Gebietsmodifikation - Tengoku

  • Gebietsmodifikation - Tengoku

    Original von Ryu Chishu
    Gebietsmodifikation des Téngóku Kyówakoku

    Ich möchte die Verantwortlichen der CartA hiermit offiziell darüber in Kenntnis setzen, dass das Téngóku Kyówakoku eine Gebietsmodifikation in Form einer Erweiterung um die Senkaku-shotó (Fischerinseln) auf der Karte anstrebt.

    Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Formblatt, für Fragen stehe ich Ihnen natürlich jederzeit zur Verfügung.

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    1. Téngóku Kyówakoku
    2. Téngóku | Senkaku-shotó (Fischerinseln)
    3. Fischerinseln
    4. tengoku-kyo.info
    5. diplo@tengoku-kyo.info



    Vetoberechtigte Nationen
    Chinopien
    Tchino
    Grasonce
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Werte Kollegen,

    soeben habe ich das Änderungsverfahren in Bezug auf die oben genannte Gebietsmodifikation Tengokus eröffnet.

    Es liegt nun am Direktorium,
    1. gem. § 18 Abs. 1 S. 2 GO zu entscheiden, ob es selbst ein Veto einlegt;
    2. gem. § 18 Abs. 2 S. 3 GO über die Stichhaltigkeit etwaiger eingelegter Veti der vetoberechtigtigten Anrainerstaaten zu entscheiden;
    3. gem. § 16 Abs. 3 GO eine Feststellung über die Erfüllung der Voraussetzungen zu treffen; diese Voraussetzungen sind gem. § 16 Abs. 1 GO:

    1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums, sowie
    2. im Falle einer Vergrößerung des Gebietes [was hier zutrifft] muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein.

    Besteht Aussprachebedarf oder sollen wir gleich zu den entsprechenden Abstimmungen übergehen?
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Da offensichtlich kein Aussprachebedarf besteht, leite ich einmal die (ersten) Abstimmungen ein:

    1. Legt das Direktorium im besagten Verfahren ein Veto ein?
    2. Ist das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet?


    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 21. Juni 15:20 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Damit sei diese Abstimmung auch vorzeitig beendet, da eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten vorliegt:

    1. Das Direktorium hat mit drei Nein-Stimmen einstimmig beschlossen, dass es kein Veto im besagten Verfahren einlegen wird;
    2. das Direktorium hat mit drei Ja-Stimmen einstimmig festgestellt, dass das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet ist.

    Über die anderen Punkte kann erst zu gegebener Zeit Beschluss gefasst werden.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Werte Kollegen,

    am heutigen Tage (17:06 Uhr) ist die Frist zu Einlegung etwaiger Veti im besagten Verfahren abgelaufen, ohne dass ein solches eingelegt wurde. Damit muss das Direktorium keine Entscheidung über die Stichhaltigkeit eines etwaig eingelegten Vetos gem §. 18 Abs. 2 S. 3 GO treffen.

    Jedoch muss es gem. § 16 Abs. 2 GO entscheiden, ob die in § 16 Abs. 1 Z. 1 GO genannte Voraussetzung erfüllt ist, dass keine gültigen Veti der Anrainerstaaten und des Direktoriums vorliegen. Daher leite ich die entsprechende Abstimmung ein:

    Stellt das Direktorium fest, dass im Änderungsverfahren bzgl. der Gebietsmodifikation Téngókus keine gültigen Veti der Anrainerstaaten und des Direktoriums eingelegt wurden?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 2. Juli 23:10 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

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  • Da alle Direktoriumsmitglieder bereits abgestimmt haben, schließe ich die Abstimmung.

    Das Direktorium hat einstimmig festgestellt, dass die Bedingung, dass weder das Direktorium noch die vetoberechtigten Mitgliedsstaaten ein Veto einlegten, erfüllt ist.

    Somit hat das Direktorium gleichzeitig festgestellt, dass alle in § 16 Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, womit der Antrag angenommen ist.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser