Ich beantrage, §9 der Grundordnung wie folgt neu zu fassen:
Dieser Text ist 1:1 aus dem entsprechenden Diskussionsthread kopiert, wo er allgemein als Kompromisslösung akzeptiert wurde. Ich hoffe daher, dass wir das ohne weitere Diskussion einfach beschließen können.
§ 9. Zusammensetzung.
(1) Das Schiedsgericht besteht aus einem gewählten Richter und zwei Schöffen, die dem Richter in ihrer Entscheidungsbefungnis glechgestellt sind und für jedes Verfahren gesondert berufen werden.
(2) Zum Richter kann jeder Bürger eines Mitgliedsstaats gewählt werden, der weder Delegierter ist noch dem Direktorium angehört. Der Richter wird für eine Dauer von 6 Monaten von den Delegierten der Vollversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Falls der Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des für inaktiv erklärten Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
1. Bei seinem Tod
2. Durch Rücktritt
3. Wenn er zu zwei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist
(4) Für jedes Verfahren wird ein Schöffe aus den Reihen der Delegierten der Vollversammlung und ein Schöffe aus dem Direktorium berufen. Zum Schöffen kann nicht berufen werden, wer das Schiedsgericht angerufen hat. Die Berufung wird per öffentlichem Losentscheid vom Direktor vorgenommen.
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Patrick Botherfield
Kingdom of Albernia
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