Antrag: Regelwerksänderung (Schiedsgericht)

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    • Antrag: Regelwerksänderung (Schiedsgericht)

      Ich beantrage, §9 der Grundordnung wie folgt neu zu fassen:

      § 9. Zusammensetzung.
      (1) Das Schiedsgericht besteht aus einem gewählten Richter und zwei Schöffen, die dem Richter in ihrer Entscheidungsbefungnis glechgestellt sind und für jedes Verfahren gesondert berufen werden.
      (2) Zum Richter kann jeder Bürger eines Mitgliedsstaats gewählt werden, der weder Delegierter ist noch dem Direktorium angehört. Der Richter wird für eine Dauer von 6 Monaten von den Delegierten der Vollversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
      (3) Falls der Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des für inaktiv erklärten Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
      1. Bei seinem Tod
      2. Durch Rücktritt
      3. Wenn er zu zwei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist
      (4) Für jedes Verfahren wird ein Schöffe aus den Reihen der Delegierten der Vollversammlung und ein Schöffe aus dem Direktorium berufen. Zum Schöffen kann nicht berufen werden, wer das Schiedsgericht angerufen hat. Die Berufung wird per öffentlichem Losentscheid vom Direktor vorgenommen.


      Dieser Text ist 1:1 aus dem entsprechenden Diskussionsthread kopiert, wo er allgemein als Kompromisslösung akzeptiert wurde. Ich hoffe daher, dass wir das ohne weitere Diskussion einfach beschließen können.
      Patrick Botherfield
      Kingdom of Albernia
    • RE: Antrag: Regelwerksänderung (Schiedsgericht)

      Original von Patrick Botherfield
      Ich beantrage, §9 der Grundordnung wie folgt neu zu fassen:

      § 9. Zusammensetzung.
      (1) Das Schiedsgericht besteht aus einem gewählten Richter und zwei Schöffen, die dem Richter in ihrer Entscheidungsbefungnis glechgestellt sind und für jedes Verfahren gesondert berufen werden.
      (2) Zum Richter kann jeder Bürger eines Mitgliedsstaats gewählt werden, der weder Delegierter ist noch dem Direktorium angehört. Der Richter wird für eine Dauer von 6 Monaten von den Delegierten der Vollversammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
      (3) Falls der Richter während seiner Amtszeit ausscheidet, findet eine Neuwahl statt. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des für inaktiv erklärten Richters im Amt. Ein Richter scheidet in folgenden Fällen aus:
      1. Bei seinem Tod
      2. Durch Rücktritt
      3. Wenn er zu zwei aufeinanderfolgenden Verfahren nicht erschienen ist
      (4) Für jedes Verfahren wird ein Schöffe aus den Reihen der Delegierten der Vollversammlung und ein Schöffe aus dem Direktorium berufen. Zum Schöffen kann nicht berufen werden, wer das Schiedsgericht angerufen hat. Die Berufung wird per öffentlichem Losentscheid vom Direktor vorgenommen.


      Dieser Text ist 1:1 aus dem entsprechenden Diskussionsthread kopiert, wo er allgemein als Kompromisslösung akzeptiert wurde. Ich hoffe daher, dass wir das ohne weitere Diskussion einfach beschließen können.


      Ich beantrage diesen Vorschlag von Patrick Botherfield erneut. Die Begründung, Argumente etc. sind in diesem Thread zu lesen.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Ich möchte den Antrag erweitern um eine Änderung von § 3 (2), der die nachfolgende Fassung erhalten soll, um ihn auf die beantragte Neufassung von § 9 abzustimmen:

      Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Direktoriums gemäß § 7 und den Richter am Schiedsgerichts gemäß § 9.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Denne Ziang Belai ()

    • Hm, es kommt als Kritik natürlich zu spät aber wieso soll ausgerechnet ein Mitglied des Direktoriums einen festen Schöffenplatz bekommen? Das Schiedsgericht ist doch u.a. gerade dafür da, Entscheidungen des Direktoriums anfechten zu können. Wieso hier - einfach gesprochen - der Bock zu 1/3 zum Gärtner gemacht wird verstehe ich nicht.

      Ich habe unserer Außenministerin die Ablehnung empfohlen und hoffe, dass der Mehrheit der Delegierten die Integrität eines Schiedsgerichts ebenso wichtig erscheint wie mir. Die Einflussname des Direktoriums stellt die Funktionalität als wirksames Kontrollelement jedenfalls deutlich in Frage.
    • Original von Nash Davis
      ...
      Das Schiedsgericht ist doch u.a. gerade dafür da, Entscheidungen des Direktoriums anfechten zu können. Wieso hier - einfach gesprochen - der Bock zu 1/3 zum Gärtner gemacht wird verstehe ich nicht.
      ...

      Entschuldigen Sie, Herr Davis, aber hier muss ich Ihnen leider widersprechen. Wenn Sie sich in § 10 die Aufgaben und daraus abgeleitet die Entscheidungskompetenzen des Schiedsgerichts ansehen wird Ihnen auffallen, dass ebenso viele Entscheidungen der Vollversammlung wie des Direktoriums der Überprüfung durch das Schiedsgericht unterwerfbar sind. Auch die Arbeit der Aufnahmekommission (als Teil der Vollversammlung) kann durch das Schiedsgericht einer Überprüfung und eventuellen Revision unterzogen werden.

      Da also die Arbeit und Entscheidungen beider wichtigen Organe der CartA einer "gerichtlichen" Überprüfung unterzogen werden können, sollte in dem Entscheidungsgremium auch gleichberechtigt Vertreter beider Organe vertreten sein, neben einem souveränen unparteiischen Richter. Ein volkommen von Vollversammlung und Direktorium unabhängiges Schiedsgericht scheiterte bisher leider an der fehlenden Bereitschaft einer ausreichenden Anzahl unabhängiger Vertreter der Mitgliedsländer.

      So sieht der Antragsteller und auch meine Person die Form des Schöffengerichts mit gleichberechtigten Schöffen aus den Reihen beider Hauptorgane unserer Organisation neben einem unabhängigen Richter als recht guten und vor allem handhabbaren Kompromiss an.