Bitte an das Kuratorium

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    • Original von Mehregaan
      Eine Geschäftsordnung kann das Regelwerk nicht aushebeln, und ich lese nichts davon, dass die GO des Gerichts legitimiert, dass das Gericht jetzt plötzlich nur aus 2 Richtern bestehen muss.


      Die GsO hebelt die GO nicht aus, sondern ergänzt sie. Damit auch Sie es verstehen:

      Tatbestand. derzeit gibt es keine drei Richter, auch nicht, nachdem mehrfach Werbung für diesen Job gemacht wurde.
      Folge. Das Gericht wäre nach Ihrer Lesart gänzlich handlungsunfähig.
      Lösung. Es gibt, wie bei der AIC auch, eine mit dem Regelwerk der CartA in Einklang stehende GsO, die das o.g. Dilemma behebt.
      Fazit. Es ist alles in Ordnung, Sie brauchen sich nicht weiter aufregen.

      Für mich ist die Diskussion damit erledigt.
    • Original von Yaashur al-banabi
      Mittlerweile habe ich das Gefühl, dass man es auch einfach so lassen könnte. Anträge kommen und Staaten werden bewertet. Die Karte wird um Staaten reicher. Das wars.

      Richtig. Und ich glaube, bis auf ein paar wenige - ich nenne mal keine Namen - ist das für alle ziemlich genau das, was sie von einer Kartenorganisation verlangen. Die Verwaltung der Karte funktioniert. Sie könnte im Detail anders funktionieren, aber es geht auch so.

      Die Vollversammlung ist praktisch inaktiv, das Direktorium beschränkt sich auf seine Pflichten, die CartA läuft und alle sind unzufrieden.

      Die Vollversammlung ist bis auf die Wahlen als inaktiv vorgesehen. Und wieso sollte das Direktorium mehr tun als seine Pflichten sind? Seine Pflichten decken ab, was eine Kartenorganisation braucht.

      Unzufrieden bin ich höchstens über den Umstand, dass einige hier immer noch bei jeder Gelegenheit nach einer AIC-Neugründung schreien, ob begründet oder nicht (ich kann nur empfehlen, sich bei jedem Verweis auf das kaputte Regelwerk den damaligen Vorschlag von Grimmberg anzuschauen, der im Allgemeinen nicht viel anderes aussagt...)
      Patrick Botherfield
      Kingdom of Albernia
    • Mein Vorschlag enthielt aber genau jene Details, deren Fehlen nun offensichtlich wird. Überdies ist es pure Augenwischerei, zu sagen, die CartA funktioniere - der Betrieb wird irgendwie aufrecht erhalten, ansonsten funktioniert hier nichts: nichtmal die einfachsten und sinnvollsten Regelwerksänderungen lassen sich bewerkstelligen. Dieser Zustand mag jetzt erträglich sein, was aber, wenn die Dinge, die jetzt nicht möglich sind, irgendwann dringendst gebraucht werden?
    • Original von Heinrich Louis II.
      Mein Vorschlag enthielt aber genau jene Details, deren Fehlen nun offensichtlich wird. Überdies ist es pure Augenwischerei, zu sagen, die CartA funktioniere - der Betrieb wird irgendwie aufrecht erhalten, ansonsten funktioniert hier nichts: nichtmal die einfachsten und sinnvollsten Regelwerksänderungen lassen sich bewerkstelligen. Dieser Zustand mag jetzt erträglich sein, was aber, wenn die Dinge, die jetzt nicht möglich sind, irgendwann dringendst gebraucht werden?


      Dem stimme ich zu. Auch wenn es jetzt gut läuft, so freue ich mich nicht auf die Auseinandersetzungen, die noch auf uns zukommen werden und denen kein stabiles Regelwerk entgegen steht. Wir können uns also nicht einfach zurücklehnen.

      Darum empfehle ich noch einmal das Einsetzen einer Arbeitsgruppe bestehend aus den wichtigsten Wortführern, die ein neues Regelwerk entwickeln sollen. Ein entsprechender Vorschlag ist an anderer Stelle bereits erfolgreich ignoriert worden. Ich bitte daraum, dies einmal tatkräftig anzugehen.
      Jan Stoertebecker
      Vertreter der Republik Freiland

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Jan Stoertebecker ()

    • Welche Fehler werden uns denn bitte irgendwann einholen? Das einzige Extrem wäre die komplette Inaktivität des Kuratoriums. Ansonsten fällt mir nämlich nichts ein.

      Es ist sicher nicht ideal, aber die CartA ist so, wie man sie haben wollte: Qualitätskarte durch Bewertungsbogen, kein Zerreden durch die Vollversammlung "dank" eines Kuratoriums und Veto des Direktoriums bei Anträgen. Es gibt sogar ein Schiedsgericht für die Leute, die anderen unbedingt eins reinwürgen wollen, wenn sie meinen, dass die oder die Handlung nicht in ihrem Sinne ist.
    • Damit die Unzufriedenen hier beglückt werden und der Zirkus aufhört. Wenn Änderungen oder eine Neuauflage abgelehnt werden, dann soll dies endgültig sein. Mir persönlich ist es vollkommen egal, was im Regelwerk steht, Ratharia hat einen guten Kartenplatz, mehr wollen wir nicht, nicht so jedenfalls und nicht auf diesem streitbaren Niveau hier.

      EDIT: Wenn mir mal langweilig sein sollte, werde ich die Grundordnung mal völlig durchlesen und, wenn nötig, auch meine Kritik, mein Lob oder Verbesserungsvorschläge dazu abgeben.
      Franz Josef I.
      Kaiser und Administrator des Ratharischen Kaiserreiches

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Franz Josef I. ()

    • Original von Heinrich Louis II.
      Mein Vorschlag enthielt aber genau jene Details, deren Fehlen nun offensichtlich wird. [...] nichtmal die einfachsten und sinnvollsten Regelwerksänderungen lassen sich bewerkstelligen.

      Oh, das gefällt mir. Der damalige Vorschlag hat nämlich bis auf folgende Klausel gar keine Änderungen der Grundordnung vorgesehen: "§50) Folgende Paragraphen des Regelwerkes der CartA sind nur mit einer 3/4-Mehrheit der Vollversammlung zu ändern: §§1-7, §§ 30-35, §38 Abs. 2, §40 Abs. 2, §42 Abs. 5, §53 und §55."

      Alle anderen Teile waren damit offenbar überhaupt nicht veränderbar, selbst bei den besten Gründen und mit der größten Mehrheit. Insofern ist das aktuelle Regelwerk ja doch ein Fortschritt, auch wenn er nicht groß genug sein mag.

      In Sachen Gericht trifft der alte Entwurf auch keine Regelung für ein unvollständig besetztes Gericht. Der wesentliche Unterschied sind drei Richter im Gegensatz zu fünfen. Der Rest ist dasselbe.

      Welche angeblichen Mängel sollen wir noch vergleichen?

      [Edit: Ich sage nicht, dass das aktuelle Regelwerk keine Mängel hätte, ich habe ja selbst eine Liste von ein paar Punkten vorgelegt, die ich vor der Gründung gern geändert gehabt hätte. Aber das ist nicht der Weltuntergang und in vielen Punkten, wo gern geschrien wird, ist der alte Entwurf auch nicht besser.]
      Patrick Botherfield
      Kingdom of Albernia

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Patrick Botherfield ()

    • Original von Patrick Botherfield
      Oh, das gefällt mir. Der damalige Vorschlag hat nämlich bis auf folgende Klausel gar keine Änderungen der Grundordnung vorgesehen: "§50) Folgende Paragraphen des Regelwerkes der CartA sind nur mit einer 3/4-Mehrheit der Vollversammlung zu ändern: §§1-7, §§ 30-35, §38 Abs. 2, §40 Abs. 2, §42 Abs. 5, §53 und §55."

      Alle anderen Teile waren damit offenbar überhaupt nicht veränderbar, selbst bei den besten Gründen und mit der größten Mehrheit. Insofern ist das aktuelle Regelwerk ja doch ein Fortschritt, auch wenn er nicht groß genug sein mag.


      Alle anderen Teile wären mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen änderbar gewesen.


      EDIT: es kann auch eine absolute gewesen, da bin ich mir gerade unsicher; jedenfalls wären die übrigen Paragraphen verhältnismäßig einfacher zu ändern gewesen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Dr. Friedrich McClane ()

    • Original von Patrick Botherfield
      Alle anderen Teile waren damit offenbar überhaupt nicht veränderbar, selbst bei den besten Gründen und mit der größten Mehrheit. Insofern ist das aktuelle Regelwerk ja doch ein Fortschritt, auch wenn er nicht groß genug sein mag.

      Ich möchte ja nicht gemein sein, aber ein lautes Lachen konnte ich mir beim Lesen dieser Aussage leider nicht verkneifen.
    • Grundordnung der CartA

      unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge

      ABSCHNITT I - DIE CARTA


      § 1. Auftrag.
      Die Cartographie-Assoziation (CartA) ist eine Organisation auf Meta-Ebene. Ihre Aufgabe ist ausschließlich die Erstellung und Pflege einer internationalen Gesamtkarte.


      ABSCHNITT II - DIE VOLLVERSAMMLUNG



      § 2. Zusammensetzung.
      (1) Ein Staat ist Mitglied der CartA, solange er auf ihrer Karte eingetragen ist.
      (2) Jeder Mitgliedsstaat der CartA entsendet einen Delegierten in die Vollversammlung. Ausschließlich der jeweilige Delegierte vertritt die Interessen seines Mitgliedsstaates bei der CartA.
      (3) Ein Wechsel des Delegierten eines Mitgliedslandes ist jederzeit möglich, allerdings nicht während laufender, geheimer Wahlen.
      (4) Nimmt der Delegierte eines Mitgliedslandes an drei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht teil, so kann das Kuratorium den Delegiertenstatus entziehen, womit dieses Land bei der Berechnung der Anzahl der Mitglieder der Vollversammlung solange nicht mit eingerechnet wird, bis es einen neuen Delegierten entsendet oder sich der alte Delegierte wieder anwesend meldet.Meiner Meinung nach macht der letzte Abschnitt keinen Sinn.

      § 3. Aufgaben.
      (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
      (2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 4, des Direktoriums gemäß § 7 und des Schiedsgerichts gemäß § 9.
      (3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.
      (4) Die Vollversammlung tag grundsätzlich öffentlich.

      § 3a. Resolutionen
      (1) Die Vollversammlung kann mit einer absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen Resolutionen erlassen und ändern, welche rechtlich bindende Vorschriften für die Geschäftsfähigkeit der CartA festschreiben.
      (2) Resolutionen ergänzen und präzisieren die Grundordnung der CartA und dürfen nicht in Widerspruch zu dieser stehen. Wozu dann noch weitere Überarbeitungen, Resolutionen dienen dem gleichen Zweck...
      (3) Über die Vereinbarkeit einer Resolution mit der Grundordnung der CartA entscheidet das Schiedsgericht.



      ABSCHNITT III - DAS KURATORIUM


      § 4. Zusammensetzung.

      (1) Zur Ermittlung der Anzahl der Sitze wird die Anzahl der Mitglieder durch fünf geteilt und auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Die Anzahl der Sitze darf dabei fünf nicht unter- und neun nicht überschreiten. Die Anzahl der Sitze wird ausschließlich zur Wahl eines neuen Kuratoriums bestimmt und bleibt unverändert, wenn sich die Anzahl der Mitglieder während der Amtszeit eines Kuratioriums verändert.
      (2) Zwei Mitglieder des Kuratoriums sind immer der Direktor und der Vizedirektor der CartA.
      (3)
      Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums werden von der Vollversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl für sechs Monate gewählt.
      (4) Tritt ein Kurator von seinem Amt zurück, so soll für die restliche Amtszeit des Kuratoriums ein neuer Kurator nach demselben Verfahren wie zur regulären Wahl eines Kuratoriums gewählt werden. Selbiges gilt, wenn ein Kurator an drei aufeinander folgenden Abstimmungen des Kuratoriums nicht teilgenommen hat.
      (5) Jeder Delegierte hat bei den Kuratoriumswahlen drei Stimmen, die er auf bis zu drei Kandidaten verteilen kann. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Gleichstand entscheidet das Los, welches durch das Direktorium gezogen wird.
      Das Losverfahren wird durch den neuen 3. Absatz des § 21 geregelt.

      § 5. Aufgaben.
      (1) Das Kuratorium entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsmodifikationen nach § 16 anhand eines von ihm festgelegten Bewertungsbogens,hinaus entscheidet es bei Anträgen auf Reservierung nach § 14.Wird doch ohnehin so gehandhabt.
      (2) Das Kuratorium kann der Vollversammlung gemäß § 22 Änderungen dieses Dokuments vorschlagen.
      (3) Das Kuratorium tagt grundsätzlich öffentlich.Wird dies nicht so gehandhabt?


      ABSCHNITT IV - DAS DIREKTORIUM


      § 6. Zusammensetzung.
      (1) Das Direktorium besteht aus:
      1. dem Direktor, der dem Direktorium vorsteht, das Forum administriert undAussprachen, Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung leitet;
      2. dem Vizedirektor, der Kartenanträge bearbeitet, dem Kuratorium zur Bewertung vorlegt und Aussprachen, Wahlen uns Abstimmungen des Kuratoriums leitet;
      3. dem Direktor für Kartographie, der die Karte erstellt und pflegt.
      (2) Die Mitglieder des Direktoriums können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren.
      (3) Alle Mitglieder des Direktoriums haben grundsätzlich Rederecht in der Vollversammlung und im Kuratorium.

      § 7. Wahl, Amtsenthebung.
      (1) Die Mitglieder des Direktoriums werden in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch die Vollversammlung für sechs Monate gewählt.
      (2) Findet sich im ersten Wahlgange nicht die nötige Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen angesetzt. Ins Amt gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Findet sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet das Los.
      (3) Ein Mitglied des Direktoriums kann des Amtes enthoben werden, wenn auf Initiative eines Kurators und gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein durch die Antragsteller Vorgeschlagener mit absoluter Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung gewählt wird.

      § 8. Aufgaben.
      (1) Das Direktorium sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der CartA gemäß deren Regularien und entscheidet bei Fragen, die durch die Regularien der CartA nicht abgedeckt werden.
      (2) Es übt das Hausrecht im Forum aus und genießt das Recht, Nutzer, die den Betrieb der Organisation behindern, stören, gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen, mittels administrativer Maßnahmen zurechtzuweisen.
      (3) Das Direktorium tagt grundsätzlich öffentlich.Gibt es die Möglichkeit auf Antrag diese Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu halten?


      ABSCHNITT V - DAS SCHIEDSGERICHT


      § 9. Zusammensetzung.

      (1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Richtern. Zum Richter kann jeder Bürger eines Mitgliedsstaats gewählt werden, der weder Delegierter ist noch dem Kuratorium oder dem Direktorium angehört.
      (2) Die Richter werden für eine Dauer von 6 Monaten von den Delegierten der Vollversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
      (3) Falls ein Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neu gewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des für inaktiv erklärten Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
      1. Bei seinem Tod
      2. Durch Rücktritt
      3. Wenn er zu drei aufeinander folgenden Verfahren nicht erschienen ist.
      (4) Die Richter bestimmen aus sich einen Präsidenten des Schiedsgerichts, der für die Leitung des Schiedsgerichts zuständig ist.
      Sehr umständliche Formulierung. Vorschlag: Die Richter bestimmen aus ihren Reihen einen Präsidenten, der die Leitung des Schiedsgerichts übernimmt.

      § 10. Aufgaben.
      (1) Das Schiedsgericht überwacht die Einhaltung dieser Grundordnung. Es entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
      1. das formal korrekte Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums, Kuratoriums und der Vollversammlung gemäß der Grundordnung und eventueller Geschäftsordnungen,
      2. die Vereinbarkeit von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums , Kuratoriums und der Vollversammlung mit der Grundordnung,
      3. die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der CartA,
      4. die Bewertung eines Staates für den Fall, dass ein Staat die Beurteilung einer Eintragung oder Gebietsmodifikation durch das Kuratorium anficht.
      (2) Jeder Delegierte und Kurator kann das Schiedsgericht anrufen, wenn er die Grundordnung verletzt sieht. Das Schiedsgericht kann auch auf eigene Initiative tätig werden.Wie viel Macht soll dem Gericht denn noch gegeben werden?
      (3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung anschließend mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


      ABSCHNITT VI - DIE KARTE


      § 11. Projektion.

      (1) Die Karte der CartA liegt in querachsiger, flächengetreuer Azimutalprojektion (Wagners Entwurf 20b bzw. Wagner VII) vor. Sollte eine andere Projektionsart gewählt werden, sind nur derartige Projektionen zulässig, die die gesamte Karte als Kugel abbilden.
      (2) Die Karte ist mit einem Netz aus Längen- und Breitengraden versehen, die Planquadrate mit einer Seitenlänge von 10° zwecks Rasterung bilden.
      (3) Ein Pixel auf der Karte entspricht 358,7178 km².
      (4) Die Karte ist nicht erweiterbar.

      § 12. Klimakarte.
      Die in der Klimakarte festgelegten Klimazonen sind für alle Staaten als Ausgestaltungs- und Positionierungsrichtlinien zu beachten. Änderungen an der Klimakarte können vom Kuratorium beschlossen werden, allerdings nur in dem Ausmaße, dass weiterhin eine logisch nachvollziehbare Abgrenzung gegeben ist.


      ABSCHNITT VII - EINTRAGUNGEN, ÄNDERUNGEN, LÖSCHUNGEN


      § 13. Eintragungsbedingungen.

      (1) Jede Nation kann auf der Karte der CartA eingetragen werden oder einen Kartenplatz reservieren, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      1. Die Nation muss sich ausdrücklich zur Virtualität bekennen.
      2. Die Nation muss über ein Forum sowie eine Webpräsenz verfügen.
      3. Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig.
      4. Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zunächst zur Besiedelung gesperrt.
      5. Auf Beschluss des Kuratoriums können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.
      6. Die Anrainerstaaten des entsprechenden Gebietes müssen über die geplante Reservierung informiert und von ihrem Vetorecht in Kenntnis gesetzt werden.
      (2) Plagiarismus wird nicht geduldet. Reservierungs- und Eintragungsanträge sind abzulehnen, wenn sie durch einen Staat gestellt werden, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn sie der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dienen.
      (3) Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung im Rahmen der Grundordnung vorgenommen werden.

      § 14. Reservierung eines Kartenplatzes.
      (1) Vor der Eintragung einer Nation auf der Karte ist die Reservierung eines Kartenplatzes nötig.
      (2) Ein Antrag auf Reservierung muss folgende Informationen enthalten:
      1. voller Name der Nation,
      2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
      3. URL zum Forum,
      4. URL zur Website,
      5. E-Mail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
      6. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes.
      (3) Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Reservierung. Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird.
      (4) Ein bereits zugesprochene Reservierung kann durch Direktoriumsbeschluss in folgenden Fällen zurückgezogen werden:
      1. Wenn nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten ist
      2. Wenn nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde

      § 15. Eintragung.
      (1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
      (2) Für die Eintragung müssen neben den in § 13 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
      1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum
      2. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums
      3. Die Erfüllung der vom Kuratorium festgelegten Mindestpunkte des Bewertungsantrages
      4. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus
      (3) Ein Antrag auf Eintragung muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen enthalten, diese müssen vom dem Antrag auf Eintragung in Kenntnis gesetzt werden.
      (4) Das Kuratorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob alle Bedingungen als erfüllt angesehen werden.

      § 16. Gebietsmodifikationen.
      (1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten, des Direktoriums und des Kuratoriums.
      2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
      (2) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Kuratorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle einer Pattsituation entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.

      § 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.

      (1) Ein Staat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Staaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen alle künftigen Staaten die Eintragungsbedingungen erfüllen und entsprechende Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
      (2) Staaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Staaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
      (3) Ein Staat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Staat abtreten, sofern beide Staaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
      (4) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Kuratorium [..]festgestellt. Im Falle einer Pattsituation entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.

      § 18. Vetorecht.
      (1) Bei einem Antrag auf Eintragung oder Gebietsmodifikation genießen alle Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Direktorium per Mehrheitsbeschluss Veto einlegen.
      (2) Ein Veto muss nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers und Nicht-Information der Vetomacht; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluss.
      (3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungs- oder Änderungsverfahrens innerhalb von 120 Stunden bei der CartA einzureichen.
      (4) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, wird das Verfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wird.
      (5) Ändert ein Staat seine Ausgestaltung nach der Eintragung entscheidend, können alle Staaten, die bei der Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach einer Frist von 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.

      § 19. Löschung.
      (1) Ein Staat kann nur bei dauerhafter Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.
      (2) Das Direktorium der CartA stellt die Inaktivität eines Staates fest, wenn in dessen Forum seit mindestens 30 Tagen kein Beitrag mehr verfasst wurde.
      (3) Eine Löschung auf eigenen Wunsch erfolgt auf Antrag des Delegierten des entsprechenden Staates.
      (4) In beiden Fällen wird der entsprechende Staat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst als inaktiv gekennzeichnet. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Löschung von Seiten des betroffenen Staates widersprochen werden.
      (5) Erfolgt nach Einlegung des Widerspruchs innerhalb von 90 Tagen eine erneute Feststellung der Inaktivität des gleichen Staates, wird dieser ohne Widerspruchsfrist von der Karte gelöscht.


      ABSCHNITT VIII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN


      § 20. Rechtsanspruchsabsage.

      Jeder auf der Karte der CartA eingetragene Staat verzichtet darauf, Rechtsansprüche auf aus seiner Eintragung resultierenden Umrisse oder Küstenlinien zu erheben.

      § 21. Abstimmungsvorschriften.
      (1) Entscheidungen im Rahmen der CartA werden, sofern nicht ausdrücklich durch diese Grundordnung anders bestimmt, grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt.
      (2) Wahlen und Abstimmungen dauern grundsätzlich 120 Stunden. Sie werden vorzeitig beendet, wenn eine unumstößliche Mehrheit aller Abstimmungsberechtigten erreicht ist. Geschäftsordnungen können hiervon Ausnahmen erlauben, sofern diese Regularien von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen angenommen worden sind.
      (3) Wird nach einer Stichwahl ein Los gezogen, so soll dazu de vierte Nachkommastelle des Wechselkurses von einem Euro in US-amerikansiche Dollar anhand der Daten der Europäischen Zentralbank vom Tag nach dem Ende der Stichwahl herangezogen werden. Ist diese Ziffer gerade, so gewinnt der Kandidat, dessen Foren-Benutzername bei alphabetischer Sortierung zuerst kommt. Ist die Ziffer ungerade, so gewinnt der andere Kandidat.
      Wurde m.M.n. bereits einmal verwendet, bei der für illegitim erachteten Nachwahl Ashcrofts in das Kuratorium.

      § 22. Änderungen.
      Dieses Dokument kann auf Vorschlag des Kuratoriums mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.

      § 23. Übergangsbestimmungen.
      Im Rahmen eines Gründungsvertrages kann zeitweise von den Bestimmungen dieser Grundordnung abgewichen werden.

      § 24. Geschäftsordnungen
      Alle Organe der CartA können sich mit der absoluten Mehrheit ihrer Stimmen eine Geschäftsordnung geben.



      Die Änderungen wurden rot markiert, meine Kommentare grün. Sollte man sich zu einer Abstimmung entschließen, so muss klar sein, dass zwei Drittel der Vollversammlung überhaupt abstimmen, und zustimmen müssen, damit Änderungen wirksam werden. Ist dies wahrscheinlich?

      EDIT: § 13, Absatz 1 Punkt 6.
      Franz Josef I.
      Kaiser und Administrator des Ratharischen Kaiserreiches

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Franz Josef I. ()