Antrag: Regelwerksänderung § 19 GO

    • Original von Mehregaan
      Original von Denne Ziang Belai
      Natürlich, das weiß ich doch. Von mir aus können wir noch einfügen, dass das Abstimmungverfahren nur einmal in drei Monaten für einen Staat angewendet werden darf, damit wäre diese Gefahr gebannt, aber ich weiß nicht ... Wie gesagt: es wird schon seinen Grund haben.


      Damit könnte ich dieser Regelwerksändeurng viel eher zustimmen.

      Ja, das klingt vernünftig.

      Aber ganz ehrlich: Wenn wir mal von dem Verschwörungsfall ausgehen (von dem ich nicht glaube, dass es ihn geben wird), dann bedeutet das immerhin, dass 2/3 der CartA sich verschworen haben, um eine MN loszuwerden. Da muss dann schon irgendwas gravierendes vorgefallen sein, das dann ohnehin nahelegt, dass diese MN und die CartA getrennte Wege gehen sollten...
      Patrick Botherfield
      Kingdom of Albernia
    • Wie wäre denn der folgende Kompromissvorschlag - es geht ja in der Diskussion bisher um die Regeln der sofortigen Löschung nach einem Beschluss der Vollversammlung und dem folgenden Widerspruch:

      Sofortige Löschung, wenn

      1. innerhalb von 90 Tagen ein zweimaliger Beschluss des Direktoriums wegen der 30-Tage-Regel vorliegt (altes Verfahren + Erweiterung um die externen Beiträge + Feststellungspflicht), oder
      2. wenn spätestens zwei Monate (oder auch die 90 Tage) nach einem Widerspruch gegen einen Inaktivitätsbeschluss (oder nach dem Zeitpunkt des Beschlusses) der Vollversammlung auch das Direktorium wegen der 30-Tage-Regel die Inaktivität feststellt.

      Dies würde im Fall von Punkt 2 nämlich bedeuten, dass der betreffende Staat mehr oder weniger sofort nach einem Widerspruch in die "objektive Inaktitivität" abfällt - und wenn man schon einen Schuss vor den Bug von der VV erhalten hat, sollte dann doch Zeit zum Handeln sein. Wobei immer noch nicht das Problem der "Zählen bis unendlich"-Threads u.ä. vollends gelöst wäre, aber ich denke, wir würden uns schon einmal in die richtige Richtung bewegen.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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    • RE: Antrag: Regelwerksänderung § 19 GO

      § 19. Löschung.
      (1) Ein Staat kann nur bei dauerhafter Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.
      (2) Die Feststellung der Inaktivität kann auf zwei Arten erfolgen:
      1. Durch das Direktorium der CartA, wenn im Forum des betreffenden Staates seit mindestens 30 Tagen kein Beitrag mehr verfasst wurde. Beiträge, die eindeutig externen Ursprungs sind, werden bei dieser Bewertung nicht berücksichtigt.
      2. Auf Vorschlag des Direktoriums durch die Vollversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
      (3) Eine Löschung auf eigenen Wunsch erfolgt auf Antrag des Delegierten des entsprechenden Staates.
      (4) In allen Fällen wird der entsprechende Staat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst als inaktiv gekennzeichnet. Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen kann der Löschung von Seiten des betroffenen Staates widersprochen werden.
      (5) Ist ein solcher Widerspruch erfolgt und wird in einem Verfahren gem. (2) Ziffer 1 innerhalb von 90 Tagen die Inaktivität des zuvor der Löschung widersprechenden Staates festgestellt, wird der betreffenen Staat ohne Widerspruchsfrist gelöscht, wobei die Zählung der Tage ohne Beiträge im Forum des betreffenen Staates frühestens mit dem Zeitpunkt des vorhergehenden Widerspruchs gegen die Löschung beginnt.


      Das wäre so in etwa die Umsetzung. Der letzte Halbsatz von (5), der ausdrückt, wer nach einem Widerspruch innerhalb von 30 Tagen keinen Beitrag in seinem Forum verfasst hat, sofort gelöscht wird, soll nur einige Sachen sicherstellen und alle Eventualitäten berücksichtigen.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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