Aufgepasst also jetzt.
Wie allen Freund wie "Feind" aufgefallen sein dürfe nagt diese gesamte Diskussion an meiner Geduld.
Nach Monaten der Diskussionen vor der AIC Gründung wird nun hier exakt das gleiche nochmal durchgekaut.
Fakt ist: Die OIK funktioniert, sonst gäbe es sie schon nicht mehr.
Die GF Funktioniert, Aktivität ist ein anderes Problem, andere Baustelle, ich hol mir ein Pils.
Die AIC Funktioniert, Aktivität weil wenig Staaten? Nagut.
Problem OIK: Lange Reaktionszeiten.
Problem GF: Verdacht von Klüngel (der Verdacht reicht schon aus um Menschen madig zu machen)
Problem AIC: Bürokratie.
Abschnitt I - Die CartA
§1) Aufgabe der CartA ist ausschließlich die Erstellung und Pflege einer internationalen Gesamtkarte.
§2) Die CartA ist eine Organisation auf Meta-Ebene.
Abschnitt II - Die Vollversammlung
§3) Entsendung von Delegierten
(1) Jeder Mitgliedsstaat der CartA entsendet einen Delegierten.
(2) Ausschließlich der jeweilige Delegierte vertritt die Interessen seines Mitgliedsstaates bei der CartA.
(3) Nur bei nachweislicher Abwesenheit des Delegierten oder für den Fall, daß dieser nicht im Sinne der Regierung seines Staates handelt, kann das Vertretungsrecht auch von anderen legitimierten Vertretern des betroffenen Staates wahrgenommen werden. Über die Validität einer solchen Legitimation entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluß.
(4) Ein Wechsel des Delegierten eines Mitgliedslandes ist jederzeit unter Vorzeigen eines geeigneten Legitimationsnachweises möglich, allerdings nicht während laufender, geheimer Wahlen.
(5) Über die Validität eines Legitimationsnachweises entscheidet im Zweifelsfalle das Direktorium per Mehrheitsbeschluß.
§4) Die Vollversammlung der CartA besteht aus allen Delegierten der Mitgliedsstaaten.
§5) Entscheidungen und Beschlußfähigkeit der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung der CartA entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen über:
3. Erlaß und Änderungen der Geschäftsordnung der Vollversammlung der CartA.
(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitgliedsstaaten eine Stimme abgegeben hat.
§6 Die Vollversammlung wählt die Direktoren einzeln mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(1) Die Wahl findet öffentlich durch Beiträge statt.
(2) Sollte im ersten Wahldurchgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen findet eine Stichwahl statt.
§7 Die Vollversammlung kann auf betreiben von drei Delegierten ein konstruktives Misstrauensvotum initiieren um einen Direktor zu ersetzen.
Abschnitt III - Das Direktorium der CartA
§8) Aufgaben
(1) Das Direktorium der CartA sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der CartA gemäß deren Regularien.
(2) Es übt weitergehend das Hausrecht im Forum aus und genießt damit das Recht, Nutzer, die den Betrieb der Organisation behindern, stören, gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen, mittels administrativer Maßnahmen zurechtzuweisen.
(3) Das Direktorium entscheidet mit absoluter Mehrheit bei Fragen, die durch die Regularien der CartA nicht abgedeckt werden.
(4) Diese Entscheidungen können durch absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch die Vollversammlung aufgehoben/geändert werden.
(5) Alle Entscheidungen des Direktoriums müssen begründet werden.
(6) Das Direktorium darf keine Unterforen betreiben welche nicht einsehbar sind.
(Sinnvoll? Gibt ja ICQ)
§9) Zusammensetzung
Das Direktorium besteht aus dem Direktor der CartA, dem Vizedirektor der CartA und dem Direktor für Kartographie. (Hier überlege ich einfach das Direktorium auf 5 zu erweitern)
§10) Zuständigkeitsbereiche
(1) Der Direktor der CartA steht dem Direktorium vor, administriert das Forum und leitet Wahlen sowie Abstimmungen.
(2) Dem Vizedirektor der CartA obliegt die Bearbeitung von Kartenanträgen.
(3) Dem Direktor für Kartographie obliegt die Erstellung und Pflege der Karte.
§11) Gegenseitige Vertretung
In besonderen Fällen, z.B. bei Abwesenheit, können die der Direktor und der Vizedirektor sowie der Direktor für Kartographie ihre Kompetenzen untereinander delegieren.
§12) Geschäftsordnung
Das Direktorium gibt sich selbst mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung.
Abschnitt IV - Die Karte
§13) Netzentwurf
Die Karte der CartA liegt in querachsiger, flächengetreuer Azimutalprojektion (Wagners Entwurf 20b bzw. Wagner VII) vor. Sollte eine andere Projektionsart gewählt werden, so sind nur derartige Projektionen zulässig, die die gesamte Karte als Kugel abbilden.
§14) Die Karte ist mit einem Netz aus Längen- und Breitengraden versehen, die Planquadrate mit einer Seitenlänge von 10° zwecks Rasterung bilden.
§15) Ein Pixel auf der Karte entspricht 358,7178 km².
§16) Die Karte ist weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung erweiterbar.
§17) Die in der Klimakarte der CartA festgelegten Klimazonen sind für alle Staaten verbindlich. Änderungen an der Klimakarte können mit einer Mehrheit von 2/3 der Vollversammlung beschlossen werden, allerdings nur in dem Ausmaße, daß weiterhin eine logisch nachvollziehbare Abgrenzung gegeben ist. Die Abschaffung der Klimazonen ist unzulässig.
§18) Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zur Besiedelung gesperrt, soweit nicht anders von der Vollversammlung bestimmt. Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung vorgenommen werden, es gilt allerdings §XX. [Verweis auf das Vetorecht]
Abschnitt V - Eintragungen und Änderungen an der Karte
§19) Jede Nation, die sich ausdrücklich zur Virtualität bekennt, kann auf der Karte der CartA eingetragen werden, sofern sie die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt.
§20) Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig.
§21) Reservierung eines Kartenplatzes
(1) Einer Eintragung muß eine Reservierung vorausgehen. Dabei muß der antragstellende Staat über ein Forum sowie über eine vom Forum getrennte Webpräsenz mit klarem Bekenntnis zur Virtualität verfügen.
(2) Ein Antrag auf Reservierung muß folgende Informationen enthalten:
1. Voller Name der Nation,
2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
3. URL zum Forum,
4. URL zur Website,
5. eMail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
6. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes.
(3) Ist nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten, verfällt die Reservierung automatisch. Ein Direktoriumsbeschluß ist hierzu notwendig und hinreichend.
(4) Die Reservierung verfällt ebenso automatisch, wenn nach 100 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wird.
(5) Das Direktorium kann einen Reservierungsantrag durch Mehrheitsbeschluß ablehnen, sofern sich deutlich abzeichnet, daß der folgende Eintragungsantrag wenig Aussicht auf Erfolg haben wird.
§22) Eintragung
(1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muß ein Antrag auf Eintragung gestellt werden. Dieser kann frühestens 14 Tage nach der Reservierung erfolgen.
(2) Für diesen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen, i.e. im eigenen Forum.
2. Vorhandensein einer Website mit klarem Bekenntnis zur Virtualität sowie allgemeinen Landesinformationen, i.e. eine vom Forum separate Webpräsenz. Einträge in Lexika jeglicher Art können hier nicht als Ersatz herangezogen werden.
3. Eine Bewertung von mindestens 26 Punkten durch das Direktorium und erfolgt öffentlich.
4. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.
(3) Ein Antrag auf Eintragung muß folgende Informationen enthalten:
1. Voller Name der Nation,
2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
3. URL zum Forum,
4. URL zur Website,
5. eMail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
6. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes,
7. Eine vollständige Liste aller Vetonationen,
8. Gewünschtes Staatskürzel,
9. Gewünschte internationale Vorwahl.
§23) Gebietsmodifikationen
(1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes modifizieren – i. e. vergrößern, verkleinern, in der Form ändern oder dergestalt teilen, daß mehrere souveräne Staaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen.
(2) Folgende Bedingungen müssen dabei im Falle einer Vergrößerung, Verkleinerung oder Veränderung der Form erfüllt sein:
1. Mitgliedschaft in der CartA von 120 Tagen oder mehr.
2. Vorhandensein einer Website mit klarem Bekenntnis zur Virtualität sowie allgemeinen Landesinformationen, i.e. eine vom Forum separate Webpräsenz. Einträge in Lexika jeglicher Art können hier nicht als Ersatz herangezogen werden.
3. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten, des Direktoriums.
(3) Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muß das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein. Die Bewertung obliegt dem Direktorium und erfolgt öffentlich.
(4) Nach einer Vergrößerung des Gebietes muß eine Frist von 12 Monaten verstrichen sein, bevor eine weitere Vergrößerung vorgenommen werden kann.
(5) Im Falle einer Teilung müssen von allen künftigen Staaten folgende Bedingungen erfüllt werden:
1. Mitgliedschaft des Vorgängerstaates in der CartA von 120 Tagen oder mehr.
2. Vorhandensein eines eigenen Forums.
3. Vorhandensein einer Website mit klarem Bekenntnis zur Virtualität sowie allgemeinen Landesinformationen, i.e. eine vom Forum separate Webpräsenz. Einträge in Lexika jeglicher Art können hier nicht als Ersatz herangezogen werden.
4. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten, des Direktoriums.
§24) Zusammenschlüsse
Zwei oder mehr Staaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern alle betroffenen Staaten, i.e. diejenigen, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Erforderlich ist hierzu ferner, daß alle Staaten sechs Monate oder länger Mitglied der CartA sind.
§25) Gebietsabtretungen
Ebenso kann ein Staat Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Staat abtreten, sofern beide Staaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen und sechs Monate oder länger Mitglied der CartA sind.
§26) Vetorecht
(1) Bei einem Antrag auf Eintragung oder Gebietsmodifikation genießen alle Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Direktorium per Mehrheitsbeschluß Veto einlegen.
(2) Ein Veto muß nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers und Nicht-Information der Vetomacht; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluß.
(3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungsverfahrens innerhalb von 168 Stunden bei der CartA einzureichen.
(4) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, so wird das Eintragungsverfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wurde.
(5) Ändert ein Staat seine Ausgestaltung nach der Eintragung, so können alle Staaten, die nach §35 bei Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach §38 inaktiviert und nach 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.
Abschnitt VI - Löschung von der Karte
§27) Löschung von der Karte
(1) Ein Staat kann bei längerer Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.
(2) Bei erstgenannter Möglichkeit hat das Direktorium der CartA die Inaktivität des betreffenden Staates auf Antrag eines Delegierten festzustellen. Ein Staat gilt dann als inaktiv, wenn in dessen Forum seit mindestens einem Monat kein Beitrag mehr verfaßt wurde.
(3) Bei zweitgenannter Möglichkeit ist bei der CartA ein Antrag auf Löschung durch den Delegierten des entsprechenden Staates zu stellen.
(4) In beiden Fällen wird der entsprechende Staat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst inaktiviert. Innerhalb einer Frist von 240 Stunden kann der Löschung von Seiten des betroffenen Staates widersprochen werden.
(5) Erfolgt nach Einlegung des Widerspruchs nach §44 Abs. 4 innerhalb von 60 Tagen eine erneute Feststellung der Inaktivität des gleichen Staates, so wird dieser ohne Widerspruchsfrist von der Karte gelöscht.
§28) Beantragt ein Kontinentalstaat seine Löschung, so wird lediglich das Staatsgebiet gelöscht; beantragt ein Staat, der als Insel eingetragen wurde, seine Löschung, so kann auf dessen Wunsch die Landmasse der Insel mitgelöscht werden.
§29) Eine Löschung aus anderen als den in §38 angeführten Gründen ist unzulässig.
Abschnitt VII - Schlußbestimmungen
§30) Jede reale Person kann nur unter einem Pseudonym Ämter in der CartA bekleiden. Bei Verstoß gegen diese Regel werden alle Pseudonyme der betreffenden Person sofort durch das Direktorium ihrer Ämter in der CartA enthoben.
§31) Plagiatismus wird nicht geduldet. Anträge, gleich ob diese auf Reservierung oder Eintragung abzielen, haben durch das Direktorium abgelehnt zu werden, sofern diese durch einen Staat gestellt werden, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder die der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dienen.
§32) Folgende Paragraphen des Regelwerkes der CartA sind nur mit einer 3/4-Mehrheit der Vollversammlung zu ändern: §§1-7, §§ 30-35, §38 Abs. 2, §40 Abs. 2, §42 Abs. 5, §53 und §55. [Muß natürlich noch angepaßt werden.]
§33) Jeder auf der Karte der CartA eingetragene Staat verzichtet darauf, Rechtsansprüche auf aus seiner Eintragung resultierenden Umrisse oder Küstenlinien zu erheben.
Abstimmungsvorschriften
(1) Entscheidungen im Rahmen der Charta werden, sofern nicht ausdrücklich durch diese Grundordnung anders bestimmt, grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt.
(2) Wahlen und Abstimmungen dauern grundsätzlich 120 Stunden. Sie werden vorzeitig beendet, wenn eine unumstößliche Mehrheit aller Abstimmungsberechtigten erreicht ist.
33 Paragraphen.
Ein Ding ist nicht dann perfekt, wenn man nichts mehr hinzufügen kann, sondern dann, wenn man nichts mehr weglassen kann. (Antoine de Saint-Exupéry)
Alles im allem wäre ich schon fast dafür Parteien zu bilden mit Fraktionenzwang. Echt mal. Sonst dauert das noch bis Weihnachten 2012, und da habe ich was vor.
Viel Spaß beim zerreissen, ich bin angetrunken, hab was mit meiner Ex angefangen und nur 3 Stunden gepennt. :]
Wie allen Freund wie "Feind" aufgefallen sein dürfe nagt diese gesamte Diskussion an meiner Geduld.
Nach Monaten der Diskussionen vor der AIC Gründung wird nun hier exakt das gleiche nochmal durchgekaut.
Fakt ist: Die OIK funktioniert, sonst gäbe es sie schon nicht mehr.
Die GF Funktioniert, Aktivität ist ein anderes Problem, andere Baustelle, ich hol mir ein Pils.
Die AIC Funktioniert, Aktivität weil wenig Staaten? Nagut.
Problem OIK: Lange Reaktionszeiten.
Problem GF: Verdacht von Klüngel (der Verdacht reicht schon aus um Menschen madig zu machen)
Problem AIC: Bürokratie.
Abschnitt I - Die CartA
§1) Aufgabe der CartA ist ausschließlich die Erstellung und Pflege einer internationalen Gesamtkarte.
§2) Die CartA ist eine Organisation auf Meta-Ebene.
Abschnitt II - Die Vollversammlung
§3) Entsendung von Delegierten
(1) Jeder Mitgliedsstaat der CartA entsendet einen Delegierten.
(2) Ausschließlich der jeweilige Delegierte vertritt die Interessen seines Mitgliedsstaates bei der CartA.
(3) Nur bei nachweislicher Abwesenheit des Delegierten oder für den Fall, daß dieser nicht im Sinne der Regierung seines Staates handelt, kann das Vertretungsrecht auch von anderen legitimierten Vertretern des betroffenen Staates wahrgenommen werden. Über die Validität einer solchen Legitimation entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluß.
(4) Ein Wechsel des Delegierten eines Mitgliedslandes ist jederzeit unter Vorzeigen eines geeigneten Legitimationsnachweises möglich, allerdings nicht während laufender, geheimer Wahlen.
(5) Über die Validität eines Legitimationsnachweises entscheidet im Zweifelsfalle das Direktorium per Mehrheitsbeschluß.
§4) Die Vollversammlung der CartA besteht aus allen Delegierten der Mitgliedsstaaten.
§5) Entscheidungen und Beschlußfähigkeit der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung der CartA entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen über:
3. Erlaß und Änderungen der Geschäftsordnung der Vollversammlung der CartA.
(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitgliedsstaaten eine Stimme abgegeben hat.
§6 Die Vollversammlung wählt die Direktoren einzeln mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(1) Die Wahl findet öffentlich durch Beiträge statt.
(2) Sollte im ersten Wahldurchgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen findet eine Stichwahl statt.
§7 Die Vollversammlung kann auf betreiben von drei Delegierten ein konstruktives Misstrauensvotum initiieren um einen Direktor zu ersetzen.
Abschnitt III - Das Direktorium der CartA
§8) Aufgaben
(1) Das Direktorium der CartA sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der CartA gemäß deren Regularien.
(2) Es übt weitergehend das Hausrecht im Forum aus und genießt damit das Recht, Nutzer, die den Betrieb der Organisation behindern, stören, gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen, mittels administrativer Maßnahmen zurechtzuweisen.
(3) Das Direktorium entscheidet mit absoluter Mehrheit bei Fragen, die durch die Regularien der CartA nicht abgedeckt werden.
(4) Diese Entscheidungen können durch absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch die Vollversammlung aufgehoben/geändert werden.
(5) Alle Entscheidungen des Direktoriums müssen begründet werden.
(6) Das Direktorium darf keine Unterforen betreiben welche nicht einsehbar sind.
(Sinnvoll? Gibt ja ICQ)
§9) Zusammensetzung
Das Direktorium besteht aus dem Direktor der CartA, dem Vizedirektor der CartA und dem Direktor für Kartographie. (Hier überlege ich einfach das Direktorium auf 5 zu erweitern)
§10) Zuständigkeitsbereiche
(1) Der Direktor der CartA steht dem Direktorium vor, administriert das Forum und leitet Wahlen sowie Abstimmungen.
(2) Dem Vizedirektor der CartA obliegt die Bearbeitung von Kartenanträgen.
(3) Dem Direktor für Kartographie obliegt die Erstellung und Pflege der Karte.
§11) Gegenseitige Vertretung
In besonderen Fällen, z.B. bei Abwesenheit, können die der Direktor und der Vizedirektor sowie der Direktor für Kartographie ihre Kompetenzen untereinander delegieren.
§12) Geschäftsordnung
Das Direktorium gibt sich selbst mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung.
Abschnitt IV - Die Karte
§13) Netzentwurf
Die Karte der CartA liegt in querachsiger, flächengetreuer Azimutalprojektion (Wagners Entwurf 20b bzw. Wagner VII) vor. Sollte eine andere Projektionsart gewählt werden, so sind nur derartige Projektionen zulässig, die die gesamte Karte als Kugel abbilden.
§14) Die Karte ist mit einem Netz aus Längen- und Breitengraden versehen, die Planquadrate mit einer Seitenlänge von 10° zwecks Rasterung bilden.
§15) Ein Pixel auf der Karte entspricht 358,7178 km².
§16) Die Karte ist weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung erweiterbar.
§17) Die in der Klimakarte der CartA festgelegten Klimazonen sind für alle Staaten verbindlich. Änderungen an der Klimakarte können mit einer Mehrheit von 2/3 der Vollversammlung beschlossen werden, allerdings nur in dem Ausmaße, daß weiterhin eine logisch nachvollziehbare Abgrenzung gegeben ist. Die Abschaffung der Klimazonen ist unzulässig.
§18) Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zur Besiedelung gesperrt, soweit nicht anders von der Vollversammlung bestimmt. Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung vorgenommen werden, es gilt allerdings §XX. [Verweis auf das Vetorecht]
Abschnitt V - Eintragungen und Änderungen an der Karte
§19) Jede Nation, die sich ausdrücklich zur Virtualität bekennt, kann auf der Karte der CartA eingetragen werden, sofern sie die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt.
§20) Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig.
§21) Reservierung eines Kartenplatzes
(1) Einer Eintragung muß eine Reservierung vorausgehen. Dabei muß der antragstellende Staat über ein Forum sowie über eine vom Forum getrennte Webpräsenz mit klarem Bekenntnis zur Virtualität verfügen.
(2) Ein Antrag auf Reservierung muß folgende Informationen enthalten:
1. Voller Name der Nation,
2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
3. URL zum Forum,
4. URL zur Website,
5. eMail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
6. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes.
(3) Ist nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten, verfällt die Reservierung automatisch. Ein Direktoriumsbeschluß ist hierzu notwendig und hinreichend.
(4) Die Reservierung verfällt ebenso automatisch, wenn nach 100 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wird.
(5) Das Direktorium kann einen Reservierungsantrag durch Mehrheitsbeschluß ablehnen, sofern sich deutlich abzeichnet, daß der folgende Eintragungsantrag wenig Aussicht auf Erfolg haben wird.
§22) Eintragung
(1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muß ein Antrag auf Eintragung gestellt werden. Dieser kann frühestens 14 Tage nach der Reservierung erfolgen.
(2) Für diesen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen, i.e. im eigenen Forum.
2. Vorhandensein einer Website mit klarem Bekenntnis zur Virtualität sowie allgemeinen Landesinformationen, i.e. eine vom Forum separate Webpräsenz. Einträge in Lexika jeglicher Art können hier nicht als Ersatz herangezogen werden.
3. Eine Bewertung von mindestens 26 Punkten durch das Direktorium und erfolgt öffentlich.
4. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.
(3) Ein Antrag auf Eintragung muß folgende Informationen enthalten:
1. Voller Name der Nation,
2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
3. URL zum Forum,
4. URL zur Website,
5. eMail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
6. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes,
7. Eine vollständige Liste aller Vetonationen,
8. Gewünschtes Staatskürzel,
9. Gewünschte internationale Vorwahl.
§23) Gebietsmodifikationen
(1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes modifizieren – i. e. vergrößern, verkleinern, in der Form ändern oder dergestalt teilen, daß mehrere souveräne Staaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen.
(2) Folgende Bedingungen müssen dabei im Falle einer Vergrößerung, Verkleinerung oder Veränderung der Form erfüllt sein:
1. Mitgliedschaft in der CartA von 120 Tagen oder mehr.
2. Vorhandensein einer Website mit klarem Bekenntnis zur Virtualität sowie allgemeinen Landesinformationen, i.e. eine vom Forum separate Webpräsenz. Einträge in Lexika jeglicher Art können hier nicht als Ersatz herangezogen werden.
3. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten, des Direktoriums.
(3) Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muß das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein. Die Bewertung obliegt dem Direktorium und erfolgt öffentlich.
(4) Nach einer Vergrößerung des Gebietes muß eine Frist von 12 Monaten verstrichen sein, bevor eine weitere Vergrößerung vorgenommen werden kann.
(5) Im Falle einer Teilung müssen von allen künftigen Staaten folgende Bedingungen erfüllt werden:
1. Mitgliedschaft des Vorgängerstaates in der CartA von 120 Tagen oder mehr.
2. Vorhandensein eines eigenen Forums.
3. Vorhandensein einer Website mit klarem Bekenntnis zur Virtualität sowie allgemeinen Landesinformationen, i.e. eine vom Forum separate Webpräsenz. Einträge in Lexika jeglicher Art können hier nicht als Ersatz herangezogen werden.
4. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten, des Direktoriums.
§24) Zusammenschlüsse
Zwei oder mehr Staaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern alle betroffenen Staaten, i.e. diejenigen, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Erforderlich ist hierzu ferner, daß alle Staaten sechs Monate oder länger Mitglied der CartA sind.
§25) Gebietsabtretungen
Ebenso kann ein Staat Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Staat abtreten, sofern beide Staaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen und sechs Monate oder länger Mitglied der CartA sind.
§26) Vetorecht
(1) Bei einem Antrag auf Eintragung oder Gebietsmodifikation genießen alle Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Direktorium per Mehrheitsbeschluß Veto einlegen.
(2) Ein Veto muß nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers und Nicht-Information der Vetomacht; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluß.
(3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungsverfahrens innerhalb von 168 Stunden bei der CartA einzureichen.
(4) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, so wird das Eintragungsverfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wurde.
(5) Ändert ein Staat seine Ausgestaltung nach der Eintragung, so können alle Staaten, die nach §35 bei Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach §38 inaktiviert und nach 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.
Abschnitt VI - Löschung von der Karte
§27) Löschung von der Karte
(1) Ein Staat kann bei längerer Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.
(2) Bei erstgenannter Möglichkeit hat das Direktorium der CartA die Inaktivität des betreffenden Staates auf Antrag eines Delegierten festzustellen. Ein Staat gilt dann als inaktiv, wenn in dessen Forum seit mindestens einem Monat kein Beitrag mehr verfaßt wurde.
(3) Bei zweitgenannter Möglichkeit ist bei der CartA ein Antrag auf Löschung durch den Delegierten des entsprechenden Staates zu stellen.
(4) In beiden Fällen wird der entsprechende Staat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst inaktiviert. Innerhalb einer Frist von 240 Stunden kann der Löschung von Seiten des betroffenen Staates widersprochen werden.
(5) Erfolgt nach Einlegung des Widerspruchs nach §44 Abs. 4 innerhalb von 60 Tagen eine erneute Feststellung der Inaktivität des gleichen Staates, so wird dieser ohne Widerspruchsfrist von der Karte gelöscht.
§28) Beantragt ein Kontinentalstaat seine Löschung, so wird lediglich das Staatsgebiet gelöscht; beantragt ein Staat, der als Insel eingetragen wurde, seine Löschung, so kann auf dessen Wunsch die Landmasse der Insel mitgelöscht werden.
§29) Eine Löschung aus anderen als den in §38 angeführten Gründen ist unzulässig.
Abschnitt VII - Schlußbestimmungen
§30) Jede reale Person kann nur unter einem Pseudonym Ämter in der CartA bekleiden. Bei Verstoß gegen diese Regel werden alle Pseudonyme der betreffenden Person sofort durch das Direktorium ihrer Ämter in der CartA enthoben.
§31) Plagiatismus wird nicht geduldet. Anträge, gleich ob diese auf Reservierung oder Eintragung abzielen, haben durch das Direktorium abgelehnt zu werden, sofern diese durch einen Staat gestellt werden, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder die der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dienen.
§32) Folgende Paragraphen des Regelwerkes der CartA sind nur mit einer 3/4-Mehrheit der Vollversammlung zu ändern: §§1-7, §§ 30-35, §38 Abs. 2, §40 Abs. 2, §42 Abs. 5, §53 und §55. [Muß natürlich noch angepaßt werden.]
§33) Jeder auf der Karte der CartA eingetragene Staat verzichtet darauf, Rechtsansprüche auf aus seiner Eintragung resultierenden Umrisse oder Küstenlinien zu erheben.
Abstimmungsvorschriften
(1) Entscheidungen im Rahmen der Charta werden, sofern nicht ausdrücklich durch diese Grundordnung anders bestimmt, grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt.
(2) Wahlen und Abstimmungen dauern grundsätzlich 120 Stunden. Sie werden vorzeitig beendet, wenn eine unumstößliche Mehrheit aller Abstimmungsberechtigten erreicht ist.
33 Paragraphen.
Ein Ding ist nicht dann perfekt, wenn man nichts mehr hinzufügen kann, sondern dann, wenn man nichts mehr weglassen kann. (Antoine de Saint-Exupéry)
Alles im allem wäre ich schon fast dafür Parteien zu bilden mit Fraktionenzwang. Echt mal. Sonst dauert das noch bis Weihnachten 2012, und da habe ich was vor.
Viel Spaß beim zerreissen, ich bin angetrunken, hab was mit meiner Ex angefangen und nur 3 Stunden gepennt. :]
Irkanien!
qui latine loquitur plerumque est molestus.
If you don't make me soup now you are gonna regret it.
qui latine loquitur plerumque est molestus.
If you don't make me soup now you are gonna regret it.