Ich beantrage, dass § 3 (1) GO folgende Fassung erhält:
Die Vollversammlung ist stets ohne Rücksicht der Anzahl der von den Delegierten abgegebenen Stimmen beschlussfähig. Die Delegierten sind bei Beginn von Abstimmungen oder Wahlen der Vollversammlung durch den Direktor per E-Mail über diesen Beginn zu informieren.
Zur Begründung:
1. Hat es sich vielfach gezeigt, dass in den MNs Mehrheits- oder Quorenvorschriften, die sich auf die Gesamtzahl der Mitglieder einer Körperschaft beziehen, irgendwann aufgrund von Inaktivitäten kontraproduktiv wirken - bis hin zur Beschlussunfähigkeit. Auch die CartA hat dieses Problem.
2. Ausschaltung eines möglichen negativen Stimmgewichtes. Man nehme das Beispiel der Vizedirektorwahl:
Der Kandidat - in diesem Falle ich, aber das ist sekundär - erhält neun Ja-Stimmen und eine Nein-Stimme. Das 1/3-Quorum von derzeit 32 Mitgliedern der Vollversammlung beträgt elf Teilnehmer. Der Kanididat ist nicht gewählt, weil dieses Quorum nicht erfüllt ist.
Wenn er jetzt aber eine zweite Nein-Stimme erhalten hätte, wäre er aber nun gewählt, da das Quorum erfüllt ist.
D.h., dass er mit einem schlechteren Ergebnis bzw. Stimmverhätnis (9:2) gewählt ist, während er mit dem besseren (9:1) nicht gewählt ist. Das heißt gleichzeitig, dass wenn jemand den Kandidaten ablehnt, es für ihn besser ist, sich nicht an der Abstimmung zu beteiligen, da er mit seiner Nein-Stimme letztendlich sogar dabei hilft, dass der Kandidat, den er ja durch seine Stimmabgabe ablehnen möchte, gewählt wird, da die Wahrscheinlichkeit der Erfüllung des Quorums höher wird.
3. Um den Wegfall des Quorums etwas zu kompensieren, soll die Informationspflicht durch den Direktor - von mir aus auch durch das Direktorium als Ganzes - eingeführt werden, so dass ein jeder Delegierter ausreichend über den Beginn von Abstimmungen und Wahlen informiert ist.
Edit: Tippfehler.
Die Vollversammlung ist stets ohne Rücksicht der Anzahl der von den Delegierten abgegebenen Stimmen beschlussfähig. Die Delegierten sind bei Beginn von Abstimmungen oder Wahlen der Vollversammlung durch den Direktor per E-Mail über diesen Beginn zu informieren.
Zur Begründung:
1. Hat es sich vielfach gezeigt, dass in den MNs Mehrheits- oder Quorenvorschriften, die sich auf die Gesamtzahl der Mitglieder einer Körperschaft beziehen, irgendwann aufgrund von Inaktivitäten kontraproduktiv wirken - bis hin zur Beschlussunfähigkeit. Auch die CartA hat dieses Problem.
2. Ausschaltung eines möglichen negativen Stimmgewichtes. Man nehme das Beispiel der Vizedirektorwahl:
Der Kandidat - in diesem Falle ich, aber das ist sekundär - erhält neun Ja-Stimmen und eine Nein-Stimme. Das 1/3-Quorum von derzeit 32 Mitgliedern der Vollversammlung beträgt elf Teilnehmer. Der Kanididat ist nicht gewählt, weil dieses Quorum nicht erfüllt ist.
Wenn er jetzt aber eine zweite Nein-Stimme erhalten hätte, wäre er aber nun gewählt, da das Quorum erfüllt ist.
D.h., dass er mit einem schlechteren Ergebnis bzw. Stimmverhätnis (9:2) gewählt ist, während er mit dem besseren (9:1) nicht gewählt ist. Das heißt gleichzeitig, dass wenn jemand den Kandidaten ablehnt, es für ihn besser ist, sich nicht an der Abstimmung zu beteiligen, da er mit seiner Nein-Stimme letztendlich sogar dabei hilft, dass der Kandidat, den er ja durch seine Stimmabgabe ablehnen möchte, gewählt wird, da die Wahrscheinlichkeit der Erfüllung des Quorums höher wird.
3. Um den Wegfall des Quorums etwas zu kompensieren, soll die Informationspflicht durch den Direktor - von mir aus auch durch das Direktorium als Ganzes - eingeführt werden, so dass ein jeder Delegierter ausreichend über den Beginn von Abstimmungen und Wahlen informiert ist.
Edit: Tippfehler.
Qiánhé
Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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