Hier die Inhalte des Antragsgegenstands:
§10. Eintragungsbedingungen.
3. Reservierungen, Eintragungen und Anmeldungen von Ausgestaltungsstaaten sind nur auf freien Flächen zulässig. Sofern bereits ein zuvor von einem anderen Staat gestellter Antrag auf Reservierung, Eintragung, Gebietsmodifikation oder einen Ausgestaltungsstaat die entsprechende Fläche betrifft, gilt diese bis zu dem Zeitpunkt, an dem über diesen Antrag abschließend entscheiden wurde, als nicht mehr frei. Im Falle eines Eintragungsantrags für einen reservierten Staat gilt die vom antragstellenden Staat gem. § 11 reservierte Fläche für ihn als frei. Ebenso gilt bei einem Eintragungsantrag für einen bisherigen Ausgestaltungsstaat die Fläche, auf der er bisher verzeichnet ist, für ihn als frei.
§ 12. Eintragung.
(2) Für die Eintragung müssen neben den in § 10 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
3. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus oder Status als Ausgestaltungsstaat.
§12a. Ausgestaltungsstaaten.
(1) Eingetragene Staaten können zur Vertiefung ihrer Ausgestaltung außerhalb des eigenen Staatsgebiets zusätzliche Ausgestaltungsstaaten anmelden. Ausgestaltungsstaaten werden auf der Karte verzeichnet, gelten aber selbst weder als eingetragen noch reserviert. Sie bleiben verzeichnet, bis der zugehörige Mitgliedsstaat ihre Löschung beantragt oder selbst gelöscht wird. Der Status als Ausgestaltungsstaat endet außerdem, wenn für den Staat ein Eintragungsantrag angenommen wird.
(2) Ein Antrag zur Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaats muss folgende Informationen enthalten:
1. Name des beantragenden Mitgliedstaats,
2. voller Name des zu verzeichnenden Ausgestaltungsstaats,
3. Kurzname des zu verzeichnenden Ausgestaltungsstaats, der auf der Karte verzeichnet werden soll,
4. URL zum Forum oder einem Forenteil, in dem Interaktionen zum Ausgestaltungsstaat stattfinden können,
5. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes für den Ausgestaltungsstaat.
(3) Das Serviceteam gibt einem Antrag auf einen Ausgestaltungsstaat statt, wenn keine gültigen Vetos vorliegen und die für den Ausgestaltungsstaat vorgesehene Fläche frei und nicht zur Besiedlung gesperrt im Sinn von §10 (1) Ziffern 3 und 4 ist.
§ 13. Änderungen einer Eintragung
(1) Eine Nation kann die Form ihres Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung bzw. Verzeichnung als Ausgestaltungsstaatnotwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
(5) Als Nationen im Sinne dieser Regelungen gelten sowohl eingetragene Staaten als auch Ausgestaltungsstaaten.
§ 15. Vetorecht.
(1) Bei einem Antrag auf Eintragung, Gebietsmodifikation oder Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaats genießen alle eingetragenen Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers bzw. wie das Gebiet der vom Antragsteller beantragten Gebietsmodifikation liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Veto einlegen.
(2) Falls bei einem Antrag auf Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaat der zugehörige Mitgliedsstaat bereits mindestens drei andere Ausgestaltungsstaaten verzeichnet hat, hat darüber hinaus jeder andere Mitgliedsstaat ein Vetorecht.
(3) Ein Veto, das nicht einen Ausgestaltungsstaat betrifft, muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vetos zu Ausgestaltungsstaaten sind auch mit anderen Vetogründen zulässig.
(4) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei der CartA einzureichen. Sofern vor Ablauf der Frist das Serviceteam und alle Staaten, die gem. (1) über ein Vetorecht verfügen, bei der CartA ihren Verzicht auf ein Veto im entsprechenden Eintragungs- oder Änderungsverfahren ausgesprochen haben, ist die Frist vorzeitig beendet.
(5) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, wird das Verfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wird. Wird ein Veto nicht innerhalb von vier Wochen nach seiner Bestätigung durch das Serviceteam zurückgezogen, ist das Verfahren gescheitert.
(6) Ändert ein Staat oder Ausgestaltungsstaat seine Ausgestaltung nach der Eintragung entscheidend, können das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und alle Staaten, die bei der Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach einer Frist von 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.
§ 16a. Verbundene Anträge.
(1) Anträge können miteinander verbunden gestellt werden, so dass alle verbundenen Anträge erst dann gemeinsam umgesetzt werden, wenn alle von ihnen angenommen sind. Wird ein Antrag abgelehnt, so werden alle mit ihm verbundenen Anträge ebenfalls nicht umgesetzt.
(2) Verbundene Anträge werden zur Umsetzung in einer bestimmten Reihenfolge gestellt. Wenn bei einem Antrag Bedingungen zu prüfen sind, sind sie auf der Grundlage des Zustands zu prüfen, der nach Umsetzung aller vorherigen verbundenen Anträge entstünde.
(3) Werden Anträge miteinander verbunden, für die unterschiedliche Staaten antragsberechtigt sind, können sie durch eine antragsberechtigte Person für einen beliebigen der verbundenen Anträge gestellt werden, gelten aber erst als vollständig und gültig, wenn jeder der Anträge durch einen jeweils Antragsberechtigten bestätigt ist.
Dies müssten wir wohl in einen richtigen Änderungsantrag umarbeiten. Die Ergänzung in rot habe ich vorgenommen; sie setzt die Konkretisierung hinsichtlich des Vetorechts nur für eingetragene Staaten um.
§10. Eintragungsbedingungen.
3. Reservierungen, Eintragungen und Anmeldungen von Ausgestaltungsstaaten sind nur auf freien Flächen zulässig. Sofern bereits ein zuvor von einem anderen Staat gestellter Antrag auf Reservierung, Eintragung, Gebietsmodifikation oder einen Ausgestaltungsstaat die entsprechende Fläche betrifft, gilt diese bis zu dem Zeitpunkt, an dem über diesen Antrag abschließend entscheiden wurde, als nicht mehr frei. Im Falle eines Eintragungsantrags für einen reservierten Staat gilt die vom antragstellenden Staat gem. § 11 reservierte Fläche für ihn als frei. Ebenso gilt bei einem Eintragungsantrag für einen bisherigen Ausgestaltungsstaat die Fläche, auf der er bisher verzeichnet ist, für ihn als frei.
§ 12. Eintragung.
(2) Für die Eintragung müssen neben den in § 10 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
3. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus oder Status als Ausgestaltungsstaat.
§12a. Ausgestaltungsstaaten.
(1) Eingetragene Staaten können zur Vertiefung ihrer Ausgestaltung außerhalb des eigenen Staatsgebiets zusätzliche Ausgestaltungsstaaten anmelden. Ausgestaltungsstaaten werden auf der Karte verzeichnet, gelten aber selbst weder als eingetragen noch reserviert. Sie bleiben verzeichnet, bis der zugehörige Mitgliedsstaat ihre Löschung beantragt oder selbst gelöscht wird. Der Status als Ausgestaltungsstaat endet außerdem, wenn für den Staat ein Eintragungsantrag angenommen wird.
(2) Ein Antrag zur Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaats muss folgende Informationen enthalten:
1. Name des beantragenden Mitgliedstaats,
2. voller Name des zu verzeichnenden Ausgestaltungsstaats,
3. Kurzname des zu verzeichnenden Ausgestaltungsstaats, der auf der Karte verzeichnet werden soll,
4. URL zum Forum oder einem Forenteil, in dem Interaktionen zum Ausgestaltungsstaat stattfinden können,
5. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes für den Ausgestaltungsstaat.
(3) Das Serviceteam gibt einem Antrag auf einen Ausgestaltungsstaat statt, wenn keine gültigen Vetos vorliegen und die für den Ausgestaltungsstaat vorgesehene Fläche frei und nicht zur Besiedlung gesperrt im Sinn von §10 (1) Ziffern 3 und 4 ist.
§ 13. Änderungen einer Eintragung
(1) Eine Nation kann die Form ihres Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung bzw. Verzeichnung als Ausgestaltungsstaatnotwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
(5) Als Nationen im Sinne dieser Regelungen gelten sowohl eingetragene Staaten als auch Ausgestaltungsstaaten.
§ 15. Vetorecht.
(1) Bei einem Antrag auf Eintragung, Gebietsmodifikation oder Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaats genießen alle eingetragenen Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers bzw. wie das Gebiet der vom Antragsteller beantragten Gebietsmodifikation liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Veto einlegen.
(2) Falls bei einem Antrag auf Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaat der zugehörige Mitgliedsstaat bereits mindestens drei andere Ausgestaltungsstaaten verzeichnet hat, hat darüber hinaus jeder andere Mitgliedsstaat ein Vetorecht.
(3) Ein Veto, das nicht einen Ausgestaltungsstaat betrifft, muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vetos zu Ausgestaltungsstaaten sind auch mit anderen Vetogründen zulässig.
(4) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei der CartA einzureichen. Sofern vor Ablauf der Frist das Serviceteam und alle Staaten, die gem. (1) über ein Vetorecht verfügen, bei der CartA ihren Verzicht auf ein Veto im entsprechenden Eintragungs- oder Änderungsverfahren ausgesprochen haben, ist die Frist vorzeitig beendet.
(5) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, wird das Verfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wird. Wird ein Veto nicht innerhalb von vier Wochen nach seiner Bestätigung durch das Serviceteam zurückgezogen, ist das Verfahren gescheitert.
(6) Ändert ein Staat oder Ausgestaltungsstaat seine Ausgestaltung nach der Eintragung entscheidend, können das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und alle Staaten, die bei der Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach einer Frist von 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.
§ 16a. Verbundene Anträge.
(1) Anträge können miteinander verbunden gestellt werden, so dass alle verbundenen Anträge erst dann gemeinsam umgesetzt werden, wenn alle von ihnen angenommen sind. Wird ein Antrag abgelehnt, so werden alle mit ihm verbundenen Anträge ebenfalls nicht umgesetzt.
(2) Verbundene Anträge werden zur Umsetzung in einer bestimmten Reihenfolge gestellt. Wenn bei einem Antrag Bedingungen zu prüfen sind, sind sie auf der Grundlage des Zustands zu prüfen, der nach Umsetzung aller vorherigen verbundenen Anträge entstünde.
(3) Werden Anträge miteinander verbunden, für die unterschiedliche Staaten antragsberechtigt sind, können sie durch eine antragsberechtigte Person für einen beliebigen der verbundenen Anträge gestellt werden, gelten aber erst als vollständig und gültig, wenn jeder der Anträge durch einen jeweils Antragsberechtigten bestätigt ist.
Dies müssten wir wohl in einen richtigen Änderungsantrag umarbeiten. Die Ergänzung in rot habe ich vorgenommen; sie setzt die Konkretisierung hinsichtlich des Vetorechts nur für eingetragene Staaten um.
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Stuart B. Templeton
Delegierter der bont- und kriegsgebeutelten Demokratischen Union Ratelon,
auch wenn seine Heimat, die Republik Roldem, inzwischen unabhängig davon ist
Hunde-Freund, Katzen-Unversteher
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Stuart B. Templeton
Delegierter der bont- und kriegsgebeutelten Demokratischen Union Ratelon,
auch wenn seine Heimat, die Republik Roldem, inzwischen unabhängig davon ist
Hunde-Freund, Katzen-Unversteher
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