[Abstimmung] Regelwerksänderung betreffend Kuratorium

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  • [Abstimmung] Regelwerksänderung betreffend Kuratorium

    Stimmen Sie der Änderung der Grundordnung zu? 9
    1.  
      Nein (3) 33%
    2.  
      Ja (9) 100%
    Werte Mitglieder der Vollversammlung, nachfolgender Vorschlag zur Änderung der Grundordnung der CartA wurde gemäß § 22 der Grundordnung vom Kuratorium eingebracht und steht hier zur Abstimmung:

    Die Änderungen sind fett geschrieben.

    Dem Vorschlag des Kuratoriums wurde von mir die noch notwendige Änderung des § 15 eingefügt. Ich hoffe, dass ich damit meine Kompetenzen nicht überschreite und die Mitglieder der Vollversammlung bereit sind, auch über diese Änderung mit abzustimmen.


    [ABSCHNITT II - DIE VOLLVERSAMMLUNG]

    § 3. Aufgaben.
    (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
    (2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des des Direktoriums gemäß § 7 und des Schiedsgerichts gemäß § 9.
    (3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.
    (4) Die Aufnahmekommision, bestehend aus dem Direktorium und 2 wechselnden durch alphabetische Reihenfolge bestimmte Mitglieder der Vollversammlung, welche nicht Vetoländer sein dürfen, entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsteilungen nach § 17 (1) anhand eines von der Vollversammlung festgelegten Bewertungsbogens.
    (5)
    Die Vollversammlung tagt öffentlich.


    Abschnitt III - DAS KURATORIUM wird gestrichen.

    [ABSCHNITT IV - DAS DIREKTORIUM]

    § 6. Zusammensetzung.
    (1) Das Direktorium besteht aus:
    1. dem Direktor, der dem Direktorium und der Aufnahmekommission vorsteht, das Forum administriert und Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Aufnahmekommission leitet;
    2. dem Vizedirektor, der Kartenanträge bearbeitet und an die entsprechenden Entscheidungsträger weiterleitet;
    3. dem Direktor für Kartographie, der die Karte erstellt und pflegt.
    (2) Die Mitglieder des Direktoriums können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren.
    (3) Alle Mitglieder des Direktoriums haben grundsätzlich Rederecht in der Vollversammlung.

    [ABSCHNITT V - DAS SCHIEDSGERICHT

    § 10. Aufgaben.
    (1) Das Schiedsgericht überwacht die Einhaltung dieser Grundordnung. Es entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
    1. das formal korrekte Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und der Vollversammlung gemäß der Grundordnung und eventueller Geschäftsordnungen,
    2. die Vereinbarkeit von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und der Vollversammlung mit der Grundordnung,
    3. die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der CartA,
    4. die Bewertung eines Staates für den Fall, dass ein Staat die Beurteilung einer Eintragung oder Gebietsteilung durch die Aufnahmekommission anficht.
    (2) Jeder Delegierte kann das Schiedsgericht anrufen, wenn er die Grundordnung verletzt sieht.
    (3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung anschließend mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    [ABSCHNITT VII - EINTRAGUNGEN, ÄNDERUNGEN, LÖSCHUNGEN]

    § 14. Reservierung eines Kartenplatzes.
    (1) Vor der Eintragung einer Nation auf der Karte ist die Reservierung eines Kartenplatzes nötig.
    (2) Ein Antrag auf Reservierung muss folgende Informationen enthalten:
    1. voller Name der Nation,
    2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
    3. URL zum Forum,
    4. URL zur Website,
    5. E-Mail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
    6. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes.
    (3) Das Direktorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Reservierung. Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird.
    (4) Ein bereits zugesprochene Reservierung kann durch Direktoriumsbeschluss in folgenden Fällen zurückgezogen werden:
    1. Wenn nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten ist
    2. Wenn nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde.

    § 15. Eintragung.
    (1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
    (2) Für die Eintragung müssen neben den in § 13 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum
    2. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums
    3. Die Erfüllung der von der Aufnahmekommission festgelegten Mindestpunkte des Bewertungsantrages
    4. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus
    (3) Ein Antrag auf Eintragung muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen enthalten.
    (4) Die Aufnahmekommision entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob alle Bedingungen als erfüllt angesehen werden.

    § 16. Gebietsmodifikationen.
    (1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums
    2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
    (2) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.

    § 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
    (1) Ein Staat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Staaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen alle künftigen Staaten die Eintragungsbedingungen erfüllen und entsprechende Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
    (2) Staaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Staaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
    (3) Ein Staat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Staat abtreten, sofern beide Staaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen.
    (4) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle von (1) ist darüber hinaus die Entscheidung der Aufnahmekommission bindend.

    [ABSCHNITT VIII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN]

    § 22. Änderungen.
    Dieses Dokument kann auf Vorschlag eines Mitgliedes der Vollversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.


    Die Abstimmung läuft 120 Stunden. Bitte stimmen Sie jetzt ab.
  • Die Abstimmung ist beendet.

    Es haben 12 von 28 Mitgliedern der Vollversammlung ihre Stimme abgegeben, damit ist das Quorum gemäß § 3 Absatz 1 der Grundordnung erreicht und die Abstimmung gültig.

    Für den Änderungsvorschlag votierten 9, dagegen 3 Mitglieder. Damit ist die gemäß § 22 der Grundordnung erforderliche Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen für eine Änderung der Grundordnung erreicht.

    Der Änderungsvorschlag ist somit angenommen. Die Grundordnung wird von mir kurzfristig aktualisiert.

    Mit dem Inkrafttreten dieser Grundordnungs-Änderung ist das Kuratorium kein Organ der CartA mehr. Ich möchte mich bei allen Kuratoren für Ihre Arbeit bedanken.