Ausgestaltungsstaaten als fester Teil des Regelwerks

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Hier die Inhalte des Antragsgegenstands:


      §10. Eintragungsbedingungen.
      3. Reservierungen, Eintragungen und Anmeldungen von Ausgestaltungsstaaten sind nur auf freien Flächen zulässig. Sofern bereits ein zuvor von einem anderen Staat gestellter Antrag auf Reservierung, Eintragung, Gebietsmodifikation oder einen Ausgestaltungsstaat die entsprechende Fläche betrifft, gilt diese bis zu dem Zeitpunkt, an dem über diesen Antrag abschließend entscheiden wurde, als nicht mehr frei. Im Falle eines Eintragungsantrags für einen reservierten Staat gilt die vom antragstellenden Staat gem. § 11 reservierte Fläche für ihn als frei. Ebenso gilt bei einem Eintragungsantrag für einen bisherigen Ausgestaltungsstaat die Fläche, auf der er bisher verzeichnet ist, für ihn als frei.


      § 12. Eintragung.
      (2) Für die Eintragung müssen neben den in § 10 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
      3. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus oder Status als Ausgestaltungsstaat.

      §12a. Ausgestaltungsstaaten.
      (1) Eingetragene Staaten können zur Vertiefung ihrer Ausgestaltung außerhalb des eigenen Staatsgebiets zusätzliche Ausgestaltungsstaaten anmelden. Ausgestaltungsstaaten werden auf der Karte verzeichnet, gelten aber selbst weder als eingetragen noch reserviert. Sie bleiben verzeichnet, bis der zugehörige Mitgliedsstaat ihre Löschung beantragt oder selbst gelöscht wird. Der Status als Ausgestaltungsstaat endet außerdem, wenn für den Staat ein Eintragungsantrag angenommen wird.
      (2) Ein Antrag zur Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaats muss folgende Informationen enthalten:
      1. Name des beantragenden Mitgliedstaats,
      2. voller Name des zu verzeichnenden Ausgestaltungsstaats,
      3. Kurzname des zu verzeichnenden Ausgestaltungsstaats, der auf der Karte verzeichnet werden soll,
      4. URL zum Forum oder einem Forenteil, in dem Interaktionen zum Ausgestaltungsstaat stattfinden können,
      5. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes für den Ausgestaltungsstaat.
      (3) Das Serviceteam gibt einem Antrag auf einen Ausgestaltungsstaat statt, wenn keine gültigen Vetos vorliegen und die für den Ausgestaltungsstaat vorgesehene Fläche frei und nicht zur Besiedlung gesperrt im Sinn von §10 (1) Ziffern 3 und 4 ist.


      § 13. Änderungen einer Eintragung
      (1) Eine Nation kann die Form ihres Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung bzw. Verzeichnung als Ausgestaltungsstaatnotwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
      (5) Als Nationen im Sinne dieser Regelungen gelten sowohl eingetragene Staaten als auch Ausgestaltungsstaaten.


      § 15. Vetorecht.
      (1) Bei einem Antrag auf Eintragung, Gebietsmodifikation oder Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaats genießen alle eingetragenen Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers bzw. wie das Gebiet der vom Antragsteller beantragten Gebietsmodifikation liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Veto einlegen.
      (2) Falls bei einem Antrag auf Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaat der zugehörige Mitgliedsstaat bereits mindestens drei andere Ausgestaltungsstaaten verzeichnet hat, hat darüber hinaus jeder andere Mitgliedsstaat ein Vetorecht.
      (3) Ein Veto, das nicht einen Ausgestaltungsstaat betrifft, muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vetos zu Ausgestaltungsstaaten sind auch mit anderen Vetogründen zulässig.
      (4) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei der CartA einzureichen. Sofern vor Ablauf der Frist das Serviceteam und alle Staaten, die gem. (1) über ein Vetorecht verfügen, bei der CartA ihren Verzicht auf ein Veto im entsprechenden Eintragungs- oder Änderungsverfahren ausgesprochen haben, ist die Frist vorzeitig beendet.
      (5) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, wird das Verfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wird. Wird ein Veto nicht innerhalb von vier Wochen nach seiner Bestätigung durch das Serviceteam zurückgezogen, ist das Verfahren gescheitert.
      (6) Ändert ein Staat oder Ausgestaltungsstaat seine Ausgestaltung nach der Eintragung entscheidend, können das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und alle Staaten, die bei der Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach einer Frist von 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.

      § 16a. Verbundene Anträge.
      (1) Anträge können miteinander verbunden gestellt werden, so dass alle verbundenen Anträge erst dann gemeinsam umgesetzt werden, wenn alle von ihnen angenommen sind. Wird ein Antrag abgelehnt, so werden alle mit ihm verbundenen Anträge ebenfalls nicht umgesetzt.
      (2) Verbundene Anträge werden zur Umsetzung in einer bestimmten Reihenfolge gestellt. Wenn bei einem Antrag Bedingungen zu prüfen sind, sind sie auf der Grundlage des Zustands zu prüfen, der nach Umsetzung aller vorherigen verbundenen Anträge entstünde.
      (3) Werden Anträge miteinander verbunden, für die unterschiedliche Staaten antragsberechtigt sind, können sie durch eine antragsberechtigte Person für einen beliebigen der verbundenen Anträge gestellt werden, gelten aber erst als vollständig und gültig, wenn jeder der Anträge durch einen jeweils Antragsberechtigten bestätigt ist.



      Dies müssten wir wohl in einen richtigen Änderungsantrag umarbeiten. Die Ergänzung in rot habe ich vorgenommen; sie setzt die Konkretisierung hinsichtlich des Vetorechts nur für eingetragene Staaten um.
      __________

      Stuart B. Templeton
      Delegierter der bont- und kriegsgebeutelten Demokratischen Union Ratelon,
      auch wenn seine Heimat, die Republik Roldem, inzwischen unabhängig davon ist
      Hunde-Freund, Katzen-Unversteher

      Dieser Beitrag wurde mindestens 1 mal gelesen, zuletzt von dir! (Vor einem Moment)
    • Ich glaube, in der Tradition der CartA ist das schon ein richtiger Änderungsantrag. Optional kann man noch voranstellen "Die Grundordnung wird wie folgt geändert:" oder so, aber selbst das ist nicht immer passiert. Olic hat noch erwähnt, dass wir eine Übergangsregelung brauchen, dass die bisherigen Ausgestaltungsstaaten aus dem Testbetrieb übernommen werden, aber ich denke, sonst ist das komplett.

      Die entscheidende und meines Wissens noch nicht beantwortete Frage ist eher, wollen wir das jetzt so zur Abstimmung bringen oder wollen wir erstmal den Testbetrieb verlängern?
      Patrick Botherfield
      Kingdom of Albernia
    • Mein entsprechender Gegenvorschlag zur Begrenzung der Anzahl der Ausgestaltungsstaaten würde lauten:


      §10. Eintragungsbedingungen.
      3. Reservierungen, Eintragungen und Anmeldungen von Ausgestaltungsstaaten sind nur auf freien Flächen zulässig. Sofern bereits ein zuvor von einem anderen Staat gestellter Antrag auf Reservierung, Eintragung, Gebietsmodifikation oder einen Ausgestaltungsstaat die entsprechende Fläche betrifft, gilt diese bis zu dem Zeitpunkt, an dem über diesen Antrag abschließend entscheiden wurde, als nicht mehr frei. Im Falle eines Eintragungsantrags für einen reservierten Staat gilt die vom antragstellenden Staat gem. § 11 reservierte Fläche für ihn als frei. Ebenso gilt bei einem Eintragungsantrag für einen bisherigen Ausgestaltungsstaat die Fläche, auf der er bisher verzeichnet ist, für ihn als frei.

      § 12. Eintragung.
      (2) Für die Eintragung müssen neben den in § 10 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
      3. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus oder Status als Ausgestaltungsstaat.

      §12a. Ausgestaltungsstaaten.
      (1) Eingetragene Staaten können zur Vertiefung ihrer Ausgestaltung außerhalb des eigenen Staatsgebiets bis zu zwei Ausgestaltungsstaaten anmelden. Dabei darf ein Ausgestaltungsstaat in den selben oder in den angrenzenden Planquadraten wie denen des eingetragenen Staates verzeichnet werden, ein weiterer Ausgestaltungsstaat darf überall auf der Karte verzeichnet werden. Ausgestaltungsstaaten werden auf der Karte verzeichnet, gelten aber selbst weder als eingetragen noch reserviert. Sie bleiben verzeichnet, bis der zugehörige Mitgliedsstaat ihre Löschung beantragt oder selbst gelöscht wird. Der Status als Ausgestaltungsstaat endet außerdem, wenn für den Staat ein Eintragungsantrag angenommen wird.
      (2) Ein Antrag zur Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaats muss folgende Informationen enthalten:
      1. Name des beantragenden Mitgliedstaats,
      2. voller Name des zu verzeichnenden Ausgestaltungsstaats,
      3. Kurzname des zu verzeichnenden Ausgestaltungsstaats, der auf der Karte verzeichnet werden soll,
      4. URL zum Forum oder einem Forenteil, in dem Interaktionen zum Ausgestaltungsstaat stattfinden können,
      5. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes für den Ausgestaltungsstaat.
      (3) Das Serviceteam gibt einem Antrag auf einen Ausgestaltungsstaat statt, wenn keine gültigen Vetos vorliegen und die für den Ausgestaltungsstaat vorgesehene Fläche frei und nicht zur Besiedlung gesperrt im Sinn von §10 (1) Ziffern 3 und 4 ist.
      (4) Falls bei einem Antrag auf Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaats der zugehörige Mitgliedsstaat bereits mindestens zwei Ausgestaltungsstaaten verzeichnet hat, können abweichend von Absatz 1 überall auf der Karte weitere Ausgestaltungsstaaten verzeichnet werden, wenn die Vollversammlung im Anschluss an die Frist nach § 15 Absatz 3, sofern das Verfahren wegen eines gültigen Vetos nicht unterbrochen oder gescheitert ist, der Verzeichnung eines zusätzlichen Ausgestaltungsstaats ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt.

      § 13. Änderungen einer Eintragung
      (1) Eine Nation kann die Form ihres Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung bzw. Verzeichnung als Ausgestaltungsstaat notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
      (5) Als Nationen im Sinne dieser Regelungen gelten sowohl eingetragene Staaten als auch Ausgestaltungsstaaten.

      § 15. Vetorecht.
      (1) Bei einem Antrag auf Eintragung, Gebietsmodifikation oder Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaats genießen alle eingetragenen Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers bzw. wie das Gebiet der vom Antragsteller beantragten Gebietsmodifikation liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Veto einlegen.
      (2) Ein Veto, das nicht einen Ausgestaltungsstaat betrifft, muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vetos zu Ausgestaltungsstaaten sind auch mit anderen Vetogründen zulässig.
      (3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei der CartA einzureichen. Sofern vor Ablauf der Frist das Serviceteam und alle Staaten, die gem. (1) über ein Vetorecht verfügen, bei der CartA ihren Verzicht auf ein Veto im entsprechenden Eintragungs- oder Änderungsverfahren ausgesprochen haben, ist die Frist vorzeitig beendet.
      (4) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, wird das Verfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wird. Wird ein Veto nicht innerhalb von vier Wochen nach seiner Bestätigung durch das Serviceteam zurückgezogen, ist das Verfahren gescheitert.
      (5) Ändert ein Staat oder Ausgestaltungsstaat seine Ausgestaltung nach der Eintragung entscheidend, können das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und alle Staaten, die bei der Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach einer Frist von 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.

      § 16a. Verbundene Anträge.
      (1) Anträge können miteinander verbunden gestellt werden, so dass alle verbundenen Anträge erst dann gemeinsam umgesetzt werden, wenn alle von ihnen angenommen sind. Wird ein Antrag abgelehnt, so werden alle mit ihm verbundenen Anträge ebenfalls nicht umgesetzt.
      (2) Verbundene Anträge werden zur Umsetzung in einer bestimmten Reihenfolge gestellt. Wenn bei einem Antrag Bedingungen zu prüfen sind, sind sie auf der Grundlage des Zustands zu prüfen, der nach Umsetzung aller vorherigen verbundenen Anträge entstünde.
      (3) Werden Anträge miteinander verbunden, für die unterschiedliche Staaten antragsberechtigt sind, können sie durch eine antragsberechtigte Person für einen beliebigen der verbundenen Anträge gestellt werden, gelten aber erst als vollständig und gültig, wenn jeder der Anträge durch einen jeweils Antragsberechtigten bestätigt ist.

      Dabei habe ich den im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen § 15 Absatz 2 in § 12a Absatz 4 verschoben, da er nicht unmittelbar das Veto regelt, sondern einen anschließenden Verfahrensschritt.
      __________

      Stuart B. Templeton
      Delegierter der bont- und kriegsgebeutelten Demokratischen Union Ratelon,
      auch wenn seine Heimat, die Republik Roldem, inzwischen unabhängig davon ist
      Hunde-Freund, Katzen-Unversteher

      Dieser Beitrag wurde mindestens 1 mal gelesen, zuletzt von dir! (Vor einem Moment)
    • Kannst du genauer erklären, was du damit meinst? Vielleicht finden wir dazu eine Lösung.
      __________

      Stuart B. Templeton
      Delegierter der bont- und kriegsgebeutelten Demokratischen Union Ratelon,
      auch wenn seine Heimat, die Republik Roldem, inzwischen unabhängig davon ist
      Hunde-Freund, Katzen-Unversteher

      Dieser Beitrag wurde mindestens 1 mal gelesen, zuletzt von dir! (Vor einem Moment)
    • Nach meiner Interpretation können normale Eintragungen jederzeit einen Ausgestaltungsstaat verdrängen, da dessen Fläche nicht als reserviert gilt und somit grundsätzlich frei für andere Anträge ist.

      Dies bedeutet, dass ein Ausgestaltungsstaat kein besonderes Vorrecht hat, auf seiner bisherigen Fläche eingetragen zu werden, sobald ein anderer Antragsteller dieselbe Fläche beansprucht.

      Allerdings erscheint es mir als problematisch, dass ein Ausgestaltungsstaat bei einem solchen "Gebietsraub" keinerlei Vorrang für eine Eintragung erhält, obwohl er bereits auf der Karte existiert und durch § 12a (1) explizit als verzeichnet gilt. Dies widerspricht der grundsätzlichen Logik der Eintragungsbedingungen in § 12 (2) Nr. 3, wonach eine mindestens 14-tägige Reservierung oder der Status als Ausgestaltungsstaat Voraussetzung für eine Eintragung ist. Da ein Ausgestaltungsstaat bereits verzeichnet ist, sollte er bei einer Bedrohung durch andere Anträge die Möglichkeit haben, sich bevorzugt eintragen zu lassen, sofern er alle regulären Eintragungsvoraussetzungen für eine normale Nation erfüllt.

      Momentan sieht § 10 (3) vor, dass ein Eintragungsantrag für einen bisherigen Ausgestaltungsstaat auf seiner bisherigen Fläche als freie Fläche behandelt wird. Dies bedeutet aber lediglich, dass eine Eintragung nicht durch den bisherigen Status als Ausgestaltungsstaat verhindert wird – nicht jedoch, dass er ein Vorrecht gegenüber konkurrierenden Eintragungen hätte.

      Meiner Meinung nach fehlt daher eine explizite Regelung, die einem Ausgestaltungsstaat ein bevorzugtes Eintragungsrecht einräumt, wenn eine andere Nation eine Eintragung auf derselben Fläche anstrebt. Dies könnte durch eine Klarstellung in § 12 oder § 12a ergänzt werden, wonach ein Ausgestaltungsstaat bei konkurrierenden Anträgen den Vorrang auf Eintragung genießt, sofern er die allgemeinen Bedingungen zur Eintragung als Nation erfüllt.

      In der Testphase haben wir bereits drei sehr unterschiedliche Konzepte für Ausgestaltungsstaaten gesehen. Jedes dieser Konzepte brachte seinen eigenen Aufwand mit sich und beeinflusste auf unterschiedliche Weise die übergreifende Ausgestaltung. Dies zeigt, dass Ausgestaltungsstaaten eine große Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten bieten und in ihrer Umsetzung stark variieren können – von reinen "Wiki"projekten bis hin zu fast vollwertigen Staaten, die kurz vor einer regulären Eintragung stehen könnten.

      Gerade Letzteres wirft jedoch eine entscheidende Frage auf: Wie schützen wir eine in der Zeit gewachsene, fast eintragbare Nation vor dem Verlust ihrer bisherigen Position? Ein Ausgestaltungsstaat ist zwar offiziell keine vollwertige Nation, doch in der Praxis kann er sich über Monate oder gar Jahre hinweg organisch entwickeln und tief in das kulturelle, politische oder wirtschaftliche Gefüge der gesamten Simulation aufgehen. Diese gewachsene Struktur kann dann plötzlich gefährdet sein, wenn ein anderer Antragsteller eine Eintragung auf derselben Fläche anstrebt und gemäß der aktuellen Regelungen Vorrang erhält, obwohl der Ausgestaltungsstaat weiterhin bespielt wird.
    • Thelma Vilhjálmsdóttir schrieb:

      Nach meiner Interpretation können normale Eintragungen jederzeit einen Ausgestaltungsstaat verdrängen, da dessen Fläche nicht als reserviert gilt und somit grundsätzlich frei für andere Anträge ist.

      Dies bedeutet, dass ein Ausgestaltungsstaat kein besonderes Vorrecht hat, auf seiner bisherigen Fläche eingetragen zu werden, sobald ein anderer Antragsteller dieselbe Fläche beansprucht.

      Allerdings erscheint es mir als problematisch, dass ein Ausgestaltungsstaat bei einem solchen "Gebietsraub" keinerlei Vorrang für eine Eintragung erhält, obwohl er bereits auf der Karte existiert und durch § 12a (1) explizit als verzeichnet gilt. Dies widerspricht der grundsätzlichen Logik der Eintragungsbedingungen in § 12 (2) Nr. 3, wonach eine mindestens 14-tägige Reservierung oder der Status als Ausgestaltungsstaat Voraussetzung für eine Eintragung ist. Da ein Ausgestaltungsstaat bereits verzeichnet ist, sollte er bei einer Bedrohung durch andere Anträge die Möglichkeit haben, sich bevorzugt eintragen zu lassen, sofern er alle regulären Eintragungsvoraussetzungen für eine normale Nation erfüllt.

      Momentan sieht § 10 (3) vor, dass ein Eintragungsantrag für einen bisherigen Ausgestaltungsstaat auf seiner bisherigen Fläche als freie Fläche behandelt wird. Dies bedeutet aber lediglich, dass eine Eintragung nicht durch den bisherigen Status als Ausgestaltungsstaat verhindert wird – nicht jedoch, dass er ein Vorrecht gegenüber konkurrierenden Eintragungen hätte.

      Meiner Meinung nach fehlt daher eine explizite Regelung, die einem Ausgestaltungsstaat ein bevorzugtes Eintragungsrecht einräumt, wenn eine andere Nation eine Eintragung auf derselben Fläche anstrebt. Dies könnte durch eine Klarstellung in § 12 oder § 12a ergänzt werden, wonach ein Ausgestaltungsstaat bei konkurrierenden Anträgen den Vorrang auf Eintragung genießt, sofern er die allgemeinen Bedingungen zur Eintragung als Nation erfüllt.

      In der Testphase haben wir bereits drei sehr unterschiedliche Konzepte für Ausgestaltungsstaaten gesehen. Jedes dieser Konzepte brachte seinen eigenen Aufwand mit sich und beeinflusste auf unterschiedliche Weise die übergreifende Ausgestaltung. Dies zeigt, dass Ausgestaltungsstaaten eine große Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten bieten und in ihrer Umsetzung stark variieren können – von reinen "Wiki"projekten bis hin zu fast vollwertigen Staaten, die kurz vor einer regulären Eintragung stehen könnten.

      Gerade Letzteres wirft jedoch eine entscheidende Frage auf: Wie schützen wir eine in der Zeit gewachsene, fast eintragbare Nation vor dem Verlust ihrer bisherigen Position? Ein Ausgestaltungsstaat ist zwar offiziell keine vollwertige Nation, doch in der Praxis kann er sich über Monate oder gar Jahre hinweg organisch entwickeln und tief in das kulturelle, politische oder wirtschaftliche Gefüge der gesamten Simulation aufgehen. Diese gewachsene Struktur kann dann plötzlich gefährdet sein, wenn ein anderer Antragsteller eine Eintragung auf derselben Fläche anstrebt und gemäß der aktuellen Regelungen Vorrang erhält, obwohl der Ausgestaltungsstaat weiterhin bespielt wird.
      §10 3. sagt doch:
      Reservierungen, Eintragungen und Anmeldungen von Ausgestaltungsstaaten sind nur auf freien Flächen zulässig.

      Damit kann doch ein gar nicht auf der Fläche eines Ausgestaltungsstaat eine Reservierung vorgenommen werden, die Reservierung ist aber Grundbedingung einer Eintragung eines "normalen" Staates ist.
      Josip Olić
      Serviceleiter
      ehem. Delegierter Kaysterans
      Besuchen Sie Severanien!
    • Thelma Vilhjálmsdóttir schrieb:

      "Ausgestaltungsstaaten werden auf der Karte verzeichnet, gelten aber selbst weder als eingetragen noch reserviert." - $12a Abs. 1

      Woraus ergibt sich dann die Unfreiheit einer Fläche?
      Durch die Anmeldung als Ausgestaltungsstaat in §10 3. welche Reservierung, Eintragung und Anmeldung als AGS gleich behandelt. So wird ja bislang freie und nicht freie Fläche auch unterschieden.
      Josip Olić
      Serviceleiter
      ehem. Delegierter Kaysterans
      Besuchen Sie Severanien!
    • Thelma Vilhjálmsdóttir schrieb:

      Nach meiner Interpretation können normale Eintragungen jederzeit einen Ausgestaltungsstaat verdrängen, da dessen Fläche nicht als reserviert gilt und somit grundsätzlich frei für andere Anträge ist.
      Das ist definitiv nicht so gemeint, dass seine Fläche als frei gelten soll.

      Ich sehe aber das Problem nicht wirklich. Es wird nicht ausdrücklich geregelt ist, was "frei" denn bedeutet, aber ist das nicht offensichtlich, dass eine Fläche, auf der etwas verzeichnet ist, nicht mehr frei ist? Das war bisher auch nicht anders geregelt und trotzdem waren sich alle einig, dass wenn da was auf der Karte ist, der Platz nicht mehr frei ist.
      Patrick Botherfield
      Kingdom of Albernia
    • Also ich bin wahrlich kein Bürokratiefreund und damit hier wohl am falschesten Ort überhaupt: da die Basis der Aussprache die ursprüngliche Regelung von Patrick Botherfield ist, müssten wir jetzt in irgendeiner Form festhalten, über welchem Entwurf überhaupt abgestimmt wird.

      Aus meiner Sicht wäre am Einfachsten, wenn der Antragssteller seinen Antrag zurückzieht und wir erneut mit bspw. Tempeltons Entwurf reingehen plus der Regelung zur einfachen Übernahme der Ausgestaltungstaaten vom Testbetrieb plus ausstehende Anträge. Ansonsten müssten wir zunächst über den Gegenantrag abstimmen lassen, wenn ich das richtig verstehe.
      Josip Olić
      Serviceleiter
      ehem. Delegierter Kaysterans
      Besuchen Sie Severanien!
    • Der Antragsteller könnte seinen Antrag auch ändern, dann müssten wir kein neues Verfahren durchführen. Die Frage ist für mich nur, ob mein Antrag (mit den noch notwendigen Ergänzungen) denn auch mehrheitsfähig ist?
      __________

      Stuart B. Templeton
      Delegierter der bont- und kriegsgebeutelten Demokratischen Union Ratelon,
      auch wenn seine Heimat, die Republik Roldem, inzwischen unabhängig davon ist
      Hunde-Freund, Katzen-Unversteher

      Dieser Beitrag wurde mindestens 1 mal gelesen, zuletzt von dir! (Vor einem Moment)
    • Stuart Templeton schrieb:

      Der Antragsteller könnte seinen Antrag auch ändern, dann müssten wir kein neues Verfahren durchführen. Die Frage ist für mich nur, ob mein Antrag (mit den noch notwendigen Ergänzungen) denn auch mehrheitsfähig ist?
      Ja das weiß an nicht so recht. Ich würde ihm zustimmen, wenn ich dürfte :D Aber ich weiß nicht ob Gran Novara sich nochmal dazu äußert.
      Josip Olić
      Serviceleiter
      ehem. Delegierter Kaysterans
      Besuchen Sie Severanien!
    • Das ist super. :thumbup:

      Wie klöppeln wir die Übernahme der Ausgestaltungsstaaten plus ausstehender Anträge zusammen? Sollte das als eine Art Überleitungsvorschrift in die Grundordnung oder beschließen wir einen separaten Text dafür?
      __________

      Stuart B. Templeton
      Delegierter der bont- und kriegsgebeutelten Demokratischen Union Ratelon,
      auch wenn seine Heimat, die Republik Roldem, inzwischen unabhängig davon ist
      Hunde-Freund, Katzen-Unversteher

      Dieser Beitrag wurde mindestens 1 mal gelesen, zuletzt von dir! (Vor einem Moment)
    • Stuart Templeton schrieb:

      Das ist super. :thumbup:

      Wie klöppeln wir die Übernahme der Ausgestaltungsstaaten plus ausstehender Anträge zusammen? Sollte das als eine Art Überleitungsvorschrift in die Grundordnung oder beschließen wir einen separaten Text dafür?
      Also eigentlich ist das ja technisch gesehen bumsegal, aber wegen der GO wäre es wohl einfacher das getrennt zu beschliessen.
      Josip Olić
      Serviceleiter
      ehem. Delegierter Kaysterans
      Besuchen Sie Severanien!