Antrag: Regelwerksänderungen

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  • Antrag: Regelwerksänderungen

    Da das Kuratorium zwar nicht mehr als Organ existiert, aber an verschiedenen Stellen der Grundordnung noch genannt wird, beantrage ich folgende Regelwerksänderungen:

    § 3. Aufgaben.
    (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Delegierten eine Stimme abgegeben hat.
    (2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des des Direktoriums gemäß § 7 und des Schiedsgerichts gemäß § 9.
    (3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.
    (4) Die Aufnahmekommision, bestehend aus dem Direktorium und 2 wechselnden durch alphabetische Reihenfolge bestimmte Mitglieder der Vollversammlung, welche nicht Vetoländer sein dürfen, entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsteilungen nach § 17 (1) anhand eines von der Vollversammlung festgelegten Bewertungsbogens.
    (5) Die Vollversammlung tagt öffentlich.

    § 9. Zusammensetzung.
    (1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Richtern. Zum Richter kann jeder Bürger eines Mitgliedsstaats gewählt werden, der weder Delegierter ist noch dem Direktorium angehört.
    (2) Die Richter werden für eine Dauer von 6 Monaten von den Delegierten der Vollversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
    (3) Falls ein Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des für inaktiv erklärten Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
    1. Bei seinem Tod
    2. Durch Rücktritt
    3. Wenn er zu drei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist

    § 10. Aufgaben.
    (1) Das Schiedsgericht überwacht die Einhaltung dieser Grundordnung. Es entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
    1. das formal korrekte Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und der Vollversammlung gemäß der Grundordnung und eventueller Geschäftsordnungen,
    2. die Vereinbarkeit von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und der Vollversammlung mit der Grundordnung,
    3. die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der CartA,
    4. die Bewertung eines Staates für den Fall, dass ein Staat die Beurteilung einer Eintragung oder Gebietsteilung durch die Aufnahmekommission anficht.
    (2) Jeder Delegierte kann das Schiedsgericht anrufen, wenn er die Grundordnung verletzt sieht.
    (3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung anschließend mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    § 12. Klimakarte.
    Die in der Klimakarte festgelegten Klimazonen sind für alle Staaten als Ausgestaltungs- und Positionierungsrichtlinien zu beachten. Änderungen an der Klimakarte können von der Vollversammlung beschlossen werden, allerdings nur in dem Ausmaße, dass weiterhin eine logisch nachvollziehbare Abgrenzung gegeben ist.

    § 13. Eintragungsbedingungen.
    (1) Jede Nation kann auf der Karte der CartA eingetragen werden oder einen Kartenplatz reservieren, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Die Nation muss sich ausdrücklich zur Virtualität bekennen.
    2. Die Nation muss über ein Forum sowie eine Webpräsenz verfügen.
    3. Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig.
    4. Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zunächst zur Besiedelung gesperrt.
    5. Auf Beschluss der Vollversammlung können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.
    (2) Plagiarismus wird nicht geduldet. Reservierungs- und Eintragungsanträge sind abzulehnen, wenn sie durch einen Staat gestellt werden, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn sie der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dienen.
    (3) Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung im Rahmen der Grundordnung vorgenommen werden.

    § 16. Gebietsmodifikationen.
    (1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums
    2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.
    (2) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.


    Anzumerken ist, dass die die Hälfte der Änderungen - bis auf § 9, 12 und 13 - bereits Teil der letzten Abstimmung waren, nur nicht gekennzeichnet und daher (bisher) nicht in die Grundordnung übernommen wurden.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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  • Kurzer Nachtrag: In einem separaten Änderungsverfahren beantrage ich dazu noch die Streichung von § 23.

    § 23. Übergangsbestimmungen.
    Im Rahmen eines Gründungsvertrages kann zeitweise von den Bestimmungen dieser Grundordnung abgewichen werden.


    Ich denke, nach gut einem Jahr der Existenz der CartA ohne Gründungsvertrag dürfte dieser Schritt nachvollziehbar sein.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Gestatten Sie mir noch einmal den Hinweis auf die laufenden Abstimmungen zu den hier beantragten Regelwerksänderungen.

    Bisher läuft die Abstimmung zu den eher redaktionellen Änderungen bezüglich die Abschaffung des Kuratoriums Gefahr, an der immer noch gültigen Quorums-Regel aus § 3 Absatz (1) GO zu scheitern.

    Die Delegierten, welche dies bisher noch nicht getan haben, mögen doch bitte ihre Stimme noch bis heute Abend abgeben.
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