Antrag: Regelwerksänderung § 3 (5) GO / Einfügen eines Abschnitts III

    • Antrag: Regelwerksänderung § 3 (5) GO / Einfügen eines Abschnitts III

      Ich beantrage, dass aus § 3 (5) - Die Vollversammlung tagt öffentlich. - Absatz 4 jenes Paragraphen 3 wird.

      Die bisherigen Regelungen des § 3 (4) sollen in einen neuen Abschnitt III mit den §§ 4 und 5 überführt und erweitert werden:

      Abschnitt III - Die Aufnahmekommission

      § 4. Zusammensetzung.
      (1) Die Aufnahmekommission besteht aus dem Direktorium der CartA sowie zwei Delegierten der Mitgliedsstaaten.
      (2) Die beiden Mitglieder der Aufnahmekommission, die nicht dem Direktorium entstammen, werden im Rotationsverfahren bei jedem Antrag neu eingesetzt.
      (3) Die Reihenfolge der Rotationsmitglieder wird durch eine Liste festgelegt, auf der alle Mitgliedsstaaten der CartA alphabetisch, anhand des Anfangsbuchstabens des Landes, verzeichnet sind. Neumitglieder werden dieser Liste entsprechend eingereiht, können allerdings frühestens nach zwei Monaten ihren Delegierten in die Aufnahmekommission entsenden; sofern sie früher an der Reihe wären, bleiben sie unberücksichtigt und werden erst nach Beginn der Liste von vorn in die Aufnahmekommission eingesetzt. Kamen alle Mitgliedsstaaten, mit Ausnahme der unberücksichtigten Neumitglieder, einmal zum Zuge oder ist in Hinblick auf (4) die Liste erschöpft, beginnt die Liste von vorn.
      (4) Ein Delegierter soll in der Rotation übergangen werden, wenn
      1. er dem Direktorium angehört, oder
      2. sein Mitgliedsstaat gem. § 18 (1) im entsprechenden Verfahren vetoberechtigt ist.
      Ein so übergangener Delegierter soll im nächsten Verfahren, bei dem die genannten Hindernisse nicht mehr gegeben sind, in die Aufnahmekommission eingesetzt werden. Sofern mehr als zwei Delegierte so eingesetzt werden können, werden zuerst diejenigen berücksichtigt, die gem. (3) in der Reihenfolge der Rotation zuerst in die Aufnahmekommission eingesetzt worden wären.

      § 5. Aufgaben.
      Die Aufnahmekommission entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsteilungen nach § 17 (1) anhand eines von der Vollversammlung festgelegten Bewertungsbogens.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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