Geschäftsordnung

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    • Geschäftsordnung

      Verehrte Kollegen,

      gemäß §27) der Grundordnung der AIC reiche ich hiermit einen Vorschlag für die Geschäftsordnung des Tribunal Constitutionnel ein und gebe gleichzeitig meine Kandidatur für den Vorsitz desselben bekannt:

      Geschäftsordnung des Tribunal Constitutionnel


      §1) Sujet
      Mittels dieser Geschäftsordnung werden die Abläufe des Trimbunal Constitutionnel der Association Internationale de Cartographie (AIC) ihrer Grundordnung gemäß geregelt.

      §2) Vorsitz
      (1) Vorsitzender des Tribunal Constitutionnel ist der Président du Tribunal Constitutionnel.
      (2) Der Président du Tribunal Constitutionnel wird mit einfacher Mehrheit von den Richtern gewählt.
      (3) Der Président du Tribunal Constitutionnel leitet bei Anruf des Tribunal Constitutionnel gemäß §23, Abs. 1 der Grundordnung der AIC das Verfahren ein und verkündet das Ergebnis.
      (4) Der Président du Tribunal Constitutionnel kann bei Abwesenheit einen Vertreter bestimmen. Dieser muß Mitglied des Tribunal Constitutionnel sein.

      §3) Forum
      (1) Die Verfahren sind in einem öffentlichen Forum abzuhalten.
      (2) Lediglich die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel, der Kläger oder die Klagevertretung, der Beklagte oder dessen Vertretung sowie zugelassene Zeugen und Sachverständige besitzen Rederecht.
      (3) Die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel beraten sich in einem Forum, das nur ihnen zugänglich ist.

      §4) Zulässigkeit der Klage
      (1) Der Eröffnung eines Verfahrens geht die Prüfung der Klagezulässigkeit voraus.
      (2) Die Zulässigkeit leitet sich aus der Klageschrift ab. Sie umfaßt den Klagegrund sowie eine Begründung desselben.
      (3) Über die Annahme einer Klage entscheiden die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel mit einfacher Mehrheit.
      (3) Der Président du Tribunal Constitutionnel verkündet, ob die Klage angenommen wurde oder nicht. Die Entscheidung ist zu begründen.

      §5) Verfahrensvoraussetzungen
      (1) Dem Verfahren müssen alle Mitglieder des Tribunal Constitutionnel beiwohnen. Sofern ein Richter verhindert ist, hat er dies rechtzeitig mitzuteilen.
      (2) Das Tribunal Constitutionnel ist nicht beschlußfähig, wenn mehr als drei Mitglieder des Tribunal Constitutionnel fehlen; während . In solchen Fällen wird vom Président du Tribunal Constitutionnel ein neuer Termin anberaumt. Ferner gilt §5, Abs 3.
      (3) Während der in §5, Abs. 4a der Grundordnung der AIC festgelegten Übergangsphase müssen die in §5, Abs. 4 der Grundordnung der AIC genannten Richter ohne Ausnahme anwesend sein. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein neuer Termin vom Président du Tribunal Constitutionnel zu bestimmen.
      (4) Dem Verfahren muß der Kläger und – sofern vorhanden – der Beklagte beiwohnen. Handelt es sich um ein klagendes respektive beklagtes Kollektiv, ist ein Vertreter zum Tribunal Constitutionnel zu entsenden.
      (5) Potentielle Zeugen oder Sachverständige sind vor Verfahrenseröffnung anzukündigen, eine nachträgliche Zulassung bedarf der Zustimmung des Président du Tribunal Constitutionnel, der sich zuvor mit den übrigen Richtern zu beraten hat.

      §6) Verfahrensverlauf bei Normenkontrollverfahren
      (1) Ein Normenkontrollverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gemäß §22, Abs. 1 und 2 der Grundordnung der AIC.
      (2) Das Verfahren wird vom Président du Tribunal Constitutionnel eingeleitet.
      (3) Der Kläger erläutert ausführlich seine Beweggründe.
      (4) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel.
      (5) Potentielle Zeugen werden vom Tribunal Constitutionnel zu gegebener Zeit aufgerufen.
      (6) Die Beweisaufnahme wird vom Président du Tribunal Constitutionnel geschlossen
      (7) Die Richter ziehen sich abschließend zur Beratung zurück.

      §6) Verfahrensverlauf bei Schiedsgerichtsverfahren
      (1) Ein Schiedsgerichtsverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gemäß §22, Abs. 3 und 4 der Grundordnung der AIC.
      (2) Das Verfahren wird vom Président du Tribunal Constitutionnel eingeleitet.
      (3) Der Kläger erläutert ausführlich seine Beweggründe.
      (4) Der Beklagte oder dessen Vertretung seinen Standpunkt dar.
      (5) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel.
      (6) Potentielle Zeugen werden vom Tribunal Constitutionnel zu gegebener Zeit aufgerufen.
      (7) Die Beweisaufnahme wird vom Président du Tribunal Constitutionnel geschlossen
      (8) Zuerst legt der Kläger, dann der Beklagte oder die jeweilige Vertretung ein Plädoyer ab.
      (9) Die Richter ziehen sich abschließend zur Beratung zurück.

      §7) Urteilsverkündung
      (1) Das Urteil wird vom Président du Tribunal Constitutionnel verkündet.
      (2) Das Verfahren wird nach der Verkündung des Urteils geschlossen und archiviert.
    • RE: Geschäftsordnung


      §5) Verfahrensvoraussetzungen
      [...]
      (2) Das Tribunal Constitutionnel ist nicht beschlußfähig, wenn mehr als drei seiner Mitglieder des Tribunal Constitutionnel fehlen; während . In solchen Fällen wird vom Président du Tribunal Constitutionnel ein neuer Termin anberaumt. Ferner gilt §5, Abs 3.


      Blaues ist zu ergänzen, Rotes zu entfernen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Dr. Friedrich McClane ()

    • Der Änderung kann ich nur zustimmen.
      Was bedeuten die "?" unter:
      (4) Dem Verfahren muss der Kläger und ý sofern vorhanden ý der Beklagte beiwohnen. Handelt es sich um ein klagendes respektive beklagtes Kollektiv, ist ein Vertreter zum Tribunal Constitutionnel zu entsenden.

      Die Geschäftsordnung ist ansonsten gut ausformuliert.

      Die einzige Frage, die sich mir stellt ist Welche Klagen sollen verhandelt werden?
      Dies ist nicht unbedingt Teil der Geschäftsordnung, aber wo kann man das nachlesen?
      [SIZE=7]Richterin des Schiedgericht der CartA[/SIZE]
    • RE: Geschäftsordnung

      Original von Dr. Friedrich McClane
      §1) Sujet
      Mittels dieser Geschäftsordnung werden die Abläufe des Trimbunal Constitutionnel der Association Internationale de Cartographie (AIC) ihrer Grundordnung gemäß geregelt.


      Nur ein Detail - aber es sollte das M entfernt und in "Tribunal" geändert werden.
      [SIZE=7]Richterin des Schiedgericht der CartA[/SIZE]
    • RE: Geschäftsordnung

      Original von Dr. Friedrich McClane
      Die Amtszeit des Président du Tribunal Constitutionnel muß unbedingt noch ergänzt werden:

      §2) Vorsitz
      [...]
      (2) Der Président du Tribunal Constitutionnel wird mit einfacher Mehrheit von den Richtern für 15 Monate gewählt.


      Würden dann die Amtszeiten nicht alle gleichzeitig wiedergewählt werden müssen - also Richter und Président?
      Ich finde dass dies vermieden werden sollte. Eine Möglichkeit wäre die Amtszeit auf 12 Monate zu verringern; eine andere die Wahl jeweils um ein oder zwei Monate nach der Wahl der Richter zu verschieben.
      [SIZE=7]Richterin des Schiedgericht der CartA[/SIZE]
    • RE: Geschäftsordnung

      Hier also die aktualisierte Version:

      Geschäftsordnung des Tribunal Constitutionnel


      §1) Sujet
      Mittels dieser Geschäftsordnung werden die Abläufe des Tribunal Constitutionnel der Association Internationale de Cartographie (AIC) ihrer Grundordnung gemäß geregelt.

      §2) Vorsitz
      (1) Vorsitzender des Tribunal Constitutionnel ist der Président du Tribunal Constitutionnel.
      (2) Der Président du Tribunal Constitutionnel wird mit einfacher Mehrheit von den Richtern für 15 Monate gewählt.
      (3) Der Président du Tribunal Constitutionnel leitet bei Anruf des Tribunal Constitutionnel gemäß §23, Abs. 1 der Grundordnung der AIC das Verfahren ein und verkündet das Ergebnis.
      (4) Der Président du Tribunal Constitutionnel kann bei Abwesenheit einen Vertreter bestimmen. Dieser muß Mitglied des Tribunal Constitutionnel sein.

      §3) Forum
      (1) Die Verfahren sind in einem öffentlichen Forum abzuhalten.
      (2) Lediglich die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel, der Kläger oder die Klagevertretung, der Beklagte oder dessen Vertretung sowie zugelassene Zeugen und Sachverständige besitzen Rederecht.
      (3) Die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel beraten sich in einem Forum, das nur ihnen zugänglich ist.

      §4) Zulässigkeit der Klage
      (1) Der Eröffnung eines Verfahrens geht die Prüfung der Klagezulässigkeit voraus.
      (2) Die Zulässigkeit leitet sich aus der Klageschrift ab. Sie umfaßt den Klagegrund sowie eine Begründung desselben.
      (3) Über die Annahme einer Klage entscheiden die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel mit einfacher Mehrheit.
      (3) Der Président du Tribunal Constitutionnel verkündet, ob die Klage angenommen wurde oder nicht. Die Entscheidung ist zu begründen.

      §5) Verfahrensvoraussetzungen
      (1) Dem Verfahren müssen alle Mitglieder des Tribunal Constitutionnel beiwohnen. Sofern ein Richter verhindert ist, hat er dies rechtzeitig mitzuteilen.
      (2) Das Tribunal Constitutionnel ist nicht beschlußfähig, wenn mehr als drei seiner Mitglieder fehlen. In solchen Fällen wird vom Président du Tribunal Constitutionnel ein neuer Termin anberaumt. Ferner gilt §5, Abs 3.
      (3) Während der in §5, Abs. 4a der Grundordnung der AIC festgelegten Übergangsphase müssen die in §5, Abs. 4 der Grundordnung der AIC genannten Richter ohne Ausnahme anwesend sein. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein neuer Termin vom Président du Tribunal Constitutionnel zu bestimmen.
      (4) Dem Verfahren muß der Kläger und – sofern vorhanden – der Beklagte beiwohnen. Handelt es sich um ein klagendes respektive beklagtes Kollektiv, ist ein Vertreter zum Tribunal Constitutionnel zu entsenden.
      (5) Potentielle Zeugen oder Sachverständige sind vor Verfahrenseröffnung anzukündigen, eine nachträgliche Zulassung bedarf der Zustimmung des Président du Tribunal Constitutionnel, der sich zuvor mit den übrigen Richtern zu beraten hat.

      §6) Verfahrensverlauf bei Normenkontrollverfahren
      (1) Ein Normenkontrollverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gemäß §22, Abs. 1 und 2 der Grundordnung der AIC.
      (2) Das Verfahren wird vom Président du Tribunal Constitutionnel eingeleitet.
      (3) Der Kläger erläutert ausführlich seine Beweggründe.
      (4) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel.
      (5) Potentielle Zeugen werden vom Tribunal Constitutionnel zu gegebener Zeit aufgerufen.
      (6) Die Beweisaufnahme wird vom Président du Tribunal Constitutionnel geschlossen
      (7) Die Richter ziehen sich abschließend zur Beratung zurück.

      §6) Verfahrensverlauf bei Schiedsgerichtsverfahren
      (1) Ein Schiedsgerichtsverfahren entscheidet verbindlich bei Streitigkeiten gemäß §22, Abs. 3 und 4 der Grundordnung der AIC.
      (2) Das Verfahren wird vom Président du Tribunal Constitutionnel eingeleitet.
      (3) Der Kläger erläutert ausführlich seine Beweggründe.
      (4) Der Beklagte oder dessen Vertretung seinen Standpunkt dar.
      (5) Es folgt die Befragung durch die Mitglieder des Tribunal Constitutionnel.
      (6) Potentielle Zeugen werden vom Tribunal Constitutionnel zu gegebener Zeit aufgerufen.
      (7) Die Beweisaufnahme wird vom Président du Tribunal Constitutionnel geschlossen
      (8) Zuerst legt der Kläger, dann der Beklagte oder die jeweilige Vertretung ein Plädoyer ab.
      (9) Die Richter ziehen sich abschließend zur Beratung zurück.

      §7) Urteilsverkündung
      (1) Das Urteil wird vom Président du Tribunal Constitutionnel verkündet.
      (2) Das Verfahren wird nach der Verkündung des Urteils geschlossen und archiviert.




      (Verfluchte Smilies!)

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Dr. Friedrich McClane ()

    • RE: Geschäftsordnung

      Unser Problem besteht doch momentan darin, daß wir, während unsere Amtszeit als Richter läuft, noch über die Geschäftsordnung zu befinden haben, bevor der Président du Tribunal Constitutionnel gewählt werden kann. Diesbezüglich machte ich mir gerade noch einmal Gedanken, die mich zu folgender Modifizierung von §2 führten, die blau markiert sind:

      §2) Vorsitz
      [...]
      (2) Der Président du Tribunal Constitutionnel wird mit einfacher Mehrheit von den Richtern für 15 Monate gewählt.
      1. Um eine Überschneidung von Neuwahlen des Tribunal Constitutionnel mit denen des Président du Tribunal Constitutionnel zu verhindern, ist die für die Wahl verstrichene Zeit als Teil der Amtsperiode zu werten.
      2. NACH FINDUNG EINER ANTWORT AUF DIE UNTEN STEHENDE DISKUSSIONSFRAGE ZU ERGÄNZEN.
        [/list=a]
      [list=a][/quote]

      Wie Ihnen bereits aufgefallen ist, besteht das erste Tribunal Constitutionnel aus lediglich drei, statt wie vorgesehen fünf Richtern. Folgende Auswege stehen nun zur Diskussion:

      • Die Amtszeit der neu hinzukommenden Richter endet mit der unseren.
      • Die Amtszeit der neu hinzukommenden Richter endet nicht mit der unseren. In diesem Falle muß über ihren Status bei der Wahl des Président du Tribunal Constitutionnel befunden werden. Angenommen, einer der neu hinzugekommenen Richter löst einen von uns ab: Seine Amtszeit beträgt dann schon keine 15 Monate mehr. Soll er dann nur für die ihm noch verbleibende Amtszeit als Richter den Vorsitz inne haben oder wird für ihn eine Ausnahme gemacht?


      Sollte ich etwas vergessen haben, bitte ich um Ergänzung, andernfalls um Ihre Meinung sowohl zum Zusatz bei §2 als auch dem Versuch, einen Ausweg die Amtsperioden betreffend zu finden.[/list]

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Dr. Friedrich McClane ()

    • Ich bin für die erste Variante - also feste Termine für die jeweiligen Amtsperiode. Alles andere kann nur zu Verwirrung führen und dauernde Wahlen zur Folge haben - was ich persönlich als zu bürokratisch empfinde.
      Sollte einer der Richter vor Ende der Amtszeit ausscheiden, übernimmt der Nachfolger bis zum Ende der offiziellen Amtsperiode.
      [SIZE=7]Richterin des Schiedgericht der CartA[/SIZE]
    • Original von Earandil de Verano
      Ich bin für die erste Variante - also feste Termine für die jeweiligen Amtsperiode. Alles andere kann nur zu Verwirrung führen und dauernde Wahlen zur Folge haben - was ich persönlich als zu bürokratisch empfinde.


      Feste Termine gibt es so oder so, nur würde die zweite Variante den Wahlzyklen des Direktoriums entsprechen, da zeitlich versetzt. Es fragt sich nur, ob wir das auch für das Tribunal Constitutionnel wollen. Sie anscheinend nicht.


      Original von Earandil de Verano
      Sollte einer der Richter vor Ende der Amtszeit ausscheiden, übernimmt der Nachfolger bis zum Ende der offiziellen Amtsperiode.


      Genau: §25, Abs. 2 regelt dies.