"§16. Löschung.
(4) In allen Fällen wird der entsprechende Mitgliedsstaat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst als inaktiv gekennzeichnet. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Löschung von Seiten des betroffenen Mitgliedsstaates, eines Anrainerstaates im Sinne von §15 oder eines dritten Mitgliedsstaates, für dessen Ausgestaltung der Wegfall des betroffenen Mitgliedsstaates erhebliche Auswirkungen hätte, widersprochen werden. Erhebliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung entsprechend dem vorigen Satz sind ausreichend zu begründen; das Serviceteam entscheidet im Einzelfall, ob es die Auswirkung als erheblich genug einstuft um ein Widerspruchsrecht nach dem vorigen Satz anzuerkennen. Sind drei oder mehr Mitgliedsstaaten der Ansicht, dass die Auswirkungen nicht ausreichend erheblich sind, so können sie eine Abstimmung in der Vollversammlung beantragen, die über die Anerkennung des Widerspruchsrechts für diesen Einzelfall entscheidet."
(4) In allen Fällen wird der entsprechende Mitgliedsstaat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst als inaktiv gekennzeichnet. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Löschung von Seiten des betroffenen Mitgliedsstaates, eines Anrainerstaates im Sinne von §15 oder eines dritten Mitgliedsstaates, für dessen Ausgestaltung der Wegfall des betroffenen Mitgliedsstaates erhebliche Auswirkungen hätte, widersprochen werden. Erhebliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung entsprechend dem vorigen Satz sind ausreichend zu begründen; das Serviceteam entscheidet im Einzelfall, ob es die Auswirkung als erheblich genug einstuft um ein Widerspruchsrecht nach dem vorigen Satz anzuerkennen. Sind drei oder mehr Mitgliedsstaaten der Ansicht, dass die Auswirkungen nicht ausreichend erheblich sind, so können sie eine Abstimmung in der Vollversammlung beantragen, die über die Anerkennung des Widerspruchsrechts für diesen Einzelfall entscheidet."