Änderung der GO: Wahl des Direktoriums

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  • Änderung der GO: Wahl des Direktoriums

    Änderung der GO: Wahl des Direktoriums 16
    1.  
      Vorschlag 2: Wahl durch das Kuratorium (4) 25%
    2.  
      Nein zu beiden Vorschlägen (0) 0%
    3.  
      Vorschlag 1: Wahl durch die Vollversammlung (13) 81%
    Abstimmungsdauer 120 Stunden, zur Annahme ist eine 2/3-Mehrheit der 32 Mitglieder der Vollversammlung nötig.

    Vorschlag 1: Wahl des Direktoriums durch die Vollversammlung

    Änderungen an der GO:

    § 3. Aufgaben.
    (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
    (2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 4, des Direktoriums gemäß §7 und des Schiedsgerichts gemäß §9.
    (3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.


    Vorschlag 2: Wahl des Direktoriums durch das Kuratorium

    Änderungen an der GO:

    § 5. Aufgaben.
    (1) Das Kuratorium wählt gemäß §7, Abs. 1 das Direktorium.
    (2) Das Kuratorium entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsmodifikationen nach § 16 anhand eines in der Grundordnung definierten Bewertungsbogens.
    (3) Das Kuratorium kann der Vollversammlung gemäß § 22 Änderungen dieses Dokuments vorschlagen.

    § 7. Wahl, Amtsenthebung.
    (1) Die Mitglieder des Direktoriums werden in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums für sechs Monate gewählt.
    Direktorin der CartA

    "Das Leben besteht nicht darin, gute Karten zu erhalten, sondern mit den Karten gut zu spielen."