrich McClane ()

    • Nunja, das GF-Reich hat schon aufgehört zu exisitieren, daher gibt es nur noch ein Chinopien - und zwar das auf der OIK, was dann als vereintes Reich an der CartA teilnehmen wird.

      Ob nun "Gelbes Reich" oder "Kaiserreich Chinopien" als Name im Gründervertrag angegeben wird, ist mehr oder minder egal.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser