Ich habe mir mal ein paar Gedanken um die Vertragsdetails gemacht und präsentiere daher in Rücksprache mit dem GF-Kuratorium diesen Entwurf für einen Fusionsvertrag:
Fusionsvertrag
der mikronationalen Kartenorganisationen Graphein Foundation und Association Internationale de Cartographie
1. Vertragsparteien
1.1 Graphein Foundation, nachstehend GF genannt, vertreten durch
1.2 Association Internationale de Cartographie, nachstehend AIC genannt, vertreten durch
sowie die Staaten
1.3 Albernia (Kingdom of Albernia), vertreten durch
1.4 Alpinia (Königreich Alpinia), vertreten durch
1.5 Aquila (Imperium Aquila), vertreten durch
1.6 Astor (United States of Astor), vertreten durch
1.7 Aurora (Union of Aurora), vertreten durch
1.8 Cranberra (Dominion of Cranberra), vertreten durch
1.9 Cuello (Stammesgesellschaft Cuello), vertreten durch
1.10 Demokratische Union, vertreten durch
1.11 Dionysos (Republik Dionysos), vertreten durch
1.12 Dreibürgen (Kaiserreich Dreibürgen), vertreten durch
1.13 Futuna (Schahtum Futuna), vertreten durch
1.14 Gelbes Reich (GF), vertreten durch
1.15 Gran Novara (Regno di Gran Novara), vertreten durch
1.16 Hansastan (Republik Hansastan), vertreten durch
1.17 Hollunderlande (Republiek de Hollunderlande), vertreten durch
1.18 Irkanien (Irkanisches Reich), vertreten durch
1.19 Kasatschok (Republik Kasatschok), vertreten durch
1.20 Kaysteran (Republikska Kajsteranij), vertreten durch
1.21 Ladinien (Res Publica Ladina), vertreten durch
1.22 Nedersassonien (Nedersassonischer Reichsbund), vertreten durch
1.23 Ozeania (Demokratische Inselrepublik Ozeania), vertreten durch
1.24 Pottyland (Königreich Pottyland), vertreten durch
1.25 Sebulon (Medinat Zevulun), vertreten durch
1.26 Severanien (Sozialistische Bundesrepublik Severanien), vertreten durch
1.27 Snjarey (Eyjottr Snjarey), vertreten durch
1.28 Stralien (Republik Stralien), vertreten durch
1.29 Targa (Königreich Targa), vertreten durch
1.30 Tchino (Volksrepublik Tchino), vertreten durch
1.31 Tehuri (Königreich Tehuri), vertreten durch
1.32 Téngóku (Téngóku Kyówakoku), vertreten durch
1.33 Tomanien (Schwarzweiss Reich Tomanien), vertreten durch
1.34 Verdon (Royaume de Verdon), vertreten durch
1.35 Vereinigtes Kaiserreich, vertreten durch
1.36 Wislanien (Rzeczpospolita Wislania), vertreten durch
2. Fusion zur CartA
Unzufrieden mit der Situation dreier konkurrierender Kartenorganisationen,
Geleitet vom gemeinsamen Wunsche nach einer Karte, welche den mikronationalen Staaten eine realitätsnahe und auf Gleichheit beruhende Sphäre bietet,
Erkennend, daß eine Fusion von Graphein Foundation (GF) und Association Internationale de Cartographie (AIC) dies realisieren kann,
entschlossen sich die zuvor genannten Parteien, miteinander zur Cartographie-Assoziation (CartA) zu fusionieren.
3. Karten, Regelwerk und Geschäftsordnungen
3.1
Die unter Ziffer 1.3 bis 1.36 vorgenannten 34 mikronationalen Staaten akzeptieren die folgenden, diesem Vertrag beiliegenden Anlagen als verbindlich:
3.1.1
Anlage 1 / Karte (Irenik21). Grundlage allen künftigen Kartenmaterials ist die erste und durch Eintragung neuer beziehungsweise Löschung inaktiver respektive nicht von der Spielerschaft fortgesetzter Staaten geprägte Version der CartA-Gesamtkarte.
3.1.2
Anlage 2 / (Klimakarte). Auf dieser Karte sind die Klimazonen eingezeichnet.
3.1.3
Anlage 3 / (Regelwerk). Dieses Regelwerk regelt die Abläufe und die Organisation der CartA.
3.1.4
Anlage 4 / Geschäftsordnung des Direktoriums.
3.1.5
Anlage 5 / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts
3.1.6
Anlage 6 / Geschäftsordnung der Vollversammlung
3.1.7
Anlage 7 / Geschäftsordnung des Kuratoriums
3.2
Die genannten sieben Anlagen sind integrierende Bestandteile dieses Vertrages. Mit Unterzeichnung derselben erklärt jeder Staat, daß ihm der Inhalt der sieben Beilagen im Detail bekannt ist.
4. Wahlen
Die unter Ziffer 1.3 bis 1.36 vorgenannten 34 mikronationalen Staaten wählen als Organe der CartA einstimmig:
4.1 / Direktorium
- Zum Direktor: (Name),
- Zum Vizedirektor: (Name),
- Zum Direktor für Kartographie: (Name).
4.2 / Kuratorium
- Zum Kurator 1: (Name)
- Zum Kurator 2: (Name)
- Zum Kurator 3: (Name)
- Zum Kurator 4: (Name)
- Zum Kurator 5: (Name)
- Zum Kurator 6: (Name)
4.3 / Verfassungsgericht
- Zum Verfassungsrichter 1: (Name),
- Zum Verfassungsrichter 2: (Name),
- Zum Verfassungsrichter 3: (Name),
- Zum Verfassungsrichter 4: (Name),
- Zum Verfassungsrichter 5: (Name).
5. Weitere Vertragsbestimmungen
5.1
Der in Ziffer 2 hievor ausgesprochene Grundsatz der Realitätsnähe und der Gleichheit betrifft gleichermaßen die nach Gründung der CartA hinzukommenden Mikronationen wie auch die Gründerstaaten, da ansonsten eine Ungleichheit der Neueintragungen zu den Gründerstaaten möglich sein kann.
Sämtliche hiervor aufgeführten 34 Gründerstaaten verpflichten sich infolgedessen, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 120 Tagen seit allseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages die Eintragungskriterien für Neueintragungen zu erfüllen, sich einer diesbezüglichen Prüfung durch das zuständige Organ der CartA zu unterziehen und im Falle der Nichterfüllung der an eine Neueintragung durch die CartA gestellten Anforderungen auf ihre Mitgliedschaft sowie ihren Kartenplatz bei der CartA zu verzichten. Sollten die Mängel beseitigt worden sein, ist es möglich, ein neues Kartenplatzverfahren anzustrengen.
5.2
Dieser Vertrag bezweckt unter anderem eine Vereinheitlichung der mikronationalen Karten des deutschsprachigen Raumes. Anstelle der GF und AIC tritt die neue mikronationale Kartenorganisation CartA. Die GF und die AIC lösen sich deshalb mit der Unterzeichnung dieses Vertrages auf.
5.3
Die vorgenannten Vertreter der Gründerstaaten gemäß Ziffern 1.3 bis 1.36 bestätigen mit ihrer Unterschrift unter diesen Vertrag ausdrücklich, daß sie zum Abschluß desselben vollumfänglich legitimiert sind und daß dieser Vertrag in den von ihnen vertretenen Mikronationen keiner weiteren Genehmigung, z.B. in Form einer Abstimmung unter der Spielerschaft oder eines Beschlusses der Spielleitung o.ä., bedarf.
6. Schlußerklärung
Die hievor aufgeführten 2 Fusionspartner und 34 Gründerstaaten stellen fest, dass mit allseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages durch die nachstehenden Personen die Fusion der GF und der AIC vollzogen und die CartA somit gegründet ist.
Ort, Datum und Unterschriften
der Vertreter der GF und der AIC
der Vertreter der 34 Gründerstaaten
im Sinne einer Wahlannahmeerklärung
der Mitglieder des Direktoriums
der Kuratoren
der Verfassungsrichter
Seine Königliche Hoheit,
Großherzog Tiuri von Tehuri
Delegierter von Tehuri
Kurator der CartA
Großherzog Tiuri von Tehuri
Delegierter von Tehuri
Kurator der CartA