Eintragung Republik Nambewe

  • Eintragung Republik Nambewe

    Die Republik Nambewe hat folgenden Antrag auf Eintragung gestellt:

    Original von Anana Simba
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    inzwischen sind gut 14 Tage seit unserer Reservierung bei der CartA vergangen. Deshalb stellen wir hiermit gemäß der Grundordnung den Antrag auf Eintragung der Republik Nambewe auf die Karte:

    a. Republik Nambewe
    b. Nambewe
    c. mnforen.net/nambewe/index.php?sid=
    d. www.nambewe.de.tl
    e. dennis2mex@yahoo.de
    f.


    Zusätzlich folgende Angaben:

    Der älteste vorhande Eintrag im Forum ist datiert vom 9. Januar 2009.

    Alle Vetoberechtigten Staaten wurden informiert:

    EU (Natal)

    Albernia (Medea)

    Melanesi

    Das Bekenntnis zur Virtualität befindet sich auf der ersten Seite der HP.

    Wir hoffen, dass unser Antrag positiv von den Verantwortlichen beschieden wird. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichem Gruß,
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Gem. § 2 GsOA bitte ich den Direktor darum, die Aufnahmekommission einzuberufen, die entscheiden soll, ob die in § 13 sowie in § 15 (2) Ziffer 1 und 3 bis 4 GO festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

    Dem Direktorium obliegen nun folgende Entscheidungen:

    1. Gem § 18 (1) S. 2 GO daüber zu befinden, ob es selbst ein Veto einlegt.
    2. Gem. § 15 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 15 (2) Ziffer 2 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist.
    3. Gem. § 18 (2) S. 3 darüber zu befinden, ob etwaig eingelegte Veti stichhaltig und somit gültig ist.

    Da die Punkte 2 & 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden können, müssen wir nun über Punkt 1 befinden.

    Daher frage ich, ob es Aussprachebedarf in Bezug auf das Einlegen eines Vetos von Seiten des Direktoriums im hiesigen Verfahren gibt?
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Ich ebenso wenig.

    Aber machen wir es formell:

    Soll das Direktorium gem § 18 (1) S. 2 GO ein Veto gegen die Eintragung der Republik Nambewe einlegen?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 14. August 11:45 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Um diesen Stein schon einmal aus dem Weg zu räumen:

    Da eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde, schließe ich die Abstimmung vorzeitig.

    Das Direktorium hat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, kein Veto gegen die Eintragung der Republik Nambewe einzulegen bzw. darauf zu verzichten.

    Alle weiteren Abstimmungen können - sofern sie üpberhaupt benötigt werden - erst zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Original von Denne Ziang Belai
    Gem. § 2 GsOA bitte ich den Direktor darum, die Aufnahmekommission einzuberufen, die entscheiden soll, ob die in § 13 sowie in § 15 (2) Ziffer 1 und 3 bis 4 GO festgelegten Bedingungen erfüllt sind.


    Hat schon einmal den Bewertungsbogen ausgefüllt und ist sichtlich nervös.

    Herr Direktor ...? ;)
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
  • Soeben - genauer gesagt: 13:51 Uhr - ist die Frist zur Einlegung eines Vetos im besagten Verfahren abgelaufen, ohne dass ein solches bekanntgemacht wurde.

    Daher entfällt eine Entscheidung des Direktoriums bzgl. der Stichhaltigkeit eines etwaigen eingelegten Vetos gem. § 18 (2) S. 3 GO.

    Es liegt nun am Direktorium, gem. § 15 (5) GO darüber zu befinden, ob die in § 15 (2) Ziffer 2 GO genannte Bedingung (keine gültigen Veti der Anrainer und des Direktoriums) erfüllt ist, wozu ich direkt die Abstimmung einleite:

    Stellt das Direktorium gem § 15 (5) GO fest, dass im Eintragungsverfahren der Republik Nambewe kein gültiges Veto gem. § 18 GO eingelegt wurde und damit jene Bedingung zur Eintragung erfüllt ist?

    Gem. § 21 Abs. 2 GO dauert diese Abstimmung 120 Stunden, also bis zum 24. August 13:57 Uhr. Sie kann vorzeitig beendet werden, sofern eine unumstößliche Mehrheit der Abstimmungsberechtigten (den Mitgliedern des Direktoriums) vorliegt.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Denne Ziang Belai ()

  • Da eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde, schließe ich die Abstimmung vorzeitig.

    Das Direktorium hat mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt, dass im Eintragungsverfahren der Republik Nambewe kein gültiges Veto eingelegt wurde und damit gem. § 15 (5) GO festgestellt, dass diese Eintragungsbedingung erfüllt ist.

    Damit wurde von den zuständigen Organen der CartA festgetsellt, dass alle Eintragungsbedinungen erfüllt ist. Der Antrag ist damit angenommen.
    Qiánhé

    Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
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