Entwurf zum Regelwerk

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Ich sage ja nicht, dass der Extremfall eintritt (angesichts mehrerer Jahre MN-Erfahrung würde ich es allerdings auch nicht hundertprozentig ausschließen...), aber die Tendenz geht in diese Richtung. Und wenn eine Kuratorenstelle nachzubesetzen ist, wird bei einer Nachwahl selbst ohne böse Klüngelabsichten die ohnehin vorhandene Mehrheit weiter gestärkt.

      Abwahl einzelner Kuratoren heißt eben, dass der Mehrheit missliebige Kuratoren durch bequemere ausgewechselt werden können.
      Patrick Botherfield
      Kingdom of Albernia
    • Man könnte ja auch einfach davon ausgehen das die Mehrheit nicht danach handeln wie (un-)liebsam eine Person ist, sondern wie gut sie ihre Arbeit macht. Mir persönlich ist das wurscht wer da sitzt, wenn er seine Arbeit (gut) macht, dann hat er meine Stimme, wenn nicht, dann nicht. Wie Pharao schon sagte, wenn einer gute Arbeit macht braucht man ihn nicht abwählen und ich denke da denkt die nicht ganz so knappe Mehrheit auch so darüber.

      Und letztlich, dieses "Argument" mit der evtl. knappen Mehrheit, ja mein Gott, dann darf man die Orga gar nicht erst gründen weil sich vermutlich immer für alles eine (knappe) Mehrheit finden wird und somit immer irgendwer evtl. den "Kürzeren" ziehen wird. Wenn wir schon davon ausgehen das eine Mehrheit eine Minderheit (ich vermute wir wissen alle von welcher Minderheit wir mal wieder sprechen) unterbuttern möchte, dann würde sich das ohnehin nicht nur auf diese Vorstandsmitglieder beschränken, dann würde man einfach diese Grundordnung alsbald einfach mit der Mehrheit ändern und fertig.

      Also entweder wir hören jetzt mal wirklich endlich auf ständig in Grüppchen zu denken, oder wir können es gleich lassen. Gehen wir einfach vom Leistungsprinzip aus, alleine hier habe ich einige Kandidaten gesehen die sich doch sehr engagieren und denen ich durchaus meine Stimme geben würde (und da sind sogar ein paar GFler drunter).

      Also, ran jetzt.
      Ryu Chishu
    • Original von Ryu Chishu
      Man könnte ja auch einfach davon ausgehen das die Mehrheit nicht danach handeln wie (un-)liebsam eine Person ist, sondern wie gut sie ihre Arbeit macht. Mir persönlich ist das wurscht wer da sitzt, wenn er seine Arbeit (gut) macht, dann hat er meine Stimme, wenn nicht, dann nicht.

      Möglicherweise habe ich etwas falsch verstanden, aber bislang dachte ich, dass die unbedingt von der AIC zu übernehmende Eigenschaft sei, dass ein langes Regelwerk jede theoretische Möglichkeit vermeiden soll, dass danach gehandelt wird, welche Personen (un-)liebsam sind.

      Wenn das nicht mehr gilt und alle vernünftig und objektiv entscheiden, könnten wir auch einfach einen Kartenzeichner engagieren und den Blödsinn mit dem Regelwerk, Vollversammlung, Kuratorium, Direktorium, Gericht und was weiß ich noch alles lassen. Es wird ja nie zu Streit kommen, weil die Mehrheit vernünftig ist und daher automatisch alle mit den Entscheidungen des Kartenzeichners einverstanden sind. Oder doch nicht?
      Patrick Botherfield
      Kingdom of Albernia
    • Meine Aussage bezog sich wohl für jeden deutlich verständlich (oder auch nicht) auf die Personen welche die besagten Funktionen ausüben möchten. Hier scheint die selbsternannte Minderheit ja schon fast eine Phobie zu entwickeln das die dunkle Seite der Macht (genannt Mehrheit) ja nichts anders im Sinn hätte als möglichst jedweden GF-Funktionär aus irgendwelchen Ämtern zu wählen.

      Ich spreche auch nur für mich und nicht für die AIC oder sonstwen, aber ich halte es durchaus für realistischer das sich eine notwendige Mehrheit für eine "Amtsenthebung" nur dann findet, wenn es auch einen objektiven Anlass dafür gibt. Sicherlich wird es immer persönliche Differenzen zwischen einzelnen geben, aber ich bezweifle zumindest für meine Person stark das ich deswegen irgendwelche Verfahren anstreben würde und selbst wenn, das ich genügend Leute finden würde die mir auch einfach aus dem Grunde des "Nicht-Mögens" folgen würden.

      Ganz ehrlich, einiges was im Laufe dieser Konferenz gesagt wurde stieß mir gegen den Kopf, da muss ich als Mensch zugeben das mir so mancher auch nicht gerade im sympathisten Licht erscheint.

      ABER!!!

      Wenn sich wer auch immer zur Wahl stellt, mich überzeugt das er es kann, dann wähle ich den Herren auch -> egal was ich nun persönlich von ihm halten würde. Ich bin doch froh wenn engagierte Leute da sind die sich darum kümmern und solange die kein Schindluder treiben sehe ich auch keinen Grund meine Stimme für eine Abwahl zu mobilisieren. Denn ebenso wie man mich zur Wahl überzeugen sollte, sollte man mich auch objektiv zur Abwahl überzeugen.

      Jemanden abzuwählen nur weil sein Name mit X statt mit Y beginnt ist denke ich nicht die Art wie die Mehrheit der Anwesenden verfahren würden.
      Ryu Chishu
    • Wir müssen doch nicht ernsthaft auf der Grundlage diskutieren, dass wir uns hier gut verstehen, oder? Das wäre natürlich ganz reizend, aber so läuft der Laden nicht.

      Original von Pharaoh
      Wieso komplett abwählbar? Es ist doch unsinnig Kuratoren, die gute Arbeit machen dafür zu bestrafen, dass einer nichts oder schlechte Arbeit macht.

      Es besteht die Gefahr, dass jede Einstellung eines einzelnen Kurators anschließend mit einem Misstrauensvotum bestraft, gerade bei der durch misstrauensvollen Stimmung, mit der sich die Beteiligten dieser Gespräche hier seit Wochen begegnen. Das kann man nun beklagen, aber ob es dann nicht sinnvoller ist, eine Lösung zu finden, die das unmöglich macht, sollte man zumindest ernsthaft diskutieren und nicht gleich disqualifizieren.
      Jonathan Metternich Hughes
    • Wo soll denn da ein Konflikt aufkommen bei den Aufgaben? Die Kuratoren sollen Einträge bearbeiten, da werden die einzelnen Bögen nicht mit Name versehen veröffentlicht und auch Gebietserweiterungen werden nach Regelwerk bearbeitet. Das wird sowieso nach der Mehrheit der Kuratoren entschieden, birgt also nur Gefahren, wenn es nicht regelgerechte Entscheidungen gibt, die durch Klüngelei entstehen. Dann kann man immer noch das Problem ansprechen, aber ich bezweifle, dass dieses Problem so häufig auftreten wird.

      Und Änderungsvorschläge bei Problemen bei den Abläufen bleiben Vorschläge.

      Es soll mMn darum gehen, dass man Kuratoren abwählen kann, wenn sie nichts machen oder sie irgendwelche krummen Dinger drehen wollen, in welcher Weise das auch immer geschehen mag.

      Alle dafür zu bestrafen, weil einer z.B. inaktiv wird, finde ich schwachsinnig. Wenn man Klügelei des Kuratoriums vermutet, wird man eh ein Misstrauensvotum gegen alle starten.
      * Lebenslauf
      * Trainer vom ASC Dynamo
    • Original von Pharaoh
      Alle dafür zu bestrafen, weil einer z.B. inaktiv wird, finde ich schwachsinnig. Wenn man Klügelei des Kuratoriums vermutet, wird man eh ein Misstrauensvotum gegen alle starten.

      Wäre es nicht intelligenter und konfliktärmer, da eine automatisierte Regelung einzufügen (à la "Bleibt ein Kurator fünf Abstimmung in Folge fern, verliert er sein Amt")? Dazu sollte es gar kein Votum brauchen und eine Auto-Regel erspart uns auch permanente Diskussionen darüber, wie inaktiv man sein muss, um inaktiv zu sein.
      Jonathan Metternich Hughes

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Jonathan Metternich ()

    • RE: Entwurf zum Regelwerk

      ABSCHNITT I - DIE CARTA


      § 1. Auftrag.
      Die Cartographie-Assoziation (CartA) ist eine Organisation auf Meta-Ebene. Ihre Aufgabe ist ausschließlich die Erstellung und Pflege einer internationalen Gesamtkarte.


      ABSCHNITT II - DIE VOLLVERSAMMLUNG


      § 2. Zusammensetzung.
      (1) Ein Staat ist Mitglied der CartA, solange er auf ihrer Karte eingetragen ist.
      (2) Jeder Mitgliedsstaat der CartA entsendet einen Delegierten in die Vollversammlung. Ausschließlich der jeweilige Delegierte vertritt die Interessen seines Mitgliedsstaates bei der CartA.
      (3) Ein Wechsel des Delegierten eines Mitgliedslandes ist jederzeit möglich, allerdings nicht während laufender, geheimer Wahlen.

      § 3. Aufgaben.
      (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
      (2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 4.
      (3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.


      ABSCHNITT III - DAS KURATORIUM


      § 4. Zusammensetzung.
      (1) Zur Ermittlung der Anzahl der Sitze wird die Anzahl der Mitglieder durch fünf geteilt und auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Die Anzahl der Sitze darf dabei fünf nicht unter- und neun nicht überschreiten. Die Anzahl der Sitze wird ausschließlich zur Wahl eines neuen Kuratoriums bestimmt und bleibt unverändert, wenn sich die Anzahl der Mitglieder während der Amtszeit eines Kuratioriums verändert.
      (2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Vollversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl für sechs Monate gewählt.

      § 5. Aufgaben.
      (1) Das Kuratorium wählt die Mitglieder des Direktoriums gemäß § 7.
      (2) Das Kuratorium entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsmodifikationen nach § 16 anhand eines in der Grundordnung definierten Bewertungsbogens.
      (3) Das Kuratorium kann der Vollversammlung gemäß § 22 Änderungen dieses Dokuments vorschlagen.


      ABSCHNITT IV - DAS DIREKTORIUM


      § 6. Zusammensetzung.
      (1) Das Direktorium besteht aus:
      1. dem Direktor, der dem Direktorium vorsteht, das Forum administriert und Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung leitet;
      2. dem Vizedirektor, der Kartenanträge bearbeitet und dem Kuratorium zur Bewertung vorlegt;
      3. dem Direktor für Kartographie, der die Karte erstellt und pflegt.
      (2) Die Mitglieder des Direktoriums können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren.

      § 7. Wahl, Amtsenthebung.
      (1) Die Mitglieder des Direktoriums werden in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums für sechs Monate gewählt.
      (2) Findet sich im ersten Wahlgange nicht die nötige Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen angesetzt. Ins Amt gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Findet sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet das Los.
      (3) Ein Mitglied des Direktoriums kann des Amtes enthoben werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums einen solchen Antrag stellen und gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein durch die Antragsteller Vorgeschlagener mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums gewählt wird.

      § 8. Aufgaben.
      (1) Das Direktorium sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der CartA gemäß deren Regularien und entscheidet bei Fragen, die durch die Regularien der CartA nicht abgedeckt werden.
      (2) Es übt das Hausrecht im Forum aus und genießt das Recht, Nutzer, die den Betrieb der Organisation behindern, stören, gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen, mittels administrativer Maßnahmen zurechtzuweisen.


      ABSCHNITT V - DAS SCHIEDSGERICHT


      § 9. Zusammensetzung.
      (1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Richtern. Zum Richter kann jeder Bürger eines Mitgliedsstaats gewählt werden, der weder Delegierter ist noch dem Kuratorium angehört.
      (2) Die Richter werden für eine Dauer von 6 Monaten von den Delegierten der Vollversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
      (3) Falls ein Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des für inaktiv erklärten Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
      1. Bei seinem Tod
      2. Durch Rücktritt
      3. Wenn er zu drei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist

      § 10. Aufgaben.
      (1) Das Schiedsgericht überwacht die Einhaltung dieser Grundordnung. Es entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
      1. das formal korrekte Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und des Kuratoriums gemäß der Grundordnung und eventueller Geschäftsordnungen,
      2. die Vereinbarkeit von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und des Kuratoriums mit der Grundordnung,
      3. die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der CartA,
      4. die Bewertung eines Staates für den Fall, dass ein Staat die Beurteilung einer Eintragung oder Gebietsmodifikation durch das Kuratorium anficht.
      (2) Jeder Delegierte kann das Schiedsgericht anrufen, wenn er die Grundordnung verletzt sieht.
      (3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung anschließend mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


      ABSCHNITT VI - DIE KARTE


      § 11. Projektion.
      (1) Die Karte der CartA liegt in querachsiger, flächengetreuer Azimutalprojektion (Wagners Entwurf 20b bzw. Wagner VII) vor. Sollte eine andere Projektionsart gewählt werden, sind nur derartige Projektionen zulässig, die die gesamte Karte als Kugel abbilden.
      (2) Die Karte ist mit einem Netz aus Längen- und Breitengraden versehen, die Planquadrate mit einer Seitenlänge von 10° zwecks Rasterung bilden.
      (3) Ein Pixel auf der Karte entspricht 358,7178 km².
      (4) Die Karte ist nicht erweiterbar.

      § 12. Klimakarte.
      Die in der Klimakarte festgelegten Klimazonen sind für alle Staaten als Ausgestaltungs- und Positionierungsrichtlinien zu beachten. Änderungen an der Klimakarte können vom Kuratorium beschlossen werden, allerdings nur in dem Ausmaße, dass weiterhin eine logisch nachvollziehbare Abgrenzung gegeben ist.


      ABSCHNITT VII - EINTRAGUNGEN, ÄNDERUNGEN, LÖSCHUNGEN


      § 13. Eintragungsbedingungen.
      (1) Jede Nation kann auf der Karte der CartA eingetragen werden oder einen Kartenplatz reservieren, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      1. Die Nation muss sich ausdrücklich zur Virtualität bekennen.
      2. Die Nation muss über ein Forum sowie eine Webpräsenz verfügen.
      3. Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig.
      4. Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zunächst zur Besiedelung gesperrt.
      5. Auf Beschluss des Kuratoriums können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.
      (2) Plagiarismus wird nicht geduldet. Reservierungs- und Eintragungsanträge sind abzulehnen, wenn sie durch einen Staat gestellt werden, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn sie der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dienen.
      (3) Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung im Rahmen der Grundordnung vorgenommen werden.

      § 14. Reservierung eines Kartenplatzes.
      (1) Vor der Eintragung einer Nationen auf der Karte ist die Reservierung eines Kartenplatzes nötig.
      (2) Ein Antrag auf Reservierung muss folgende Informationen enthalten:
      1. voller Name der Nation,
      2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
      3. URL zum Forum,
      4. URL zur Website,
      5. E-Mail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
      6. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes.
      (3) Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Reservierung. Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird.
      (4) Ein bereits zugesprochene Reservierung kann durch Direktoriumsbeschluss in folgenden Fällen zurückgezogen werden:
      1. Wenn nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten ist
      2. Wenn nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde

      § 15. Eintragung.
      (1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
      (2) Für die Eintragung müssen neben den in § 13 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
      1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum
      2. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums
      3. Die Erfüllung der vom Kuratorium festgelegten Mindestpunkte des Bewertungsantrages
      4. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus
      (3) Ein Antrag auf Eintragung muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen enthalten.
      (4) Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob alle Bedingungen als erfüllt angesehen werden.

      § 16. Gebietsmodifikationen.
      (1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten, des Direktoriums und des Kuratoriums.
      2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
      (2) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Kuratorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle einer Pattsituation entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.

      § 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
      (1) Ein Staat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Staaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen alle künftigen Staaten die Eintragungsbedingungen erfüllen und entsprechende Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
      (2) Staaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Staaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
      (3) Ein Staat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Staat abtreten, sofern beide Staaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
      (4) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Kuratorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle einer Pattsituation entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.

      § 18. Vetorecht.
      (1) Bei einem Antrag auf Eintragung oder Gebietsmodifikation genießen alle Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Direktorium per Mehrheitsbeschluss Veto einlegen.
      (2) Ein Veto muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers und Nicht-Information der Vetomacht; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.
      (3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb von 120 Stunden bei der CartA einzureichen.
      (4) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, wird das Verfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wird.
      (5) Ändert ein Staat seine Ausgestaltung nach der Eintragung entscheidend, können alle Staaten, die bei der Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach einer Frist von 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.

      § 19. Löschung.
      (1) Ein Staat kann nur bei dauerhafter Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.
      (2) Das Direktorium der CartA stellt die Inaktivität eines Staates fest, wenn in dessen Forum seit mindestens 30 Tagen kein Beitrag mehr verfasst wurde.
      (3) Eine Löschung auf eigenen Wunsch erfolgt auf Antrag des Delegierten des entsprechenden Staates.
      (4) In beiden Fällen wird der entsprechende Staat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst als inaktiv gekennzeichnet. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Löschung von Seiten des betroffenen Staates widersprochen werden.
      (5) Erfolgt nach Einlegung des Widerspruchs innerhalb von 90 Tagen eine erneute Feststellung der Inaktivität des gleichen Staates, wird dieser ohne Widerspruchsfrist von der Karte gelöscht.


      ABSCHNITT VIII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN


      § 20. Rechtsanspruchsabsage.
      Jeder auf der Karte der CartA eingetragene Staat verzichtet darauf, Rechtsansprüche auf aus seiner Eintragung resultierenden Umrisse oder Küstenlinien zu erheben.

      § 21. Abstimmungsvorschriften.
      (1) Entscheidungen im Rahmen der Charta werden, sofern nicht ausdrücklich durch diese Grundordnung anders bestimmt, grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt.
      (2) Wahlen und Abstimmungen dauern grundsätzlich 120 Stunden. Sie werden vorzeitig beendet, wenn eine unumstößliche Mehrheit aller Abstimmungsberechtigten erreicht ist.

      § 22. Änderungen.
      Dieses Dokument kann auf Vorschlag des Kuratoriums mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Vollversammlung geändert werden.

      § 23. Übergangsbestimmungen.
      Im Rahmen eines Gründungsvertrages kann zeitweise von den Bestimmungen dieser Grundordnung abgewichen werden.


      §2,2: zu starr, hier braucht es eine Ausnahmeregelung, falls der Delegierte unerwartet verhindert sein sollte und wichtige Entscheidungen (Veto, etc.) anstehen.

      Resolutionen, wie in meinem Vorschlage vorgesehen, fehlen völlig. Das ist sogar ein Rückschritt gegenüber der GF: auch dort hatte man erkannt, daß es sinnvoll ist, juristische Normen definieren zu können, ohne gleich die Bylaws ändern zu müssen.

      §7: Das System funktioniert nur richtig, wenn die Mitglieder des Direktoriums, zumindest der Direktor, dem Kuratorium entstammen.

      Abschnitt V: bei drei Richtern kann bei §10,3 "einfache Mehrheit" entfallen - in einem Dreier-Gremium gibt es nur eine Mehrheit. Die Amtszeit der Richter ist zudem deutlich zu kurz, um ihnen wahre Unabhängigkeit zu gewähren.

      §14,3+4: abenteuerliche Konstruktion. Das Kuratorium muß einen Reservierungsantrag genehmigen, das Direktorium kann ihn aussetzen? Das ist ein schwer verdaulicher Legitimationssalat.

      Generell: wenn von der GF-Seite immer wieder ausufernde Bürokratie und langwierige Prozesse angekreidet wurden, dann frage ich mich, ob dieser Regelwerksvorschlag ein verspäteter Aprilscherz sein soll. Nicht ein umfassendes Regelwerk, sondern langsam mahlende Mühlen sorgen für das, was allgemein als "bürokratisch" empfunden wird, und in dieser Hinsicht leistet der aktuelle Entwurf wahrlich hervorragende Arbeit: alles muß vom Kuratorium abgesegnet werden, einem für MN-Verhältnisse recht großem Gremium (was das heißt, brauche ich wohl nicht extra zu erwähnen). Bürokratie-Abbau? In keinster Weise; zudem habe ich das Gefühl, daß das Direktorium bei einem solchen Kuratorium reichlich überflüssig wird - das von mir gewählte System ist so aufgebaut, daß die Executive stark und "decisive" (kann man leider in diesem Kontext nicht ohne größere Verrenkungen übersetzen) agieren kann; wenn man hingegen das Direktorium in reine Verwaltungsaufgaben zurückdrängen will, kann man es gleich streichen und durch einen unter den Kuratoriumsmitgliedern rotierenden Verwaltungsposten ersetzen. Im aktuellen Vorschlag fällt zudem die Prärogative des Direktoriums (§8,1) krass aus dem Rahmen der sonstigen Kompetenzen.

      Fazit: mit Verlaub, aber wenn man unseren Entwurf als amateurhaft bezeichnet hat, dann ist es dieser Vorschlag erst recht. Nicht nur, daß mich diese Hyperkompaktierung stört (mehr ist manchmal weniger, übersichtlich ist nicht immer das, was die wenigsten Zeichen hat), auch enthält er einige schwerwiegende Konstruktionsmängel, die für mich untragbar sind.
      Son Majesté,

      Henry Louis zu Grimmberg, Direktor für Kartographie

    • Ihr Vorschlag wurde als inhaltlich für einige Staaten nicht zufriedenstellend kritisiert. Das ist ein himmelweiter Unterschied zum von Ihnen Beschriebenen und es erfordert eine gehörige Portion Chuzpe, darauf zu setzen, dass dies niemandem auffällt.

      Mit dem Rest befasse ich mich später, wenn ich nicht die Befürchtung haben muss, dass hier wieder einmal das alte Spiel gespielt wird.
      Jonathan Metternich Hughes
    • Original von Jonathan Metternich
      Ihr Vorschlag wurde als inhaltlich für einige Staaten nicht zufriedenstellend kritisiert. Das ist ein himmelweiter Unterschied zum von Ihnen Beschriebenen und es erfordert eine gehörige Portion Chuzpe, darauf zu setzen, dass dies niemandem auffällt.

      Ich lese auch zwischen den Zeilen und bin mir ziemlich sicher, diese Kunst auch zu beherrschen, denn was ein gewisser Christian A. zu meinem Vorschlag sagte, brauche ich hier wohl nicht wiederzugeben.
      Son Majesté,

      Henry Louis zu Grimmberg, Direktor für Kartographie