Ausgestaltungsstaaten als fester Teil des Regelwerks

  • Änderung der GO

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  • Ausgestaltungsstaaten als fester Teil des Regelwerks

    Stimmen Sie der Änderung der Grundordnung gemäß beiliegendem Antrag zu? 20
    1.  
      Ja (18) 90%
    2.  
      Nein (2) 10%
    Auf Antrag Gran Novaras, mit Bestätigung des Änderungsantrags, steht diese Änderung der GO zur Abstimmung für 168 Stunden


    §10. Eintragungsbedingungen.
    3. Reservierungen, Eintragungen und Anmeldungen von Ausgestaltungsstaaten sind nur auf freien Flächen zulässig. Sofern bereits ein zuvor von einem anderen Staat gestellter Antrag auf Reservierung, Eintragung, Gebietsmodifikation oder einen Ausgestaltungsstaat die entsprechende Fläche betrifft, gilt diese bis zu dem Zeitpunkt, an dem über diesen Antrag abschließend entscheiden wurde, als nicht mehr frei. Im Falle eines Eintragungsantrags für einen reservierten Staat gilt die vom antragstellenden Staat gem. § 11 reservierte Fläche für ihn als frei. Ebenso gilt bei einem Eintragungsantrag für einen bisherigen Ausgestaltungsstaat die Fläche, auf der er bisher verzeichnet ist, für ihn als frei.


    § 12. Eintragung.
    (2) Für die Eintragung müssen neben den in § 10 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
    3. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus oder Status als Ausgestaltungsstaat.


    §12a. Ausgestaltungsstaaten.
    (1) Eingetragene Staaten können zur Vertiefung ihrer Ausgestaltung außerhalb des eigenen Staatsgebiets bis zu zwei Ausgestaltungsstaaten anmelden. Dabei darf ein Ausgestaltungsstaat in den selben oder in den angrenzenden Planquadraten wie denen des eingetragenen Staates verzeichnet werden, ein weiterer Ausgestaltungsstaat darf überall auf der Karte verzeichnet werden. Ausgestaltungsstaaten werden auf der Karte verzeichnet, gelten aber selbst weder als eingetragen noch reserviert. Sie bleiben verzeichnet, bis der zugehörige Mitgliedsstaat ihre Löschung beantragt oder selbst gelöscht wird. Der Status als Ausgestaltungsstaat endet außerdem, wenn für den Staat ein Eintragungsantrag angenommen wird.
    (2) Ein Antrag zur Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaats muss folgende Informationen enthalten:
    1. Name des beantragenden Mitgliedstaats,
    2. voller Name des zu verzeichnenden Ausgestaltungsstaats,
    3. Kurzname des zu verzeichnenden Ausgestaltungsstaats, der auf der Karte verzeichnet werden soll,
    4. URL zum Forum oder einem Forenteil, in dem Interaktionen zum Ausgestaltungsstaat stattfinden können,
    5. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes für den Ausgestaltungsstaat.
    (3) Das Serviceteam gibt einem Antrag auf einen Ausgestaltungsstaat statt, wenn keine gültigen Vetos vorliegen und die für den Ausgestaltungsstaat vorgesehene Fläche frei und nicht zur Besiedlung gesperrt im Sinn von §10 (1) Ziffern 3 und 4 ist.
    (4) Falls bei einem Antrag auf Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaats der zugehörige Mitgliedsstaat bereits mindestens zwei Ausgestaltungsstaaten verzeichnet hat, können abweichend von Absatz 1 überall auf der Karte weitere Ausgestaltungsstaaten verzeichnet werden, wenn die Vollversammlung im Anschluss an die Frist nach § 15 Absatz 3, sofern das Verfahren wegen eines gültigen Vetos nicht unterbrochen oder gescheitert ist, der Verzeichnung eines zusätzlichen Ausgestaltungsstaats ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt.


    § 13. Änderungen einer Eintragung
    (1) Eine Nation kann die Form ihres Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    5. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung bzw. Verzeichnung als Ausgestaltungsstaat notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
    (5) Als Nationen im Sinne dieser Regelungen gelten sowohl eingetragene Staaten als auch Ausgestaltungsstaaten.


    § 15. Vetorecht.
    (1) Bei einem Antrag auf Eintragung, Gebietsmodifikation oder Verzeichnung eines Ausgestaltungsstaats genießen alle eingetragenen Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers bzw. wie das Gebiet der vom Antragsteller beantragten Gebietsmodifikation liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen Veto einlegen.
    (2) Ein Veto, das nicht einen Ausgestaltungsstaat betrifft, muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vetos zu Ausgestaltungsstaaten sind auch mit anderen Vetogründen zulässig.
    (3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei der CartA einzureichen. Sofern vor Ablauf der Frist das Serviceteam und alle Staaten, die gem. (1) über ein Vetorecht verfügen, bei der CartA ihren Verzicht auf ein Veto im entsprechenden Eintragungs- oder Änderungsverfahren ausgesprochen haben, ist die Frist vorzeitig beendet.
    (4) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, wird das Verfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wird. Wird ein Veto nicht innerhalb von vier Wochen nach seiner Bestätigung durch das Serviceteam zurückgezogen, ist das Verfahren gescheitert.
    (5) Ändert ein Staat oder Ausgestaltungsstaat seine Ausgestaltung nach der Eintragung entscheidend, können das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und alle Staaten, die bei der Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach einer Frist von 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.


    § 16a. Verbundene Anträge.
    (1) Anträge können miteinander verbunden gestellt werden, so dass alle verbundenen Anträge erst dann gemeinsam umgesetzt werden, wenn alle von ihnen angenommen sind. Wird ein Antrag abgelehnt, so werden alle mit ihm verbundenen Anträge ebenfalls nicht umgesetzt.
    (2) Verbundene Anträge werden zur Umsetzung in einer bestimmten Reihenfolge gestellt. Wenn bei einem Antrag Bedingungen zu prüfen sind, sind sie auf der Grundlage des Zustands zu prüfen, der nach Umsetzung aller vorherigen verbundenen Anträge entstünde.
    (3) Werden Anträge miteinander verbunden, für die unterschiedliche Staaten antragsberechtigt sind, können sie durch eine antragsberechtigte Person für einen beliebigen der verbundenen Anträge gestellt werden, gelten aber erst als vollständig und gültig, wenn jeder der Anträge durch einen jeweils Antragsberechtigten bestätigt ist.
    Josip Olić
    Serviceleiter
    ehem. Delegierter Kaysterans
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