Antrag: Harmonisierung der GO

    • Antrag: Harmonisierung der GO

      Ich eröffne nun die zweite Runde der Regelwerksrevision mit einem Antrag, einige Punkte innerhalb der GO zu harmonisieren.

      Da stehen derzeit solche Sachen wie Geschäftsordnungen (§ 10 Abs. 1 Z. 1), die für das Schiedsgericht wichtig sind, aber sonst nirgendswo auftauchen; dann soll das Schiedsgericht zuständig sein für Bewertung von Staaten, die ihre Bewertung durch die Aufnahmekommission anfechten - diese sind aber überhaupt nicht für das Schiedsgericht antragsberechtigt usw.

      Daher beantrage ich folgende Änderungen der Grundordnung, wobei die Änderungen zum einen innerhalb des Textes hervorgehoben werden und auch nochmals kursiv unter dem Paragraphen stehen:

      § 3. Aufgaben.
      (1) Die Vollversammlung ist stets ohne Rücksicht der Anzahl der von den Delegierten abgegebenen Stimmen beschlussfähig. Die Delegierten sind bei Beginn von Abstimmungen oder Wahlen der Vollversammlung durch den Direktor per E-Mail über diesen Beginn zu informieren.
      (2) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Direktoriums gemäß § 7 und den Richter des Schiedsgerichts gemäß § 9.
      (3) Die Vollversammlung entscheidet gemäß § 22 über Änderungen dieses Dokuments.
      (4) Die Vollversammlung tagt öffentlich.
      (5) Die Vollversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

      Anmerkung: Abs. 5 eingefügt.


      § 5. Aufgaben.
      (1) Die Aufnahmekommission entscheidet bei Anträgen auf Eintragung nach § 15 oder Gebietsteilungen nach § 17 (1) anhand eines von der Vollversammlung festgelegten Bewertungsbogens.
      (2) Die Aufnahmekommission tagt öffentlich.
      (3) Der Aufnahmekommission kann durch die Vollversammlung eine Geschäftsordnung gegeben werden.

      Anmerkung: Der bisher einzige Absatz wird als (1) gekennzeichnet; Abs. 2 und 3 eingefügt.


      § 8. Aufgaben.
      (1) Das Direktorium sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der CartA gemäß deren Regularien und entscheidet bei Fragen, die durch die Regularien der CartA nicht abgedeckt werden.
      (2) Es übt das Hausrecht im Forum aus und genießt das Recht, Nutzer, die den Betrieb der Organisation behindern, stören, gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen, mittels administrativer Maßnahmen zurechtzuweisen.
      (3) Das Direktorium tagt öffentlich.
      (4) Das Direktorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

      Anmerkung: Abs. 4 eingefügt.


      § 10. Aufgaben.
      (1) Das Schiedsgericht überwacht die Einhaltung dieser Grundordnung. Es entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
      1. das formal korrekte Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums, der Vollversammlung und der Aufnahmekommission gemäß der Grundordnung und eventueller Geschäftsordnungen,
      2. die Vereinbarkeit von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums, der Vollversammlung und der Aufnahmekommission mit der Grundordnung,
      3. die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der CartA.
      (2) Jeder Delegierte kann das Schiedsgericht anrufen, wenn er die Grundordnung verletzt sieht.
      (3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung anschließend mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
      (4) Dem Schiedsgericht kann durch die Vollversammlung eine Geschäftsordnung gegeben werden.

      Anmerkung: In Abs. 1 Ziffer 1 und 2 die Aufnahmekommission hinzugefügt; Abs. 1 Ziffer 4 wird gestrichen; Abs. 4 eingefügt.


      Bezüglich der Geschäftsordnungen der Aufnahmekommission und des Schiedsgerichtes sei gesagt, ich die Abfassung und Beschlussfassung am besten bei der Vollversammlung aufgehoben sehe, da sich die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und der Aufnahmekommission immer wieder ändert und somit bei einem Beschluss durch die Vollversammlung die Konstanz erhalten bleibt.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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    • Hier ebenso:

      1. § 3 wird um einen Abs. 5 in folgender Fassung erweitert: Die Vollversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
      2. Der bisher einzige Absatz des § 5 wird als § 5 Abs. 1 gekennzeichnet.
      3. § 5 wird um die Abs. 2 und 3 in folgender Fassung erweitert:
      [list](2) Die Aufnahmekommission tagt öffentlich.
      (3) Der Aufnahmekommission kann durch die Vollversammlung eine Geschäftsordnung gegeben werden.
      [/list]
      4. § 8 wird durch einen Abs. 4 in folgender Fassung erweitert: Das Direktorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
      5. In § 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 wird jeweils hinter dem Wort Vollversammlung die Worte eingefügt und der Aufnahmekommission.
      6. § 10 Abs. 1 Z. 4 wird ersatzlos gestrichen.
      7. § 10 wird um einen Abs. 4 in folgender Fassung erweitert: Dem Schiedsgericht kann durch die Vollversammlung eine Geschäftsordnung gegeben werden.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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