Grundordnung aus Landeweile äh Langeweile

    • Grundordnung aus Landeweile äh Langeweile

      Aufgepasst also jetzt.
      Wie allen Freund wie "Feind" aufgefallen sein dürfe nagt diese gesamte Diskussion an meiner Geduld.
      Nach Monaten der Diskussionen vor der AIC Gründung wird nun hier exakt das gleiche nochmal durchgekaut.
      Fakt ist: Die OIK funktioniert, sonst gäbe es sie schon nicht mehr.
      Die GF Funktioniert, Aktivität ist ein anderes Problem, andere Baustelle, ich hol mir ein Pils.
      Die AIC Funktioniert, Aktivität weil wenig Staaten? Nagut.

      Problem OIK: Lange Reaktionszeiten.
      Problem GF: Verdacht von Klüngel (der Verdacht reicht schon aus um Menschen madig zu machen)
      Problem AIC: Bürokratie.


      Abschnitt I - Die CartA

      §1) Aufgabe der CartA ist ausschließlich die Erstellung und Pflege einer internationalen Gesamtkarte.

      §2) Die CartA ist eine Organisation auf Meta-Ebene.

      Abschnitt II - Die Vollversammlung

      §3) Entsendung von Delegierten

      (1) Jeder Mitgliedsstaat der CartA entsendet einen Delegierten.
      (2) Ausschließlich der jeweilige Delegierte vertritt die Interessen seines Mitgliedsstaates bei der CartA.
      (3) Nur bei nachweislicher Abwesenheit des Delegierten oder für den Fall, daß dieser nicht im Sinne der Regierung seines Staates handelt, kann das Vertretungsrecht auch von anderen legitimierten Vertretern des betroffenen Staates wahrgenommen werden. Über die Validität einer solchen Legitimation entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluß.
      (4) Ein Wechsel des Delegierten eines Mitgliedslandes ist jederzeit unter Vorzeigen eines geeigneten Legitimationsnachweises möglich, allerdings nicht während laufender, geheimer Wahlen.
      (5) Über die Validität eines Legitimationsnachweises entscheidet im Zweifelsfalle das Direktorium per Mehrheitsbeschluß.

      §4) Die Vollversammlung der CartA besteht aus allen Delegierten der Mitgliedsstaaten.

      §5) Entscheidungen und Beschlußfähigkeit der Vollversammlung

      (1) Die Vollversammlung der CartA entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen über:

      3. Erlaß und Änderungen der Geschäftsordnung der Vollversammlung der CartA.

      (2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitgliedsstaaten eine Stimme abgegeben hat.

      §6 Die Vollversammlung wählt die Direktoren einzeln mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
      (1) Die Wahl findet öffentlich durch Beiträge statt.
      (2) Sollte im ersten Wahldurchgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen findet eine Stichwahl statt.

      §7 Die Vollversammlung kann auf betreiben von drei Delegierten ein konstruktives Misstrauensvotum initiieren um einen Direktor zu ersetzen.



      Abschnitt III - Das Direktorium der CartA

      §8) Aufgaben
      (1) Das Direktorium der CartA sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der CartA gemäß deren Regularien.
      (2) Es übt weitergehend das Hausrecht im Forum aus und genießt damit das Recht, Nutzer, die den Betrieb der Organisation behindern, stören, gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen, mittels administrativer Maßnahmen zurechtzuweisen.
      (3) Das Direktorium entscheidet mit absoluter Mehrheit bei Fragen, die durch die Regularien der CartA nicht abgedeckt werden.
      (4) Diese Entscheidungen können durch absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch die Vollversammlung aufgehoben/geändert werden.
      (5) Alle Entscheidungen des Direktoriums müssen begründet werden.
      (6) Das Direktorium darf keine Unterforen betreiben welche nicht einsehbar sind.

      (Sinnvoll? Gibt ja ICQ)


      §9) Zusammensetzung

      Das Direktorium besteht aus dem Direktor der CartA, dem Vizedirektor der CartA und dem Direktor für Kartographie. (Hier überlege ich einfach das Direktorium auf 5 zu erweitern)

      §10) Zuständigkeitsbereiche

      (1) Der Direktor der CartA steht dem Direktorium vor, administriert das Forum und leitet Wahlen sowie Abstimmungen.
      (2) Dem Vizedirektor der CartA obliegt die Bearbeitung von Kartenanträgen.
      (3) Dem Direktor für Kartographie obliegt die Erstellung und Pflege der Karte.

      §11) Gegenseitige Vertretung

      In besonderen Fällen, z.B. bei Abwesenheit, können die der Direktor und der Vizedirektor sowie der Direktor für Kartographie ihre Kompetenzen untereinander delegieren.

      §12) Geschäftsordnung

      Das Direktorium gibt sich selbst mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung.


      Abschnitt IV - Die Karte

      §13) Netzentwurf

      Die Karte der CartA liegt in querachsiger, flächengetreuer Azimutalprojektion (Wagners Entwurf 20b bzw. Wagner VII) vor. Sollte eine andere Projektionsart gewählt werden, so sind nur derartige Projektionen zulässig, die die gesamte Karte als Kugel abbilden.

      §14) Die Karte ist mit einem Netz aus Längen- und Breitengraden versehen, die Planquadrate mit einer Seitenlänge von 10° zwecks Rasterung bilden.

      §15) Ein Pixel auf der Karte entspricht 358,7178 km².

      §16) Die Karte ist weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung erweiterbar.

      §17) Die in der Klimakarte der CartA festgelegten Klimazonen sind für alle Staaten verbindlich. Änderungen an der Klimakarte können mit einer Mehrheit von 2/3 der Vollversammlung beschlossen werden, allerdings nur in dem Ausmaße, daß weiterhin eine logisch nachvollziehbare Abgrenzung gegeben ist. Die Abschaffung der Klimazonen ist unzulässig.

      §18) Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zur Besiedelung gesperrt, soweit nicht anders von der Vollversammlung bestimmt. Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung vorgenommen werden, es gilt allerdings §XX. [Verweis auf das Vetorecht]

      Abschnitt V - Eintragungen und Änderungen an der Karte

      §19) Jede Nation, die sich ausdrücklich zur Virtualität bekennt, kann auf der Karte der CartA eingetragen werden, sofern sie die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt.

      §20) Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig.

      §21) Reservierung eines Kartenplatzes

      (1) Einer Eintragung muß eine Reservierung vorausgehen. Dabei muß der antragstellende Staat über ein Forum sowie über eine vom Forum getrennte Webpräsenz mit klarem Bekenntnis zur Virtualität verfügen.
      (2) Ein Antrag auf Reservierung muß folgende Informationen enthalten:

      1. Voller Name der Nation,
      2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
      3. URL zum Forum,
      4. URL zur Website,
      5. eMail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
      6. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes.

      (3) Ist nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten, verfällt die Reservierung automatisch. Ein Direktoriumsbeschluß ist hierzu notwendig und hinreichend.

      (4) Die Reservierung verfällt ebenso automatisch, wenn nach 100 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wird.

      (5) Das Direktorium kann einen Reservierungsantrag durch Mehrheitsbeschluß ablehnen, sofern sich deutlich abzeichnet, daß der folgende Eintragungsantrag wenig Aussicht auf Erfolg haben wird.

      §22) Eintragung

      (1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muß ein Antrag auf Eintragung gestellt werden. Dieser kann frühestens 14 Tage nach der Reservierung erfolgen.
      (2) Für diesen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

      1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen, i.e. im eigenen Forum.
      2. Vorhandensein einer Website mit klarem Bekenntnis zur Virtualität sowie allgemeinen Landesinformationen, i.e. eine vom Forum separate Webpräsenz. Einträge in Lexika jeglicher Art können hier nicht als Ersatz herangezogen werden.
      3. Eine Bewertung von mindestens 26 Punkten durch das Direktorium und erfolgt öffentlich.
      4. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.

      (3) Ein Antrag auf Eintragung muß folgende Informationen enthalten:
      1. Voller Name der Nation,
      2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
      3. URL zum Forum,
      4. URL zur Website,
      5. eMail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
      6. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes,
      7. Eine vollständige Liste aller Vetonationen,
      8. Gewünschtes Staatskürzel,
      9. Gewünschte internationale Vorwahl.

      §23) Gebietsmodifikationen

      (1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes modifizieren – i. e. vergrößern, verkleinern, in der Form ändern oder dergestalt teilen, daß mehrere souveräne Staaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen.
      (2) Folgende Bedingungen müssen dabei im Falle einer Vergrößerung, Verkleinerung oder Veränderung der Form erfüllt sein:

      1. Mitgliedschaft in der CartA von 120 Tagen oder mehr.
      2. Vorhandensein einer Website mit klarem Bekenntnis zur Virtualität sowie allgemeinen Landesinformationen, i.e. eine vom Forum separate Webpräsenz. Einträge in Lexika jeglicher Art können hier nicht als Ersatz herangezogen werden.
      3. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten, des Direktoriums.

      (3) Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muß das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein. Die Bewertung obliegt dem Direktorium und erfolgt öffentlich.
      (4) Nach einer Vergrößerung des Gebietes muß eine Frist von 12 Monaten verstrichen sein, bevor eine weitere Vergrößerung vorgenommen werden kann.
      (5) Im Falle einer Teilung müssen von allen künftigen Staaten folgende Bedingungen erfüllt werden:

      1. Mitgliedschaft des Vorgängerstaates in der CartA von 120 Tagen oder mehr.
      2. Vorhandensein eines eigenen Forums.
      3. Vorhandensein einer Website mit klarem Bekenntnis zur Virtualität sowie allgemeinen Landesinformationen, i.e. eine vom Forum separate Webpräsenz. Einträge in Lexika jeglicher Art können hier nicht als Ersatz herangezogen werden.
      4. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten, des Direktoriums.

      §24) Zusammenschlüsse

      Zwei oder mehr Staaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern alle betroffenen Staaten, i.e. diejenigen, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Erforderlich ist hierzu ferner, daß alle Staaten sechs Monate oder länger Mitglied der CartA sind.

      §25) Gebietsabtretungen

      Ebenso kann ein Staat Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Staat abtreten, sofern beide Staaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen und sechs Monate oder länger Mitglied der CartA sind.

      §26) Vetorecht

      (1) Bei einem Antrag auf Eintragung oder Gebietsmodifikation genießen alle Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Direktorium per Mehrheitsbeschluß Veto einlegen.

      (2) Ein Veto muß nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers und Nicht-Information der Vetomacht; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluß.

      (3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungsverfahrens innerhalb von 168 Stunden bei der CartA einzureichen.

      (4) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, so wird das Eintragungsverfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wurde.

      (5) Ändert ein Staat seine Ausgestaltung nach der Eintragung, so können alle Staaten, die nach §35 bei Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach §38 inaktiviert und nach 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.

      Abschnitt VI - Löschung von der Karte

      §27) Löschung von der Karte

      (1) Ein Staat kann bei längerer Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.

      (2) Bei erstgenannter Möglichkeit hat das Direktorium der CartA die Inaktivität des betreffenden Staates auf Antrag eines Delegierten festzustellen. Ein Staat gilt dann als inaktiv, wenn in dessen Forum seit mindestens einem Monat kein Beitrag mehr verfaßt wurde.

      (3) Bei zweitgenannter Möglichkeit ist bei der CartA ein Antrag auf Löschung durch den Delegierten des entsprechenden Staates zu stellen.

      (4) In beiden Fällen wird der entsprechende Staat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst inaktiviert. Innerhalb einer Frist von 240 Stunden kann der Löschung von Seiten des betroffenen Staates widersprochen werden.

      (5) Erfolgt nach Einlegung des Widerspruchs nach §44 Abs. 4 innerhalb von 60 Tagen eine erneute Feststellung der Inaktivität des gleichen Staates, so wird dieser ohne Widerspruchsfrist von der Karte gelöscht.

      §28) Beantragt ein Kontinentalstaat seine Löschung, so wird lediglich das Staatsgebiet gelöscht; beantragt ein Staat, der als Insel eingetragen wurde, seine Löschung, so kann auf dessen Wunsch die Landmasse der Insel mitgelöscht werden.

      §29) Eine Löschung aus anderen als den in §38 angeführten Gründen ist unzulässig.

      Abschnitt VII - Schlußbestimmungen

      §30) Jede reale Person kann nur unter einem Pseudonym Ämter in der CartA bekleiden. Bei Verstoß gegen diese Regel werden alle Pseudonyme der betreffenden Person sofort durch das Direktorium ihrer Ämter in der CartA enthoben.

      §31) Plagiatismus wird nicht geduldet. Anträge, gleich ob diese auf Reservierung oder Eintragung abzielen, haben durch das Direktorium abgelehnt zu werden, sofern diese durch einen Staat gestellt werden, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder die der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dienen.

      §32) Folgende Paragraphen des Regelwerkes der CartA sind nur mit einer 3/4-Mehrheit der Vollversammlung zu ändern: §§1-7, §§ 30-35, §38 Abs. 2, §40 Abs. 2, §42 Abs. 5, §53 und §55. [Muß natürlich noch angepaßt werden.]

      §33) Jeder auf der Karte der CartA eingetragene Staat verzichtet darauf, Rechtsansprüche auf aus seiner Eintragung resultierenden Umrisse oder Küstenlinien zu erheben.

      Abstimmungsvorschriften
      (1) Entscheidungen im Rahmen der Charta werden, sofern nicht ausdrücklich durch diese Grundordnung anders bestimmt, grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt.
      (2) Wahlen und Abstimmungen dauern grundsätzlich 120 Stunden. Sie werden vorzeitig beendet, wenn eine unumstößliche Mehrheit aller Abstimmungsberechtigten erreicht ist.


      33 Paragraphen.
      Ein Ding ist nicht dann perfekt, wenn man nichts mehr hinzufügen kann, sondern dann, wenn man nichts mehr weglassen kann. (Antoine de Saint-Exupéry)

      Alles im allem wäre ich schon fast dafür Parteien zu bilden mit Fraktionenzwang. Echt mal. Sonst dauert das noch bis Weihnachten 2012, und da habe ich was vor.

      Viel Spaß beim zerreissen, ich bin angetrunken, hab was mit meiner Ex angefangen und nur 3 Stunden gepennt. :]
      Irkanien!
      qui latine loquitur plerumque est molestus.
      If you don't make me soup now you are gonna regret it.
    • RE: Grundordnung aus Landeweile äh Langeweile

      Original von Wolfram Lande
      33 Paragraphen.
      Ein Ding ist nicht dann perfekt, wenn man nichts mehr hinzufügen kann, sondern dann, wenn man nichts mehr weglassen kann. (Antoine de Saint-Exupéry)

      Dann solltest du dich wohl lieber an die 23 Paragraphen unseres Vorschlags halten. ;)

      Im Ernst: Ich sehe, dass du dich leider an dem Vorschlag von Grimmberg orientiert hast. Ich glaube, dass wir eine sinnvollere Struktur gefunden und das Ding deutlich lesbarer gemacht haben (wobei das subjektiv sein mag), ohne inhaltlich allzu viel wegzunehmen oder Dinge so zu ändern, dass sie nicht kompromissfähig sind. Ich werde mir daher jetzt vor allem Ideen zum Kommentieren rauspicken und schlage vor, sie in unseren Entwurf einzubauen, wenn darüber eine Einigung erzielt worden ist.


      Fangen wir einmal damit an, dass du das Kuratorium gestrichen hast. Erstmal danke, endlich wieder eine Grundlage für erbitterte seitenlange Schlachten. Ich hole mir schonmal die Chips... ;)

      Ein erstes großes Problem sehe ich damit im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Misstrauensvotums gegen jedes einzelne Mitglied im Direktorium. Im Zweifelsfall verhindert das durch ständige Direktorenwechsel jede Kontinuität. Die Aufgaben verlagerst du vom Kuratorium ins Direktorium. Das bedeutet vor allem, dass an dieser Stelle noch mehr Macht zusammenkommt - bei nur drei Mann gebe ich dir eine absolute Klüngelverdachtsgarantie. Du vereinst hier die Probleme, nicht die Vorteile von GF und AIC.

      Und ich möchte noch erwähnen, dass ich die Sache mit dem Kuratorium eher leidenschaftslos sehe - ich war selbst in der GF nie beteiligt. Aber ich sehe dennoch Vorteile darin. Wie selbst Grimmberg sagte (ich hoffe, ich irre mich hier nicht im Autor), entspricht die Lösung mit Kuratorium in etwa der BRD, die sich durchaus als stabil erwiesen hat.


      An anderen Stellen baust du wieder Dinge ein, die in unserem Entwurf gestrichen worden sind und die ich auch weiterhin als gestrichen sehen möchte: Da wären zum Beispiel die Fristen bei einer Gebietsänderung - das Direktorium muss ohnehin entscheiden, ob sie den Regeln entsprechen, wieso hier bürokratische Regelungen? Wenn sich eine MN direkt nach ihrer Eintragung spaltet, haben wir nichts davon, 120 Tage lang eine falsche Karte zu haben und erst dann nachzuziehen. (Wurde in einem anderen Thread schon angesprochen)

      Telefonvorwahl und Staatskürzel haben hier drin nichts zu suchen. Sie stehen sogar im Widerspruch zu §1 (man beachte dort das Wort "ausschließlich").

      Geschäftsordnungen sind eine Beschäftigungstherapie für Bürokraten. Die Grundordnung gibt vor wie Abstimmungen ablaufen und alles andere ist nebensächlich. Ich traue den Direktoren zu, auch sinnvoll arbeiten zu können, ohne erst ihre Zeit mit einer Geschäftsordnung zu verschwenden.

      Anhand welcher Kriterien entscheidet das Direktorium, ob ein neuer Delegierter legitimiert ist oder nicht?

      §30 ist Unsinn. Wieso ist es okay, mit einer einzigen ID mehrere Ämter zu übernehmen, aber mit verschiedenen IDs ist es plötzlich böse?

      Warum legst du in §32 besondere Kriterien für einzelne Paragraphen fest? Besonders dadurch, dass die Nummern nicht aktuell sind, lässt sich dazu natürlich schwer was sagen. Aber die von uns vorgeschlagene 2/3-Mehrheit für jede Änderung erscheint mir einfacher und auch nicht schlechter.

      Jemanden (z.B. das Direktorium) per Paragraphen zur Transparenz zwingen zu wollen, funktioniert nicht. Du verweist ja selber korrekterweise auf ICQ.


      Ich belasse es erstmal dabei. Haben die Farben eigentlich irgendetwas zu bedeuten? Und als letzte Anmerkung: Wenn du den letzten Paragraphen auch nummeriert hättest, wärst du auf 34 Paragraphen gekommen. ;)
      Patrick Botherfield
      Kingdom of Albernia
    • RE: Grundordnung aus Landeweile äh Langeweile

      Off topic

      Original von Wolfram Lande
      ..., hab was mit meiner Ex angefangen ...]

      Bei Gott, hör sofort wieder damit auf, sowas kommt nicht gut! Hör auf den Rat eines Mannes, dessen Schläfen bereits am Ergrauen sind.

      Topic

      Mir geht dieses Regelwerkzeugs auch total tierisch auf die Nerven. Aber ohne scheint es offenbar auch nicht zu gehen. Den Entwurf Botherfield finde ich gut, er ist wirklich viel lesbarer und schreckt mit seinen weniger §§ auch nicht gleich ab, was m.E. drinnen sein muss, ist vorhanden.

      Über Regelwerke könnten wir ja noch endlos diskutieren; das ist eine Sisyphosarbeit. Schlussendlich geht es doch darum, eine genügende Lösung zu haben, nicht eine perfekte und an diesem Punkt scheinen wir mit dem Entwurf Botherfield nun angekommen zu sein. Deshalb schlage ich vor, dass wir diesem Entwurf nun zustimmen.

      Ein völliger Verzicht auf ein Regelwerk oder eine radikale Kürzung desselben, quasi ein Miniregelwerk im Sinne eines massiven Bürokratieabbaus, ist auf den ersten Blick bestechend. Offenbar hat aber die Vergangenheit bei den diversen Kartenorganisation gezeigt, dass diesbezüglich Handlungsbedarf vorhanden ist, sonst würde ja auch hier nicht derart leidenschaftlich darüber diskutiert werden. Persönlich ist mir als Schweizer die Direkte Demokratie sehr wohl intus, aber ein "Alle Macht der Vollversammlung" oder ein "Alle Macht den Räten" scheint sich nicht bewährt zu haben. Das Ausbalancieren dazwischen bedarf halt nun eines Regelwerkes mit einem gewissen Umfang.

      Lasst uns den Entwurf Botherfield annehmen und uns dann dem Gründervertrag widmen.
      aktuell für das Schwarzhahnland unterwegs
    • Mir war halt langweilig.


      Dann solltest du dich wohl lieber an die 23 Paragraphen unseres Vorschlags halten. ;)

      Dann überprüf mal die Zeichen...

      Auf euren Vorschlag noch genauer einzugehen war da nich mehr möglich, bin dann einfach pennen gegangen.

      "Alle Macht den Räten"

      Da wollte ich hin. Bei der OIK ist Dein ausspruch auch nicht gegeben.

      Zuletzt: Warten wir auf die Früchte der VK-Jungs die bewandert sind in sowas. Vielleicht haben die noch was zu meckern. Sei es drum
      Irkanien!
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