Geschäftsordnung

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    • Dann schlage ich folgendes vor:

      §2) Vorsitz
      [...]
      (2) Der Président du Tribunal Constitutionnel wird mit einfacher Mehrheit von den Richtern für 15 Monate gewählt.
      1. Um eine Überschneidung von Neuwahlen des Tribunal Constitutionnel mit denen des Président du Tribunal Constitutionnel zu verhindern, ist die für die Wahl verstrichene Zeit als Teil der Amtsperiode zu werten.[/list=a]



        Und schließlich habe ich noch eine Ergänzung für §2,3:

        (3) Der Président du Tribunal Constitutionnel leitet bei Anruf des Tribunal Constitutionnel gemäß §23, Abs. 1 der Grundordnung der AIC das Verfahren ein und verkündet das Ergebnis. Sollte das Tribunal Constitutionnel einmal aus vier Mitgliedern bestehen und bei der Urteilsfindung Stimmgleichheit herrschen, ist es an ihm, eine Entscheidung zu fällen; diese hat er zu begründen.


        Entscheidend ist der Zusatz, da bei der Aufstockung des TC von drei auf fünf Richter die Möglichkeit besteht, daß es sich für einen Zeitraum X aus lediglich vier Richtern zusammensetzt. Auch in solchen Fällen ist eine Entscheidungsfindung zu gewährleisten.
    • Das blau Markierte ist eine Aktualisierung:

      Original von Dr. Friedrich McClane
      (3) Der Président du Tribunal Constitutionnel leitet bei Anruf des Tribunal Constitutionnel gemäß §23, Abs. 1 der Grundordnung der AIC das Verfahren ein und verkündet das Ergebnis. Sollte das Tribunal Constitutionnel einmal aus einer geraden Anzahl von Richtern bestehen und bei der Urteilsfindung Stimmgleichheit herrschen, ist es an ihm, eine Entscheidung zu fällen; diese hat er zu begründen.


      Grund: Es ist laut GsO nämlich auch möglich, daß ein TC aus nur zwei Richtern besteht.
    • Original von Dr. Friedrich McClane
      Das blau Markierte ist eine Aktualisierung:

      Original von Dr. Friedrich McClane
      (3) Der Président du Tribunal Constitutionnel leitet bei Anruf des Tribunal Constitutionnel gemäß §23, Abs. 1 der Grundordnung der AIC das Verfahren ein und verkündet das Ergebnis. Sollte das Tribunal Constitutionnel einmal aus einer geraden Anzahl von Richtern bestehen und bei der Urteilsfindung Stimmgleichheit herrschen, ist es an ihm, eine Entscheidung zu fällen; diese hat er zu begründen.


      Grund: Es ist laut GsO nämlich auch möglich, daß ein TC aus nur zwei Richtern besteht.


      Auch das eine Sinnvolle Ergänzung, dadurch bleibt die Beschlussfähigkeit gewahrt.
    • Original von Wilhelm von Steiner
      Original von Dr. Friedrich McClane
      Das blau Markierte ist eine Aktualisierung:

      Original von Dr. Friedrich McClane
      (3) Der Président du Tribunal Constitutionnel leitet bei Anruf des Tribunal Constitutionnel gemäß §23, Abs. 1 der Grundordnung der AIC das Verfahren ein und verkündet das Ergebnis. Sollte das Tribunal Constitutionnel einmal aus einer geraden Anzahl von Richtern bestehen und bei der Urteilsfindung Stimmgleichheit herrschen, ist es an ihm, eine Entscheidung zu fällen; diese hat er zu begründen.


      Grund: Es ist laut GsO nämlich auch möglich, daß ein TC aus nur zwei Richtern besteht.


      Auch das eine Sinnvolle Ergänzung, dadurch bleibt die Beschlussfähigkeit gewahrt.


      Dem pflichte ich bei - entschuldigen Sie meine verspätete Antwort.
      [SIZE=7]Richterin des Schiedgericht der CartA[/SIZE]
    • RE: Geschäftsordnung

      Hier also die vorerst finale Version ...


      Geschäftsordnung des Tribunal Constitutionnel


      §1) Sujet
      Mittels dieser Geschäftsordnung werden die Abläufe des Tribunal Constitutionnel der Association Internationale de Cartographie (AIC) ihrer Grundordnung gemäß geregelt.

      §2) Vorsitz
      (1) Vorsitzender des Tribunal Constitutionnel ist der Président du Tribunal Constitutionnel.
      (2) Der Président du Tribunal Constitutionnel wird mit einfacher Mehrheit von den Richtern für 15 Monate gewählt.
      1. Um eine Überschneidung von Neuwahlen des Tribunal Constitutionnel mit denen des Président du Tribunal Constitutionnel zu verhindern, ist die für die Wahl verstrichene Zeit als Teil der Amtsperiode zu werten.[/list=a]
        (3) Der Président du Tribunal Constitutionnel leitet bei Anruf des Tribunal Constitutionnel gemäß §23, Abs. 1 der Grundordnung der AIC das Verfahren ein und verkündet das Ergebnis. Sollte das Tribunal Constitutionnel einmal aus einer geraden Anzahl von Richtern bestehen und bei der Urteilsfindung Stimmgleichheit herrschen, ist es an ihm, eine Entscheidung zu fällen; diese hat er zu begründen.
        (4) Der Président du Tribunal Constitutionnel kann bei Abwesenheit einen Vertreter bestimmen. Dieser muß Mitglied des Tribunal Constitutionnel sein.

        §3) Forum
        (1) Die Verfahren sind in einem öffentlichen Forum abzuhalten.
        (2) Lediglich die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel, der Kläger oder die Klagevertretung, der Beklagte oder dessen Vertretung sowie zugelassene Zeugen und Sachverständige besitzen Rederecht.
        (3) Die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel beraten sich in einem Forum, das nur ihnen zugänglich ist.

        §4) Zulässigkeit der Klage
        (1) Der Eröffnung eines Verfahrens geht die Prüfung der Klagezulässigkeit voraus.
        (2) Die Zulässigkeit leitet sich aus der Klageschrift ab. Sie umfaßt den Klagegrund sowie eine Begründung desselben.
        (3) Über die Annahme einer Klage entscheiden die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel mit einfacher Mehrheit.
        (3) Der Président du Tribunal Constitutionnel verkündet, ob die Klage angenommen wurde oder nicht. Die Entscheidung ist zu begründen.

        §5) Verfahrensvoraussetzungen
        (1) Dem Verfahren müssen alle Mitglieder des Tribunal Constitutionnel beiwohnen. Sofern ein Richter verhindert ist, hat er dies rechtzeitig mitzuteilen.
        (2) Das Tribunal Constitutionnel ist nicht beschlußfähig, wenn mehr als drei seiner Mitglieder fehlen. In solchen Fällen wird vom Président du Tribunal Constitutionnel ein neuer Termin anberaumt. Ferner gilt §5, Abs 3.
        (3) Während der in §5, Abs. 4a der Grundordnung der AIC festgelegten Übergangsphase müssen die in §5, Abs. 4 der Grundordnung der AIC genannten Richter ohne Ausnahme anwesend sein. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein neuer Termin vom Président du Tribunal Constitutionnel zu bestimmen.
        (4) Dem Verfahren muß der Kläger und – sofern vorhanden – der Beklagte beiwohnen. Handelt es sich um ein klagendes respektive beklagtes Kollektiv, ist ein Vertreter zum Tribunal Constitutionnel zu entsenden.
        (5) Potentielle Zeugen oder Sachverständige sind vor Verfahrenseröffnung anzukündigen, eine nachträgliche Zulassung bedarf der Zustimmung des Président du Tribunal Constitutionnel, der sich zuvor mit den übrigen Richtern zu beraten hat.

        §6) Verfahrensverlauf bei Normenkontrollverfahren
        (1) Ein Normenkontrollverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gemäß §22, Abs. 1 und 2 der Grundordnung der AIC.
        (2) Das Verfahren wird vom Président du Tribunal Constitutionnel eingeleitet.
        (3) Der Kläger erläutert ausführlich seine Beweggründe.
        (4) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel.
        (5) Potentielle Zeugen werden vom Tribunal Constitutionnel zu gegebener Zeit aufgerufen.
        (6) Die Beweisaufnahme wird vom Président du Tribunal Constitutionnel geschlossen
        (7) Die Richter ziehen sich abschließend zur Beratung zurück.

        §6) Verfahrensverlauf bei Schiedsgerichtsverfahren
        (1) Ein Schiedsgerichtsverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gemäß §22, Abs. 3 und 4 der Grundordnung der AIC.
        (2) Das Verfahren wird vom Président du Tribunal Constitutionnel eingeleitet.
        (3) Der Kläger erläutert ausführlich seine Beweggründe.
        (4) Der Beklagte oder dessen Vertretung seinen Standpunkt dar.
        (5) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel.
        (6) Potentielle Zeugen werden vom Tribunal Constitutionnel zu gegebener Zeit aufgerufen.
        (7) Die Beweisaufnahme wird vom Président du Tribunal Constitutionnel geschlossen
        (8) Zuerst legt der Kläger, dann der Beklagte oder die jeweilige Vertretung ein Plädoyer ab.
        (9) Die Richter ziehen sich abschließend zur Beratung zurück.

        §7) Urteilsverkündung
        (1) Das Urteil wird vom Président du Tribunal Constitutionnel verkündet.
        (2) Das Verfahren wird nach der Verkündung des Urteils geschlossen und archiviert.


        ... denn mir fiel noch etwas auf. Die Wahl des Président sollte geheim sein. Entsprechend sollte §2, Abs. 2 wie folgt modifiziert werden:

        (2) Der Président du Tribunal Constitutionnel wird in geheimer und gleicher Wahl mit einfacher Mehrheit von den Richtern für 15 Monate gewählt.
    • Verehrte Kollegen, hiermit besitzt das Tribunal eine Geschäftsordnung gemäß §27) der Grundordnung der AIC. Ich bitte das Direktorium genannter Organisation, die Rubrik "Geschäftsordnungen" auf der Homepage mittels der Hinterlegung dieses Dokuments zu aktualisieren, danke.

      Geschäftsordnung des Tribunal Constitutionnel


      §1) Sujet
      Mittels dieser Geschäftsordnung werden die Abläufe des Tribunal Constitutionnel der Association Internationale de Cartographie (AIC) ihrer Grundordnung gemäß geregelt.

      §2) Vorsitz
      (1) Vorsitzender des Tribunal Constitutionnel ist der Président du Tribunal Constitutionnel.
      (2) Der Président du Tribunal Constitutionnel wird in geheimer und gleicher Wahl mit einfacher Mehrheit von den Richtern für 15 Monate gewählt.
      1. Um eine Überschneidung von Neuwahlen des Tribunal Constitutionnel mit denen des Président du Tribunal Constitutionnel zu verhindern, ist die für die Wahl verstrichene Zeit als Teil der Amtsperiode zu werten.[/list=a]
        (3) Der Président du Tribunal Constitutionnel leitet bei Anruf des Tribunal Constitutionnel gemäß §23, Abs. 1 der Grundordnung der AIC das Verfahren ein und verkündet das Ergebnis. Sollte das Tribunal Constitutionnel einmal aus einer geraden Anzahl von Richtern bestehen und bei der Urteilsfindung Stimmgleichheit herrschen, ist es an ihm, eine Entscheidung zu fällen; diese hat er zu begründen.
        (4) Der Président du Tribunal Constitutionnel kann bei Abwesenheit einen Vertreter bestimmen. Dieser muß Mitglied des Tribunal Constitutionnel sein.

        §3) Forum
        (1) Die Verfahren sind in einem öffentlichen Forum abzuhalten.
        (2) Lediglich die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel, der Kläger oder die Klagevertretung, der Beklagte oder dessen Vertretung sowie zugelassene Zeugen und Sachverständige besitzen Rederecht.
        (3) Die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel beraten sich in einem Forum, das nur ihnen zugänglich ist.

        §4) Zulässigkeit der Klage
        (1) Der Eröffnung eines Verfahrens geht die Prüfung der Klagezulässigkeit voraus.
        (2) Die Zulässigkeit leitet sich aus der Klageschrift ab. Sie umfaßt den Klagegrund sowie eine Begründung desselben.
        (3) Über die Annahme einer Klage entscheiden die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel mit einfacher Mehrheit.
        (3) Der Président du Tribunal Constitutionnel verkündet, ob die Klage angenommen wurde oder nicht. Die Entscheidung ist zu begründen.

        §5) Verfahrensvoraussetzungen
        (1) Dem Verfahren müssen alle Mitglieder des Tribunal Constitutionnel beiwohnen. Sofern ein Richter verhindert ist, hat er dies rechtzeitig mitzuteilen.
        (2) Das Tribunal Constitutionnel ist nicht beschlußfähig, wenn mehr als drei seiner Mitglieder fehlen. In solchen Fällen wird vom Président du Tribunal Constitutionnel ein neuer Termin anberaumt. Ferner gilt §5, Abs 3.
        (3) Während der in §5, Abs. 4a der Grundordnung der AIC festgelegten Übergangsphase müssen die in §5, Abs. 4 der Grundordnung der AIC genannten Richter ohne Ausnahme anwesend sein. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein neuer Termin vom Président du Tribunal Constitutionnel zu bestimmen.
        (4) Dem Verfahren muß der Kläger und – sofern vorhanden – der Beklagte beiwohnen. Handelt es sich um ein klagendes respektive beklagtes Kollektiv, ist ein Vertreter zum Tribunal Constitutionnel zu entsenden.
        (5) Potentielle Zeugen oder Sachverständige sind vor Verfahrenseröffnung anzukündigen, eine nachträgliche Zulassung bedarf der Zustimmung des Président du Tribunal Constitutionnel, der sich zuvor mit den übrigen Richtern zu beraten hat.

        §6) Verfahrensverlauf bei Normenkontrollverfahren
        (1) Ein Normenkontrollverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gemäß §22, Abs. 1 und 2 der Grundordnung der AIC.
        (2) Das Verfahren wird vom Président du Tribunal Constitutionnel eingeleitet.
        (3) Der Kläger erläutert ausführlich seine Beweggründe.
        (4) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel.
        (5) Potentielle Zeugen werden vom Tribunal Constitutionnel zu gegebener Zeit aufgerufen.
        (6) Die Beweisaufnahme wird vom Président du Tribunal Constitutionnel geschlossen
        (7) Die Richter ziehen sich abschließend zur Beratung zurück.

        §6) Verfahrensverlauf bei Schiedsgerichtsverfahren
        (1) Ein Schiedsgerichtsverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gemäß §22, Abs. 3 und 4 der Grundordnung der AIC.
        (2) Das Verfahren wird vom Président du Tribunal Constitutionnel eingeleitet.
        (3) Der Kläger erläutert ausführlich seine Beweggründe.
        (4) Der Beklagte oder dessen Vertretung seinen Standpunkt dar.
        (5) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel.
        (6) Potentielle Zeugen werden vom Tribunal Constitutionnel zu gegebener Zeit aufgerufen.
        (7) Die Beweisaufnahme wird vom Président du Tribunal Constitutionnel geschlossen
        (8) Zuerst legt der Kläger, dann der Beklagte oder die jeweilige Vertretung ein Plädoyer ab.
        (9) Die Richter ziehen sich abschließend zur Beratung zurück.

        §7) Urteilsverkündung
        (1) Das Urteil wird vom Président du Tribunal Constitutionnel verkündet.
        (2) Das Verfahren wird nach der Verkündung des Urteils geschlossen und archiviert.
    • Ein kleiner Formatierungsfehler, der behoben wurde:

      Gesch�ftsordnung des Tribunal Constitutionnel


      §1) Sujet
      Mittels dieser Gesch�ftsordnung werden die Abl�ufe des Tribunal Constitutionnel der Association Internationale de Cartographie (AIC) ihrer Grundordnung gem�� geregelt.

      §2) Vorsitz
      (1) Vorsitzender des Tribunal Constitutionnel ist der Pr�sident du Tribunal Constitutionnel.
      (2) Der Pr�sident du Tribunal Constitutionnel wird in geheimer und gleicher Wahl mit einfacher Mehrheit von den Richtern f�r 15 Monate gew�hlt.
      (2a) Um eine �berschneidung von Neuwahlen des Tribunal Constitutionnel mit denen des Pr�sident du Tribunal Constitutionnel zu verhindern, ist die f�r die Wahl verstrichene Zeit als Teil der Amtsperiode zu werten.
      (3) Der Pr�sident du Tribunal Constitutionnel leitet bei Anruf des Tribunal Constitutionnel gem�� �23, Abs. 1 der Grundordnung der AIC das Verfahren ein und verk�ndet das Ergebnis. Sollte das Tribunal Constitutionnel einmal aus einer geraden Anzahl von Richtern bestehen und bei der Urteilsfindung Stimmgleichheit herrschen, ist es an ihm, eine Entscheidung zu f�llen; diese hat er zu begr�nden.
      (4) Der Pr�sident du Tribunal Constitutionnel kann bei Abwesenheit einen Vertreter bestimmen. Dieser mu� Mitglied des Tribunal Constitutionnel sein.

      §3) Forum
      (1) Die Verfahren sind in einem �ffentlichen Forum abzuhalten.
      (2) Lediglich die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel, der Kl�ger oder die Klagevertretung, der Beklagte oder dessen Vertretung sowie zugelassene Zeugen und Sachverst�ndige besitzen Rederecht.
      (3) Die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel beraten sich in einem Forum, das nur ihnen zug�nglich ist.

      §4) Zul�ssigkeit der Klage
      (1) Der Er�ffnung eines Verfahrens geht die Pr�fung der Klagezul�ssigkeit voraus.
      (2) Die Zul�ssigkeit leitet sich aus der Klageschrift ab. Sie umfa�t den Klagegrund sowie eine Begr�ndung desselben.
      (3) �ber die Annahme einer Klage entscheiden die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel mit einfacher Mehrheit.
      (3) Der Pr�sident du Tribunal Constitutionnel verk�ndet, ob die Klage angenommen wurde oder nicht. Die Entscheidung ist zu begr�nden.

      §5) Verfahrensvoraussetzungen
      (1) Dem Verfahren m�ssen alle Mitglieder des Tribunal Constitutionnel beiwohnen. Sofern ein Richter verhindert ist, hat er dies rechtzeitig mitzuteilen.
      (2) Das Tribunal Constitutionnel ist nicht beschlu�f�hig, wenn mehr als drei seiner Mitglieder fehlen. In solchen F�llen wird vom Pr�sident du Tribunal Constitutionnel ein neuer Termin anberaumt. Ferner gilt �5, Abs 3.
      (3) W�hrend der in �5, Abs. 4a der Grundordnung der AIC festgelegten �bergangsphase m�ssen die in �5, Abs. 4 der Grundordnung der AIC genannten Richter ohne Ausnahme anwesend sein. Sollte dies nicht m�glich sein, ist ein neuer Termin vom Pr�sident du Tribunal Constitutionnel zu bestimmen.
      (4) Dem Verfahren mu� der Kl�ger und � sofern vorhanden � der Beklagte beiwohnen. Handelt es sich um ein klagendes respektive beklagtes Kollektiv, ist ein Vertreter zum Tribunal Constitutionnel zu entsenden.
      (5) Potentielle Zeugen oder Sachverst�ndige sind vor Verfahrenser�ffnung anzuk�ndigen, eine nachtr�gliche Zulassung bedarf der Zustimmung des Pr�sident du Tribunal Constitutionnel, der sich zuvor mit den �brigen Richtern zu beraten hat.

      §6) Verfahrensverlauf bei Normenkontrollverfahren
      (1) Ein Normenkontrollverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gem�� �22, Abs. 1 und 2 der Grundordnung der AIC.
      (2) Das Verfahren wird vom Pr�sident du Tribunal Constitutionnel eingeleitet.
      (3) Der Kl�ger erl�utert ausf�hrlich seine Beweggr�nde.
      (4) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel.
      (5) Potentielle Zeugen werden vom Tribunal Constitutionnel zu gegebener Zeit aufgerufen.
      (6) Die Beweisaufnahme wird vom Pr�sident du Tribunal Constitutionnel geschlossen
      (7) Die Richter ziehen sich abschlie�end zur Beratung zur�ck.

      §6) Verfahrensverlauf bei Schiedsgerichtsverfahren
      (1) Ein Schiedsgerichtsverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gem�� �22, Abs. 3 und 4 der Grundordnung der AIC.
      (2) Das Verfahren wird vom Pr�sident du Tribunal Constitutionnel eingeleitet.
      (3) Der Kl�ger erl�utert ausf�hrlich seine Beweggr�nde.
      (4) Der Beklagte oder dessen Vertretung seinen Standpunkt dar.
      (5) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel.
      (6) Potentielle Zeugen werden vom Tribunal Constitutionnel zu gegebener Zeit aufgerufen.
      (7) Die Beweisaufnahme wird vom Pr�sident du Tribunal Constitutionnel geschlossen
      (8) Zuerst legt der Kl�ger, dann der Beklagte oder die jeweilige Vertretung ein Pl�doyer ab.
      (9) Die Richter ziehen sich abschlie�end zur Beratung zur�ck.

      §7) Urteilsverk�ndung
      (1) Das Urteil wird vom Pr�sident du Tribunal Constitutionnel verk�ndet.
      (2) Das Verfahren wird nach der Verk�ndung des Urteils geschlossen und archiviert.



      Eine Bitte an die Administration: die Smilies, können die bitte generell deaktiviert werden, das ist doch grausam...

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