Angepinnt Anträge an die Vollversammlung

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Antragsteller: De Rossi, Giuseppe
      Antragsgegenstand: Gesprächsangebot an die OIK mit dem Vorschlag eine Fusion zu erörtern, grobe Festlegung von Kriterien für eine Fusion, Wahl einer Delegation aus der Mitte der Delegierten zur Entsendung zu eventuellen Sondierungsgesprächen

      Nähere Ausführungen folgen im entsprechenden Thread.
    • Antragsteller: Andreas Blumbach
      Antragsgegenstand: Internationale Kommunikation

      1. Die CartA führt internationale Vorwahlen ein und bestimmt diese. Die Länge der internationalen Vorwahl soll sich an der Bevölkerungsgröße des Landes orientieren. Das CartA-Direktorium vergibt die internationalen Vorwahlen.
      2. Jeder Mitgliedsstaat der CartA erhält eine aus zwei Buchstaben bestehende Top-Level-Domain.
      3. Aktuelle Mitgliedsstaaten sollen beim Direktorium eine aus zwei Buchstaben bestehende Top-Level-Domain beantragen.
      3. Neue Mitgliedsstaaten sollen im Antrag eine aus zwei Buchstaben bestehende Top-Level-Domain nennen. Dazu wird die Grundordnung folgendermaßen geändert: §14 Abs. 2 Punkt 8 GrundO wird mit folgendem Text eingeführt: „eine aus zwei Buchstaben bestehende Top-Level-Domain.“
    • Ich beantrage eine Änderung der Grundordnung, die Änderungen fett markiert im Anhang.


      ANHANG:

      § 14. Reservierung eines Kartenplatzes.
      (1) Vor der Eintragung einer Nation auf der Karte ist die Reservierung eines Kartenplatzes nötig.
      (2) Ein Antrag auf Reservierung muss folgende Informationen enthalten:
      1. voller Name der Nation,
      2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
      3. ein aus 2 oder 3 Großbuchstaben des modernen lateinischen Alphabets bestehendes Kürzel, welches sich von den Kürzeln der bereits reservierten oder Mitgliedsnationen unterscheidet,
      4. URL zum Forum,
      5. URL zur Website,
      6. E-Mail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
      7. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes.
      (3) Reservierungsanträge sind vom Vizedirektor abzuweisen, wenn sie gegen die Bestimmungen von (2) verstoßen.
      (4) Das Direktorium entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Reservierung. Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird, sowie die Feststellung, dass die Voraussetzung gem. § 13 (2) erfüllt ist.
      (5) Eine bereits zugesprochene Reservierung erlischt automatisch wenn,
      1. nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten ist, oder
      2. nach 90 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, oder
      3. ein Antrag auf Eintragung nicht erfolgreich war, oder
      4. der entsprechende Staat ausdrücklich bei der CartA auf die zugesprochene Reservierung verzichtet.


      Anthropous ekalesa, ou katharmata.
      He glossa sou me protrecheto tou nou.

    • Antragsteller: Denne Ziang Belai (Direktor/Delegierter Chinopiens)
      Antragsgegenstand: Besetzung des Schiedsgerichts / Losverfahren

      1. Änderung des Losverfahrens zur Besetzung der Schöffen in einem dreistufigen System zu einem einstufigen, um Zeit zu sparen;
      2. Diskussion darüber, ob es aufgrund des Arbeitsaufwandes des Schiedsgerichtes (ganze zwei Anträge seitdem die CartA existiert) wirklich notwendig ist, dass der Richter kein weiteres Amt innerhaben darf.
      Qiánhé

      Sohn des Himmels, Göttlich Erhabener Kaiser
    • Antragsteller: Carson Theophrast McSniff (Delegierter Victoriens)
      Antragsgegenstand: Verlängerung des Reservierungsbeantragungsvorgangs bis zur eindeutigen Entscheidung des Direktoriums


      Geschätzte Deligierte,

      es ist wiederholt vorgekommen, dass Reservierungsanträge allein deshalb als abgelehnt gelten mussten, weil die Direktoren keine Zeit fanden, die Anträge fristgerecht zu bearbeiten oder weil sie sich aus verschiedenen Gründern Ausserstande sahen, eine Entscheidung für oder gegen den jeweiligen Antrag zu fällen.

      Daher stelle ich den Antrag auf folgende Änderung der GO:

      §14 (4) Das Direktorium entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen über eine Reservierung. Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird, sowie die Feststellung, dass die Voraussetzung gem. § 13 (2) erfüllt ist.
      Die Bearbeitung des Reservierungsantrags endet erst, wenn das Direktorium eine Entscheidung für oder gegen den Antrag gefällt hat.
    • In meiner Funktion als Delegierter des Medianischen Imperium stelle ich folgenden Antrag:

      Gemäß:
      § 7. Wahl, Amtsenthebung.

      (3) Ein Mitglied des Direktoriums kann des Amtes enthoben werden, wenn
      auf Initiative eines Mitgliedes der Vollversammlung gleichzeitig mit der
      Abwahl des Amtsinhabers ein durch den Antragsteller Vorgeschlagener mit
      absoluter Mehrheit der Vollversammlung (mehr als die Hälfte der
      Gesamtzahl der Delegierten) gewählt wird.


      Stelle ich einen Antrag auf Amtsenthebung gegenüber dem momentan amtierenden Vizedirektor der Kartenanträge.


      Anthropous ekalesa, ou katharmata.
      He glossa sou me protrecheto tou nou.

    • Antragsteller: Janislav Pietarow
      Gegenstand: Änderung von §13. (4) der Grundordnung

      (4) Das Direktorium entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Reservierung. Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird, sowie die Feststellung, dass die Voraussetzung gem. § 13 (2) erfüllt ist.


      Begründung: §13. (1) 1.-5. sowie (2)-(4) und §14. (1)-(3) regeln die Reservierungskriterien schon ausführlich und in einer sachlich, objektiven Art. Die "Einschätzung" ob eine Reservierung Erfolg auf eine Eintragung hat, ist an dieser Stelle sowohl verfrüht, als auch äußerst kritisch gegenüber einer neuen bzw. jungen Mikronation.
      Insofern keine objektivere Möglichkeit gefunden wird, sollte die derzeitige Vorgehensweise der "Einschätzung" gestrichen werden.


      und


      Gegenstand: Änderung von Abschnitt IV §6. der GO

      ABSCHNITT IV - DAS DIREKTORIUM
      § 6. Zusammensetzung.
      (1) Das Direktorium besteht aus:
      1. dem Direktor, der dem Direktorium vorsteht, das Forum administriert und Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Aufnahmekommission leitet;
      2. dem Vizedirektor, der Kartenanträge bearbeitet und an die entsprechenden Entscheidungsträger weiterleitet;
      3. dem Direktor für Kartographie, der die Karte erstellt und pflegt.
      (2) Die Mitglieder des Direktoriums können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren und vertreten sich gegenseitig.
      (3) Der Direktor kann einzelne Aufgaben an Delegierte der CartA übertragen und sie zu HiWis ernennen, insofern dies notwendig wird. Die VV kann der Ernennung eines HiWis mit der einfachen Mehrheit widersprechen.
      (4) Die VV kann einen der Delegierten zum Leiter der VV mit einfacher Mehrheit wählen, insofern die Notwendigkeit besteht, den Direktor von dieser Aufgabe zu entlasten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Janislav Pietarow ()

    • Antragsteller: Jade Thrace
      Gegenstand: Ändern der Grundordnung

      Ändern von
      § 9. Das Schiedsgericht besteht aus der Vollversammlung der CartA.

      - Streichen von allen restlichen Abschnitten des § 9.

      Ändern von § 10

      § 10. Aufgaben.
      (1) Das Schiedsgericht überwacht die Einhaltung dieser Grundordnung. Es entscheidet verbindlich und unwiderruflich über
      1. das formal korrekte Zustandekommen von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums und seiner Mitglieder und der Aufnahmekommission gemäß der Grundordnung und eventueller Geschäftsordnungen,
      2. die Vereinbarkeit von Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums, seiner Mitglieder und der Aufnahmekommission mit der Grundordnung,
      3. die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der CartA.
      (2) Jeder Delegierte kann das Schiedsgericht anrufen, wenn er die Grundordnung verletzt sieht.
      (3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung anschließend mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
      (4) Dem Schiedsgerichtsverfahren kann durch die Vollversammlung ein spezieller Ablauf vorgegeben werden.
    • Antragsteller: Yaashur al-banabi

      Gegenstand: Ändern der Grundordnung


      *
      § 4. Zusammensetzung.
      (1) Die Aufnahmekommission besteht aus dem Direktorium der CartA sowie einem Delegierten der Mitgliedsstaaten.
      (2) Das Mitglied der Aufnahmekommission, die nicht dem Direktorium entstammen, werden im Rotationsverfahren bei jedem Antrag neu eingesetzt.
      (3) Die Reihenfolge der Rotationsmitglieder wird durch eine Liste festgelegt, auf der alle Mitgliedsstaaten der CartA alphabetisch anhand des Anfangsbuchstabens des Kurznamens des Mitgliedstaates gemäß § 14 (2) Ziffer 2 verzeichnet sind; Mitgliedsstaaten, welche gemäß § 2 (2) aufgrund eines Forenverbundes einen gemeinsamen Delegierten entsenden, gelten in dieser Liste als ein gemeinsamer Mitgliedsstaat, der anhand des Anfangsbuchstabens des Kurznamens desjenigen Mitgliedstaates gemäß § 14 (2) Ziffer 2, welcher in der alphabetischen Reihenfolge weiter vorne steht, innerhalb der Liste verzeichnet wird. Ein Delegierter wird in der Rotation übergangen, wenn er dem Direktorium angehört. Ist die Liste erschöpft, beginnt sie von vorn.


      *
      § 6. Zusammensetzung.

      (1) Das Direktorium besteht aus:

      1. dem Direktor, der dem Direktorium vorsteht, das Forum administriert
      und Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung und der
      Aufnahmekommission leitet, der Kartenanträge bearbeitet und an die entsprechenden Entscheidungsträger weiterleitet;

      2.
      dem Direktor für Kartographie, der die Karte erstellt und pflegt.

      (2) Die Mitglieder des Direktoriums können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren und vertreten sich gegenseitig.{/quote]

      * §9+10 werden gelöscht, die folgenden Paragraphen werden entsprechend angepasst.

      * Die Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes wird entsprechend aufgehoben.

      * Änderung des Bewertungsbogens:

      Die notwendigen Mindestpunkte des Bewertungsbogen gemäß § 15 Absatz (2) Ziffer 3. sind 5. Punkte sind zu vergeben, wenn entsprechende Informationen vorhanden sind. Ein einfacher Satz stellt dabei eine ungenügende Information dar. Das entsprechende Thema muss mindestens einen klar verständlichen Text enthalten, auf dessen Grundlage das Thema verifiziert werden kann.

      Folgende Kriterien sind zu überprüfen:

      Informationen auf der Homepage:

      Staatsaufbau (0-1 Punkte)

      Geographie (0-1 Punkte)

      Geschichte (0-1 Punkte)

      Kultur (0-1 Punkte)

      Wirtschaft (0-1 Punkte)

      Aktivität im Forum(mindestens einer von beiden Punkten muss erfüllt sein):


      innere Aktivität: Innenpolitische Aktivität

      äußere Aktivität: Auseinandersetzung mit anderen Staaten innerhalb des eigenen Forums
    • Antragsteller: De Rossi, Giuseppe
      Antragsgegenstand: CartA-Reform 2016

      § 4. Zusammensetzung.
      gestrichen


      § 5. Aufgaben.
      -gestrichen-
      ABSCHNITT IV - DAS SERVICETEAM
      § 6. Zusammensetzung.
      (1) Das Serviceteam besteht aus:
      1. dem Organisationsleiter, der dem Serviceteam vorsteht, das Forum moderiert und Aussprachen, Wahlen und Abstimmungen der Vollversammlung leitet;
      2. gestrichen
      3. dem Kartographen, der die Karte erstellt und pflegt.
      4. weiteren Teammitgliedern für besondere Aufgaben, die jederzeit durch das Serviceteam berufen werden können.
      (2) Die Mitglieder des Serviceteams können ihre Kompetenzen untereinander temporär delegieren und vertreten sich gegenseitig. Ausgenommen davon sind einberufene Mitglieder des Serviceteams, die ausschließlich ihre besonderen Aufgaben gemäß Einberufung wahrnehmen.

      § 7. Wahl, Amtsenthebung.
      (1) Die Mitglieder des Serviceteams werden in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit einfacher Mehrheit (mehr als die Hälfte) der abgegebenen Stimmen durch die Vollversammlung für zwölf Monate gewählt.
      (2) Findet sich im ersten Wahlgang nicht die nötige Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen angesetzt. Ins Amt gewählt ist der Kandidat, der die relative Mehrheit (die meisten) der abgegebenen Stimmen erhält. Findet sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit, entscheidet das Los.
      (3) Ein Mitglied des Serviceteams kann des Amtes enthoben werden, wenn auf Initiative eines Mitgliedes der Vollversammlung gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein durch den Antragsteller Vorgeschlagener mit absoluter Mehrheit der Vollversammlung (mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Delegierten) gewählt wird.
      (4) Ein Mitglied des Serveteams verliert automatisch seinen Posten, wenn es nachweislich mehr als einen Monat unentschuldigt nicht mehr seinen Aufgaben nachgekommen ist. Dieser Umstand ist durch mindestens einen Delegierten in der Vollversammlung vorzubringen. Danach hat das Mitglied des Serviceteams 14 Tage Zeit sich dazu zu äußern. Sollte keine Reaktion erfolgen, sind Neuwahlen einzuleiten.
      (5) Ein Verfahren nach (4) ist zu umgehen, wenn das Mitglied des Serviceteams mindestens 31 Tage unentschulidgt nicht im Forum der CartA eingeloggt war. In dem Fall sind umgehend Neuwahlen einzuleiten.


      § 8. Aufgaben.
      (1) Das Serviceteam sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der CartA gemäß deren Regelwerk.
      (2) Es übt, gemeinsam mit dem Forenhoster, das Hausrecht im Forum aus und genießt das Recht, Nutzer, die den Betrieb der Organisation behindern, stören, gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen, mittels moderativer Maßnahmen zurechtzuweisen.
      (3) Das Serviceteam tagt öffentlich.
      (4) Das Serviceteam kann sich eine Geschäftsordnung geben.
      ABSCHNITT V - SCHIEDSSACHEN

      § 9. Zuständigkeit.
      (1) Schiedssachen werden innerhalb der Vollversammlung diskutiert. Bei Abstimmungen entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.

      § 10. Aufgaben.
      -gestrichen-
      § 13. Eintragungsbedingungen.
      (1) Jede Nation kann auf der Karte der CartA eingetragen werden oder einen Kartenplatz reservieren, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      1. Die Nation muss sich ausdrücklich zur Virtualität bekennen.
      2. Die Nation muss über ein Forum sowie eine Webpräsenz verfügen. Als Ersatz für eine Webpräsenz darf eine aussagekräftige Artikelsammlung (Wikiportal) vorgestellt werden, sofern sie im Rahmen eines einschlägigen Angebotes mit eindeutigem Bezug zu den virtuellen Nationen (Mikronationen) existiert.
      3. Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig. Sofern bereits ein zuvor von einem anderen Staat gestellter Antrag auf Reservierung, Eintragung oder Gebietsmodifikation die entsprechende Fläche betrifft, gilt diese bis zu dem Zeitpunkt, an dem über diesen Antrag abschließend entscheiden wurde, als nicht mehr frei. Im Falle eines Eintragungsantrag gilt die vom antragstellenden Staat gem. § 14 reservierte Fläche für ihn als frei.
      4. Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zunächst zur Besiedelung gesperrt. Auf Beschluss der Vollversammlung können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.
      5. Eine Reservierung gem. § 14 oder eine Eintragung gem. § 15 mit geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
      (2) Plagiarismus wird nicht geduldet. Jeder Antrag ist abzulehnen, wenn er durch einen Staat gestellt wird, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder wenn er der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dient.
      (3) Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung oder im Falle einer Gebietsmodifikation vorgenommen werden.
      (4) Reservierungs-, Eintragungs- und Gebietsmodifikationsanträge sind vom Vizedirektor abzuweisen, wenn sie gegen die Bestimmungen von (1) und (3) verstoßen.
      § 15. Eintragung.
      (1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muss ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
      (2) Für die Eintragung müssen neben den in § 13 festgelegten folgende Bedingungen erfüllt sein:
      1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen im eigenen Forum.
      2. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.
      3. -gestrichen-
      4. Ein seit mindestens vierzehn Tagen gültiger Reservierungsstatus.
      (3) Ein Antrag auf Eintragung muss neben den bereits für die Reservierung notwendigen Informationen eine vollständige Liste aller vetoberechtigten Staaten sowie den Nachweis von deren Informierung über den Antrag auf Eintragung enthalten.
      (4) -gestrichen-
      (5) Die Einhaltung der Voraussetzungen gem. § 13 (1), § 15 (2) Ziffern 2 und 4 wird vom Vizedirektor festgestellt.
      (6) Ein Antrag auf Eintragung ist nicht erfolgreich, wenn das Direktorium nach Eröffnung des Verfahrens feststellt, dass mindestens eine der von ihm bzw. ihr gem. dieser GO festzustellende Eintragungsbedingung nicht erfüllt ist oder das Verfahren gem. § 18 (4) S. 2 scheitert.
      § 17. Zusammenschluss, Teilung und Abtretung von Staatsgebiet.
      (1) Ein Mitgliedsstaat kann sich dergestalt teilen, dass mehrere souveräne Mitgliedsstaaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen. Im Falle einer Teilung müssen
      1. alle künftigen Mitgliedsstaaten die Eintragungsvoraussetzungen gem. § 13 (1) Ziffern 1 und 2, § 13 (2) sowie § 15 (2) Ziffer 3 erfüllen;
      2. für jeden künftigen Mitgliedstaat die für eine Reservierung notwendigen Informationen bei der CartA hinterlegt werden.
      (2) Mitgliedsstaaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern diejenigen Mitgliedsstaaten, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Informationen bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten.
      (3) Ein Mitgliedstaat kann Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Mitgliedsstaat abtreten, sofern beide Mitgliedsstaaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Sofern die betreffenden Mitgliedsstaaten aufgrund eines Forenverbundes gemäß § 2 (2) durch einen gemeinsamen Delegierten vertreten werden, gilt die Hinterlegung der entsprechenden Information bei der CartA durch den gemeinsamen Delegierten als Zustimmung der Mitgliedsstaaten. Der CartA ist ein § 14 (2) Ziffer 7 entsprechender Kartenausschnitt mitzuteilen, der die genaue Größe und Position der abzutretenden Teile des betreffenden Staatsgebietes darstellt.
      (4) -gestrichen-
      (5) Im Falle von (2) und (3) wird die Erfüllung der Voraussetzungen vom Vizedirektor festgestellt.

      Weiter:
      (I.) Die Geschäftsordnung des Schiedsgerichtes wird außer Kraft gesetzt.
      (II.) Die Geschäftsordnung der Bewertungskommission wird außer Kraft gesetzt.
      (III.) Der Bewertungsbogen wird außer Kraft gesetzt.

      (IV.) Die CartA entwickelt ein Serviceangebot für ihre Mitglieder zur Verbesserung und Erhaltung der Qualität. Dieses Qualitätsmanagement ist freiwillig und als Beratungs- und Unterstützungsangebot zu konzipieren. Nach erfolgreichen Erst- und Wiederholungsaudits sind entsprechende Siegel zu vergeben. Das Qualitätsmanagement ist ein von den Abläufen und Strukturen der CartA unabhängiges Angebot und hat keine Auswirkungen auf Reservierung, Eintragung und Status einer Nation.
    • Antragsteller: Yaashur al-banabi
      Gegenstand: Änderung der Grundordnung

      § 11. Reservierung eines Kartenplatzes.
      (1) Vor der Eintragung einer Nation auf der Karte ist die Reservierung eines Kartenplatzes nötig.
      (2) Ein Antrag auf Reservierung muss folgende Informationen enthalten:
      1. voller Name der Nation,
      2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
      3. ein aus 2 oder 3 Großbuchstaben des modernen lateinischen Alphabets bestehendes Kürzel, welches sich von den Kürzeln der bereits reservierten oder Mitgliedsnationen unterscheidet,
      4. URL zum Forum,
      5. URL zur Website,
      6. E-Mail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
      7. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes.
      (3) Reservierungsanträge sind vom Vizedirektor abzuweisen, wenn sie gegen die Bestimmungen von (2) verstoßen.
      (4) Das Serviceteam entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen über eine Reservierung. Grundlage für die Entscheidung ist die Einschätzung, ob ein folgender Eintragungsantrag Aussicht auf Erfolg haben wird, sowie die Feststellung, dass die Voraussetzung gem. § 10 (2) erfüllt ist.
      (5) Eine bereits zugesprochene Reservierung erlischt wenn ein Antrag auf Eintragung gem. § 12 (4) nicht erfolgreich war. Die Feststellung des Erlöschen der Reservierung obliegt dem Serviceteam.
      (6) Nach 60 Tagen prüft das Serviceteam die Aktivität des reservierten Staates und seinen Fortschritt der Bemühungen, die Eintragungsbedingungen zu erfüllen. Entscheidet das Serviceteam mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dass keine kontinuierliche Aktivität vorhanden ist oder das aufgrund der Entwicklung des Staates ein folgender Eintragungsantrag keine Aussicht auf Erfolg haben wird, erlischt die Reservierung.
      (7) Der entsprechende Staat kann bei der CartA ausdrücklich auf die zugesprochene Reservierung verzichten. Das Serviceteam entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ob die antragstellende Person für den entsprechenden Staat legitimiert ist, den entsprechenden Antrag zu stellen. Sofern das Serviceteam die Legitimation der antragstellenden Person anerkennt, erlischt die Reservierung.
    • Antragsteller: Gaspard Monge, Empire Outremer
      Gegenstand: Konkretisierung des § 13 (1) Ziff. 6 GO gemäß dem Vorschlag von Lord Reis

      Lord Reis schrieb:


      Ich plädiere daher für eine Abänderung des § 13 (1) Ziff. 6 GO zu folgendem Wortlaut:
      "6. Eine solche Änderungen der Eintragung ist nur einmal innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ersteintragung oder der letzten Änderung zulässig."
      Gaspard Monge

      Delegierter des Empire Outremer ist Gilbert de Ridefort
    • Antragsteller: Gaspard Monge, Empire Outremer
      Gegenstand: Schiedssache zu § 13 (1) Ziff.6 GO

      Die Vollversammlung möge gemäß ihrer Zuständigkeit in Schiedssachen laut § 7 GO feststellen, dass der in
      Debatte über §13 (6)
      diskutierte § 13 (1) Ziff.6 der GO so zu verstehen ist, dass die erste Änderung einer Eintragung sofort erfolgen kann und erst zwischen erster und zweiter Änderung eine Frist von sechs Monaten verstreichen muss.
      Gaspard Monge

      Delegierter des Empire Outremer ist Gilbert de Ridefort
    • Benutzer online 1

      1 Besucher