Angepinnt Anträge an die Vollversammlung

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    • § 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
      (1) Ein Mitgliedsstaat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Mitgliedsstaaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen alle künftigen Mitgliedsstaaten die Eintragungsbedingungen gemäß § 13 (1) Ziffern 1 und 2, § 13 (2) sowie § 15 (2) Ziffer 3 erfüllen und und für jeden künftigen Mitgliedstaat die für eine Reservierung notwendigen Informationen bei der CartA hinterlegen.
      (2) Mitgliedsstaaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Mitgliedsstaaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delgierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Informationen bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten.
      (3) Ein Mitgliedstaat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Mitgliedsstaat abtreten, sofern beide Mitgliedsstaaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Information bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten. Der CartA ist ein § 14 (2) Ziffer 7 entsprechender Kartenausschnitt mitzuteilen, der die genaue Größe und Position der abzutretenen Teile des betreffenen Staatsgebietes darstellt.
      (4) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt. Im Falle von (1) ist darüber hinaus die Entscheidung der Aufnahmekommission bindend, die mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, ob die in (1) genannten Eintragungsbedingungen erfüllt werden.
      (5) Ein Gebietszusammenschluss darf frühestens zwölf Monate nach der letzten Gebietsmodifikation oder dem letzten Gebietszusammenschluss der betroffenen Mitgliedsstaaten stattfinden.


      Anthropous ekalesa, ou katharmata.
      He glossa sou me protrecheto tou nou.

    • Original von Mehregaan
      § 16. Gebietsmodifikationen.
      (1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.
      2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein und darf erst zwölf Monate nach der letzten Gebietsvergrößerung sei es durch Gebietsmodifikation gemäß § 16. oder durch Gebietszusammenschluss gemäß § 17. stattfinden.
      (2) Der Antrag auf Gebietsmodifikationen muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Staaten sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthalten.
      (3) Die Einhaltung der Voraussetzungen wird vom Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.


      Falls es untergegangen ist. Sorry Platzi, wenn ich nerve. ;)


      Anthropous ekalesa, ou katharmata.
      He glossa sou me protrecheto tou nou.

    • Sehr geehrter Herr Mehregaan, bitte entschuldigen Sie, aber ich werde derzeit erst mal keine Diskussion zur Änderung eines § der Grundordnung einleiten, über dessen Neufassung gerade eine Abstimmung läuft. Wenn ich das richtig sehe, ist Ihr Antrag hinter der abzustimmenden Neufassung zurück.

      Ich möchte Sie bitten, falls noch nötig, den Antrag auf Änderung von § 16 der GO nach Ende der laufenden Abstimmung auf der Grundlage der dann gültigen Fassung einzubringen.
    • Targa bringt folgenden Änderungsantrag ein:


      § 16. Änderungen einer Eintragung.
      (1) Eine Nation kann die Form seines Gebietes modifizieren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums.
      2. Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muss das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein und darf erst zwölf Monate nach der letzten Gebietsvergrößerung sei es durch Gebietsmodifikation gemäß § 16. oder durch Gebietszusammenschluss gemäß § 17. stattfinden.
      3. Ein Antrag auf Gebietsmodifikation, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Gebietsmodifikationen enthält.
      (2) Eine Nation kann ihren Namen ändern, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Der neue Name des Staats unterscheidet sich von allen anderen eingetragenen oder reservierten Nationen
      2. Keine gültigen Vetos der Anrainernationen und des Direktoriums. Vetos können nur auf der Grundlage von § 18 (5) eingelegt werden.
      3. Ein Antrag auf Namensänderung, welcher neben den für bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Nationen sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Namensänderung enthält.
      (3) Eine Nation kann ihr Nationenkürzel ändern, sofern das neue Nationenkürzel den Bedingungen nach §14 (2) Ziffer 3 entspricht
      (4) Änderungen von Eintragungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur jeweils einmal innerhalb von 6 Monaten zulässig.
      (5) Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Änderung einer Eintragung wird vom Direktorium mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt.


      Anthropous ekalesa, ou katharmata.
      He glossa sou me protrecheto tou nou.

    • Antragsteller: Denne Ziang Belai (Vizedirektor/Delegierter Chinopiens)
      Antragsgegenstand: Entsperrung von gem. § 13 (1) Z. 4 GO gesperrten Planquadraten (50 bis 40 Grad westlicher Länge sowie 40 bis 30 Grad westlicher Länge, jeweilig zwischen 60 und 70 Grad nördlicher Breite) gem. § 13 (1) Z. 5 GO

      Anhang:

      Original von Einar Sigurdsson


      Antrag auf Reservierung

      Voller Name der Nation: Republik Eldeyja
      Kurzname: Eldeyja
      Kürzel: ELD
      Forum: Forum der Republik Eldeyja
      Webseite: Webseite der Republik Eldeyja
      E-Mail-Adresse des Ansprechpartners: republikeldeyja@public-files.de
      Kartenausschnitt:


      Wir stellen gleichzeitig einen Antrag bei der Vollversammlung auf die Entsperrung der entsprechenden Planquadrate für die Schaffung eines Inselstaates. Da sich unsere MN grob an Island orientiert, ist uns die Lage (Nähe zu Nugensil, am nördlichen Polarkreis im Nordanik) sehr wichtig.

      Vielen Dank!

      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Gemäß: § 7. Wahl, Amtsenthebung (3): Ein Mitglied des Direktoriums kann des Amtes enthoben werden, wenn auf Initiative eines Mitgliedes der Vollversammlung gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein durch den Antragsteller Vorgeschlagener mit absoluter Mehrheit der Vollversammlung (mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Delegierten) gewählt wird.

      Beantrage ich eine Aussprache um unserem momentanen Vize-Direktor von seinem Amt zu entheben.


      Anthropous ekalesa, ou katharmata.
      He glossa sou me protrecheto tou nou.

    • Da man hier anscheinend alles regeln muss, schlage ich folgende Änderung des Regelwerkes vor:

      § 14. Reservierung eines Kartenplatzes.
      (1) Vor der Eintragung einer Nation auf der Karte ist die Reservierung eines Kartenplatzes nötig.
      (2) Ein Antrag auf Reservierung muss folgende Informationen enthalten:
      1. voller Name der Nation,
      2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
      3. ein aus 2 oder 3 Großbuchstaben des modernen lateinischen Alphabets deutscher Sprache, ohne Umlaute, bestehendes Kürzel, welches sich von den Kürzeln der bereits reservierten oder Mitgliedsnationen unterscheidet,
      4. URL zum Forum,
      5. URL zur Website,
      6. E-Mail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
      7. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes.
      (3) Das Direktorium entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Reservierung. Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird.
      (4) Eine bereits zugesprochene Reservierung kann durch Beschluss des Direktoriums mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zurückgezogen werden, wenn
      1. nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten ist, oder
      2. nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, oder
      3. ein Antrag auf Eintragung nicht erfolgreich war, oder
      4. der entsprechende Staat ausdrücklich bei der CartA auf die zugesprochene Reservierung verzichtet.
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