Änderung der GO: Wahlverfahren des Kuratoriums

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  • Änderung der GO: Wahlverfahren des Kuratoriums

    Wahlverfahren zum Kuratorium 19
    1.  
      Vorschlag 2: Listenwahl (2) 11%
    2.  
      Nein zu beiden Vorschlägen (2) 11%
    3.  
      Vorschlag 1: Personenwahl (16) 84%
    Abstimmungsdauer 120 Stunden, zur Annahme ist eine 2/3-Mehrheit nötig.

    Vorschlag 1:

    § 4. Zusammensetzung.
    (1) Zur Ermittlung der Anzahl der Sitze wird die Anzahl der Mitglieder durch fünf geteilt und auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Die Anzahl der Sitze darf dabei fünf nicht unter- und neun nicht überschreiten. Die Anzahl der Sitze wird ausschließlich zur Wahl eines neuen Kuratoriums bestimmt und bleibt unverändert, wenn sich die Anzahl der Mitglieder während der Amtszeit eines Kuratoriums verändert.
    (2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Vollversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl für sechs Monate gewählt.
    (3) Jeder Delegierte hat drei Stimmen. Er kann diese auf bis zu drei Kandidaten verteilen, pro Kandidat kann er aber nur eine Stimme vergeben. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Gleichstand wird eine Stichwahl zwischen den betroffenen Kandidaten durchgeführt. Bei Gleichstand bei der Stichwahl entscheidet das Los, welches durch das Direktorium gezogen wird.


    Vorschlag 2:

    § 4. Zusammensetzung.
    (1) Zur Ermittlung der Anzahl der Sitze wird die Anzahl der Mitglieder durch fünf geteilt und auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Die Anzahl der Sitze darf dabei fünf nicht unter- und neun nicht überschreiten. Die Anzahl der Sitze wird ausschließlich zur Wahl eines neuen Kuratoriums bestimmt und bleibt unverändert, wenn sich die Anzahl der Mitglieder während der Amtszeit eines Kuratioriums verändert.
    (2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Vollversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl für sechs Monate gewählt.

    §4a - Wahlmodalitäten
    (1) Die Sitze des Kuratoriums werden nach dem Modus der geschlossenen Listenwahl besetzt. Wahllisten müssen frühestens bis 48 Stunden vor Wahlbeginn beim Direktorium eingereicht werden.
    (2) Jede Liste muss eine klar definierte Reihenfolge aller sich auf ihr befindlichen Kandidaten enthalten. Eine Änderung dieser Reihenfolge nach Wahlbeginn ist unzulässig.
    (3) Jeder Delegierte hat eine Stimme.
    (4) Die erreichte Stimmenanzahl jeder Liste wird mittels des Hare-Niemeyer-Verfahrens in die entsprechende Anzahl von Sitzen umgerechnet; gemäß der festgelegten Reihenfolge ziehen so viele Kandidaten ins Kuratorium ein, wie die Liste Sitze errungen hat.
    (5) Eine Liste kann nicht mehr Sitze besetzen, als sie Kandidaten hat.

    Direktorin der CartA

    "Das Leben besteht nicht darin, gute Karten zu erhalten, sondern mit den Karten gut zu spielen."